Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150733/12/Lg/Hue/Hu

Linz, 28.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 31. März 2009, Zl. BauR96-64-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis          aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren      eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.       

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24, 44a, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen x am 13. September 2008, 15.40 Uhr, die mautpflichtige A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, von Strkm 180,500 bis Strkm 183,000, Gemeinde Allhaming, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung wird Folgendes vorgebracht:

 

"Das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 31.03.2009 wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und werden als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit, sowie die Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend ge­macht.

 

Verletzung der Verfahrensvorschriften:

Die erstinstanzliche Behörde hat es trotz meines ausdrücklichen Beweisantrages unterlassen, die Meldungsleger zeugenschaftlich einzuvernehmen.

 

Bei Durchführung dieses von mir beantragten Beweises hätte die Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis kommen müssen, nämlich dahingehend, dass ich jedenfalls nicht die mir im Straferkenntnis zur Last gelegte Tat begangen habe.

 

Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

Inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Die BH Urfahr-Umgebung legt mir zur Last, am 13.09.2008 um 15:40 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, von Straßenkilometer 180,5 bis Straßenkilometer 183,0, Gemeinde Allhaming, gelenkt und somit eine mautpflichtige Bundesstraße A (Bundesautobahnen) benützt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchs­tes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecke durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist.

 

Es wäre am Fahrzeug keine Mautvignette angebracht gewesen.

Für dieses mir zur Last gelegte Verhalten wurde eine Geldstrafe von € 300,00 verhängt, wo­bei gleichzeitig auf meinen Einspruch hin die Ersatzfreiheitsstrafe von ursprünglich 120 Stun­den auf 34 Stunden reduziert wurde.

 

Nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 44a VStG muss ein Spruch eines Straferkenntnisses oder einer Strafverfügung so detailliert und präzise sein, dass ein Beschuldigter in die Lage versetzt wird, Beweise anzubieten, um die ihm zur Last gelegte Tat zu widerlegen.

Gleichzeitig muss ein Beschuldigter durch eine dem § 44a VStG entsprechende konkrete Ver­fassung des Spruches davor geschützt werden; noch einmal wegen derselben Übertretung bestraft zu werden.

 

Nach den einschlägigen Bestimmungen des VStG verjährt eine verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Tat unter anderem dann, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von 6 Mona­ten ab der Tat eine wiederum den zuvor genannten Kriterien des § 44 a VStG entsprechende nach außen hin gerichtete Verfolgungshandlung gegen den konkreten Beschuldigten setzt.

 

Im gegenständlichen Fall stellt die einzige gegen mich gerichtete Verfolgungshandlung die Strafverfügung vom 01.10.2008 dar, die einerseits in sich widersprüchlich ist und andererseits vom nunmehrigen Spruch des Straferkenntnisses abweicht.

 

In concreto wurde mir seinerzeit in der Strafverfügung vom 01.10.2008 eine Benützung einer Autobahn ohne Entrichtung der zeitabhängigen Maut an folgendem Tatort zur Last gelegt:

*Gemeinde Allhaming, A1, bei Kilometer 182,5, A1 Westautobahn Richtungsfahrbahn Salzburg StrKm 183,00, Rampe 1, Kilometer 0,639.

 

Hingegen lautet der Tatvorwurf nunmehr im Straferkenntnis vom 31.03.2009 hinsichtlich des Tatortes wie folgt:

*A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, von StrKm 180,5 bis StrKm 183,0, Gemein­de Allhaming.

 

Der nunmehrige Tatvorwurf deckt sich sohin nicht mit dem seinerzeit in der Strafverfügung angeführten Tatort bzw. Tatorten, sodass mangels Konkretisierung nicht von einer Unterbre­chung der Verfolgungsverjährungsfrist ausgegangen werden kann.

 

Schon aufgrund der Umschreibung in der seinerzeitigen Strafverfügung, wo einerseits davon die Rede ist, im Gemeindegebiet Allhaming, A1, bei Kilometer 182,5, andererseits aber auf der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, bei Kilometer 183,0 oder aber wiederum Rampe 1, bei Kilometer 0,639 die Tat begangen zu haben, lässt sich nicht schlüssig ableiten, wo ich nun die mir zur Last gelegte Tat verwirklich hätte.

 

Es liegt sohin keine ausreichende Verfolgungshandlung im Sinne des 3 44 a VStG vor, sodass das nunmehrige Straferkenntnis vom 31.03.2009 nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungs­verjährungsfrist gefällt wurde und sohin rechtswidrig ist.

 

Abgesehen von diesen formellen Gründen, die das Straferkenntnis rechtswidrig machen, habe ich auch inhaltlich die mir zur Last gelegte Tat nicht begangen, zumal ich - wie bereits in meiner Stellungnahme angeführt - bei Benützung der Autobahn sehr wohl eine Mautvignette am PKW angebracht hatte.

 

Lediglich bei meiner Anhaltung auf der Weißkirchner Landesstraße war eine solche nicht mehr vorhanden, zumal ich diese zuvor vorhandene 10-Tages-Vignette heruntergelöst hatte, zumal ich diese auf der Bundesstraße nicht mehr benötigt habe.

 

Beweis:       *Meine Verantwortung

                   *weitere Beweise vorbehalten

Aus all diesen Gründen stelle ich die

 

Anträge

 

der UVS im Land Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben und

 

a)    das angefochtene Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 31.03.2009, BauR96-64-2008, ersatzlos aufheben und eine Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens verfügen;

     sowie

b)    für den Fall, dass nicht bereits meinem Berufungsantrag zu a) aus formellen Gründen; wegen mangelnder Konkretisierung des Spruches bzw. der gegen mich gerichteten Verfolgungshandlungen Folge gegeben werden sollte, auch eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahninspektion x vom 15. September 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen. Als Tatort wurde Folgendes angegeben: "Allhaming, Autobahn-Freiland, A1, km 182.500, Richtungsfahrbahn Salzburg, km 183,00, Rampe1, km 0,639".

 

Lt. Anzeige seien die Beamten RI x und Insp. x der Streife x  dem oben angeführten Pkw auf der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg von Strkm 180,500 bis zur Ausfahrt Allhaming nachgefahren. Beim oben angeführten Tatort, STOP Tafel der Rampe, Kreuzungsbereich Weißkirchner Landesstraße, haben die Beamten festgestellt, dass keine Vignette am Pkw angebracht gewesen sei. Noch bevor dem Lenker das Anhaltezeichen gegeben werden konnte, habe dieser die Fahrt auf der Weißkirchner Landesstraße, Richtung Marchtrenk, fortgesetzt. Aus Gründen der Eigen- und Verkehrssicherheit seien die Beamten dem Pkw nachgefahren und haben diesen bei Strkm 4,820 angehalten. Der Lenker habe, angesprochen auf das Fehlen einer gültigen Autobahnvignette, angegeben: "Ich hatte eine Vignette am Pkw angebracht, die habe ich am Parkplatz heruntergelöst."

 

Nach Strafverfügung vom 1. Oktober 2008 bestritt der Bw die ihm zur Last gelegte Tat. In der Strafverfügung (als Verfolgungshandlung) wurde als Tatort angegeben: "Gemeinde Allhaming, A1 bei km 182.500, A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, Strkm 183,00, Rampe1, Km 0,639".

 

Der Stellungnahme des Bw vom 20. Jänner 2009 ist zu entnehmen, dass er derzeit über kein Einkommen verfüge, ein Einfamilienhaus, welches mit Verbindlichkeiten in Höhe des Wertes belastet sei, besitze und keine Sorgepflichten habe. Der Bw bestritt die ihm zur Last gelegte Tat und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 brachte der Bw vor, dass er, wie bereits gegenüber dem Meldungsleger angegeben habe, beim Befahren einer mautpflichtigen Bundesstraße sehr wohl eine Vignette angebracht gehabt hätte. Er hätte diese jedoch im Bereich des Parkplatzes Allhaming heruntergelöst, zumal diese ohnehin nicht weiter benötigt worden wäre (10-Tages-Vignette). Aus diesem Grunde sei dann auch bei der Anhaltung durch die Meldungsleger auf der Weißkirchner Landesstraße keine Vignette mehr am Pkw angebracht gewesen, wobei dort auch keine zeitabhängige Mautpflicht bestehen würde. Der Bw beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Einwand des Bw in der Berufung, dass die Strafverfügung (als Verfolgungshandlung) einen vom Straferkenntnis unterschiedlichen Tatort angibt, entspricht den Tatsachen. So bietet die Strafverfügung insgesamt drei unterschiedliche Tatorte an: "A1 bei km 182.500, A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, Strkm 183,00, Rampe1, Km 0,639", wobei sich die Tatortangabe im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Kilometrierung auf "Strkm 180,500 bis Strkm 183,000" beschränkt.

Die "Standardformel" der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt hinsichtlich den Sprucherfordernissen des § 44a VStG, dass der Bestrafte mit der Formulierung des Tatvorwurfes in die Lage versetzt werden muss, um auf diesen konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Anforderungen werden hinsichtlich der Bezeichnung des Tatortes nicht erfüllt: Es bleibt (auch in der Strafverfügung als Verfolgungshandlung) offen, ob der Bw die Verwaltungsübertretung innerhalb der Strkm 180,500 und 183,000 oder auf der "Rampe" (Abfahrt von der Autobahn) bei km 0,639 begangen hat. Dies ist insofern von Bedeutung, als der Bw in seiner Rechtfertigung angibt, während der Abfahrt von der Autobahn die Vignette von der Windschutzscheibe entfernt und weggeworfen zu haben. Somit ist unklar, auf welchen Tatort (insbesondere in der verfolgungsverjährungsunter-brechenden Strafverfügung) sich die vorgeworfene Verwaltungsübertretung bezieht.  

Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzuges wird man davon auszugehen haben, dass sich die Feststellung einer Verwaltungsübertretung u.a. auf den durch den Tatort definierten Tatvorwurf beziehen muss. Dieses Erfordernis wird gegenständlich nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

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