Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100380/8/Bi/Rt

Linz, 06.05.1992

VwSen - 100380/8/Bi/Rt Linz, am 6. Mai 1992 DVR.0690392 R W G, V; Antrag auf Verfahrenshilfe

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des R W G, auf Gewährung von Verfahrenshilfe anläßlich eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachtes der Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht:

Dem Antrag wird Folge gegeben und Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gewährt.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10. Jänner 1992, VerkR96-12777-1991, über Herrn R W G wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 2. § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß 1. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 2. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 8.000 S und 2.) 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 168 und 2.) 60 Stunden verhängt, weil er am 6. Juli 1991 gegen 6.50 Uhr den Kombi auf der A-Bundesstraße B im Ortsgebiet von L von V kommend bis zum Haus A gelenkt, dort das Fahrzeug gewendet und anschließend die W entlang bis zum Werkseingang "A" der L. gelenkt hat. 1.) Obwohl vermutet werden konnte, daß er sich bei der Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand befunden hat - es waren eindeutige Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung wie starker Alkoholgeruch aus dem Mund, leicht gerötete Augenbindehäute, schwankender Gang sowie eine veränderte Aussprache an ihm wahrnehmbar -, weigerte er sich am 6. Juli 1991 gegen 7.02 Uhr beim Gendarmerieposten V gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. 2.) Er hielt bei der angeführten Fahrt im Ortsgebiet von L auf der W eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h ein, obwohl die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Außerdem wurde er zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von insgesamt 950 S verpflichtet.

Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber zu eigenen Handen am 17. Jänner 1992 zugestellt, und er hat am 31. Jänner 1992 bei der Erstbehörde Berufung eingebracht, in der er im wesentlichen beantragt, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß die tatsächliche Verwaltungsübertretung des § 20 StVO verbleibe. Im Rahmen des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 23. Februar 1992 erklärt, er verzichte auf die mündliche Verhandlung; sollte eine solche jedoch unumgänglich sein, ersuche er, diese so lange auszusetzen, bis es ihm möglich sei, einen Rechtsbeistand zu finanzieren. Mit Schreiben vom 9. April 1992 hat er, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber derzeit beim Bundesheer seinen Präsenzdienst leistet, wobei aus der Vermögenserklärung hervorgeht, daß er eine Untermietwohnung mit 30 Quadratmetern mit einem monatlichen Benützungsentgelt von 2.500 S bewohnt, einen PKW VW-Golf im Zeitwert von ca. 15.000 S besitzt und bei der Hagebank-Volksbank Timelkam durch ein Dienstverhältnis bei einer Firma, die in Konkurs ging, ca. 40.000 S Schulden hat. Im übrigen ist er ledig und hat keinerlei Sorgepflichten.

Aus den vorgenannten Erwägungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten eines Verteidigers zu tragen, sodaß die Gewährung der Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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