Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164604/4/Br/Th

Linz, 01.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 2. November 2009, Zl.: VerkR96-28877-2009-rm, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Hinweis auf die Tatzeit „30.6.2009, 00:00 Uhr“, so wie die zweite Erwähung des „Kennzeichens“ und die gesonderte Tatortbezeichnung „Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck“ zu entfallen hat.

 

II.      Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem           Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro      (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.6.2009 als vom Zulassungsbesitzer X GesmbH namhaft gemachte Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 13.1.2009 um 11.11 Uhr in Regau auf der Westautobahn A1, km 222.560 gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck

Tatzeit: 30.06.2009, 00.00 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §103 Abs. 2 KFG 1967

Fahrzeug:

pol. Kennzeichen X, PKW.“

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Die Behörde nimmt von Ihrem Recht zur Abänderung des Spruches, nach Durchführung des gesetzlichen Ermittlungsverfahrens, innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten - Gebrauch.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung der Behörde vom 08.09.2009 zur Kenntnis gebracht.

 

Dieser Strafverfügung ist eine Lenkerauskunft an die Zulassungsbesitzerin - X GesmbH & CoKG - vorausgegangen. Bei der schriftlichen Antwort wurden Sie als Auskunftsperson benannt.

 

Mit Schreiben der Behörde vom 05.06.2009 wurde Ihnen als namhaft gemachte Auskunftsperson eine Lenkererhebung übermittelt. Diese wurde Ihnen durch Hinterlegung am 15.06.2009, ordnungsgemäß zugestellt.

 

Gegen die Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 06.10.2009 Einspruch eingebracht wobei Sie folgendes anführten:

 

"Bezüglich VerkR96-28877-2009 bin ich falsch als Auskunft und Lenker der PKW X angegeben!

Unsere Rechtsabteilung / Firma X / hat nicht rechtzeitig Auskunft gegeben. In beiden Tagen war diese PKW von folgende Person gelenkt: X - Fernfahrer angestellt bei Fa. X X. Geboren am X in X. Wohnhaft X. Führerschein Nr: X ausgestellt von X gültig bis 04.12.2017."

 

Es wird angemerkt, dass keine Antwort über den tatsächlichen Lenker an die Behörde ergangen ist.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH 23.3.1972, 1615/71, ZVR 1973/108).

 

Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs. 2 KFG 1967 gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten.

Die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Sie hätten daher innerhalb der gesetzlichen Frist, den tatsächlichen Lenker benennen müssen.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG. 1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 1500,00 Euro, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche einschlägige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

1.2. Dieser Begründung ist daher im Ergebnis zu folgen, wenngleich keine inhaltliche Abweichung im Spruch der Strafverfügung zum Straferkenntnis, welches, im Sinn nicht erkennbar, die Tatzeit als 30.6.2009 mit 00:00 Uhr, das Kennzeichen zwei Mal und den Tatort „BH Vöcklabruck“ bezeichnet. Gemeint ist mit Ersterem wohl der Ablauf der der Lenkerbekanntgabe eröffnete gesetzliche Frist. Das sich die „Tatzeit“ bereits aus dem Vorwurf „die Auskunft nicht binnen zwei Wochen erteilt zu haben“ ableitet, sollte nicht gesondert erwähnt werden müssen.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß aus, es treffe nicht zu von der Firma X GesmbH als Auskunftspflichtiger benannt worden zu sein. In der Rechtsabteilung habe er rechzeitig Bescheid gegeben wer das Auto gelenkt hat.

Ich sehe in seinem Verhalten keine Rechtswidrigkeit. Er habe das Auto in beiden Fälle nicht gelenkt. Leider hat mein ehemaliger Arbeitgeber versäumt fristgerecht innen diese Auskunft mitzuteilen.

Inzwischen sei er vorzeitig und berechtigt aus der Firma ausgetreten. Er habe seit Juli 2009 keine Gehalt bekommen. Derzeit sei er arbeitslos und  habe auch keine Geld diese ungerechte Strafen zu zahlen!

In Ergänzung der Berufungsausführung teilt der Berufungswerber über h. Parteiengehör vom 30.11.2009 am 1.12.2009 um 08:15 Uhr mit der für „Recht & Forderungsmanagement der Firma X“ zuständigen Frau Mag. X die Lenker bekannt gegeben zu haben. Dadurch sei er seiner Pflicht den Lenker zu benennen nachgekommen. Die Firma sei zwischenzeitig in Konkurs.

Das es nicht um einen Tatvorwurf wegen einer StVO-Übertretung, sondern auschließlich um die nicht erteilte Lenkerauskunft gegenüber der Behörde geht scheint der Berufungswerber zu verkennen.

 

2.1. Mit seinem Vorbringen vermag der Berufungswerber dem Schuldvorwurf jedoch nicht mit Erfolg entgegen treten.

 

3. Da  keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte hier mangels Antrag in Verbindung mit dem sich nur auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkenden Berufungsvorbringen unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ergänzend wurde der Berufungswerber am 30.11.2009  zur Klarstellung seiner Berufung aufgefordert, wobei er auf die Aktenlage und die sich daraus ableitende Pflicht zur Lenkerauskunft gegenüber der Behörde hingewiesen wurde.   

 

4. Folgender Sachverhalt gilt erwiesen:

Die Zulassungsbesitzerin des angefragten Lastkraftfahrezuges, die Firma X GesmbH & CoKG wurde vermutlich von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Lenkerbekanntgabe betreffend einen aus dem Verfahrensakt nicht ersichtlichen Vorfall vom 13.1.2009 um 11:11 Uhr aufgefordert. Dieses Aufforderungsschreiben findet sich nicht im Akt.

Jedenfalls gibt diese Firma durch eine namenlich nicht identifizierbare Person am 3.6.2009 der Behörde bekannt, dass der Berufungswerber diese Auskunft zu geben in der Lage wäre.

Es ist daraus wohl auch nicht ersichtlich in welcher Funktion die den Berufungswerber als auskunftspflichtig bezeichnende Person für die Zulassungsbesitzerin tätig war.

Der Berufungswerber wurde jedenfalls mit Schreiben vom 5. Juni 2009 förmlich aufgefordert, „als die vom Zulassungsbesitzerin benannte Person, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X am 13.1.2009 um 11:11 Uhr auf der A1 bei Strkm 222.560 gelenkt hat.“

Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 15.6.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Es blieb in der Folge jedoch unbeantwortet.

Mit Blick darauf kann sich der Berufungswerber jedenfalls nicht mit dem Hinweis, der Firma gegenüber den Lenker benannt zu haben, schuldbefreiend verantworten.

Gegen den Berufungswerber wurde schließlich am 8.9.2009 wegen der nunmehr angefochtenen Verwaltungsübertretung bereits eine Strafverfügung erlassen.

In dem dagegen erhobenen Einspruch benennt er als Lenker einen X, geb. X) welcher bei der Firma X als Fernfahrer angestellt sei, mit einer offenbar bulgarischen Adresse (X); diesen Namen habe er der Firma rechtzeitig genannt und vertraut, dass diese alles rechtzeitig erledige.

Dieser Rechfertigung folgte die Behörde erster Instanz in wohl zutreffender Weise nicht.

Die Behörde erster Instanz versuchte in der Folge noch mit einem Schreiben an den Berufungswerber vom 15.10.2009 dessen Einkommensverhältnisse in Erfahrung zu bringen. Sie holte auch die Verwaltungsvorkungen ein, welche den Berufungswerber mit vier Geschwindigkeitsübertretungen und einem Delikt im ruhenden Verkehr als vorgemerkt ausweisen.

 

4.1. Mit seiner Verantwortung vermag der Berufungswerber daher in keiner wie immer gearteten Form darzutun warum er der Aufforderung der Behörde nicht folgte. Wenn er den angeblichen Lenker – den er erst in der Strafverfügung der Behörde erstamals namhaft machte – auf die behördliche Aufforderung vom 5.6.2009 an ihn persönlich nur der Firma, nicht aber der Behörde bekannt gab, kam er dadurch seiner Auskunftspflicht in typischer Weise nicht nach. Vielmehr stellt er damit auch noch klar, dass er wohl zu Recht von der Firma als die zur Auskunftsterteilung in der Lage stehende Person benannt worden ist.

Er hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Die Behörde erster Instanz weist zutreffend darauf hin, dass sie Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe – oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß der dem Gesetz beigefügten sogenannten Verfassungsbestimmung treten gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.1.1. Um die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer oder an eine von diesem benannten Person eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Die Behörde erster Instanz hat im konkreten Fall an die Zulassungsbesitzerin ein dem Gesetz entsprechendes Auskunftsersuchen gestellt.

Das Gesetz kennt auch keine Verpflichtung der Behörde, etwa bei der mangelhaften Beantwortung einer Lenkeranfrage ein Verbesserungsverfahren durchzuführen bzw. eine neuerliche Anfrage an den Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin zu richten (vgl. z.B. VwGH 3. Mai 2000, 99/03/0438; 13.1. 1988, 87/03/0193).

Dem Berufungswerber wurde jedoch im Sinne der Bürgernähe die Möglichkeit eröffent seine Berufung nochmals plausibel zu machen, wobei er im Ergebnis nur nochmals bestätigte dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde durch eine angebliche Antwort an die Firma nachgekommen zu sein.

 

5.2. Die Abänderung des Spruches diente der Straffung und besseren Lesbarkeit des Tatvorwurfes durch Entledigung von redundatnen Inhalten im Sinne des § 44a Abs.1 VStG.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs – und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe in der Höhe von 80 Euro als unangemessen  niedrig bemessen bewertet werden kann. Der vorgesehene Strafrahmen wird damit nur im Umfang von weniger als 2 % ausgeschöpft.

Immerhin reicht der Strafrahmen bis 5.000 Euro. Der Unwertgehalt einer Verweigerung der Lenkerbekanntgabe kann wegen des  öffentlichen  Interesses, insbesondere dem Interesse der Pflege  der  Verkehrssicherheit und der sich daraus ableitenden Pflicht zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in einer solcherart herbeigeführten Vereitelung der Strafverfolgung nicht bloß als geringfügig abgetan werden.

Der Berufung muss daher ein Erfolg sowohl in der Schuld- als auch in der Straffrage versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r