Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164585/5/Zo/Jo

Linz, 17.12.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, X, vom 27.10.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21.10.2009, Zl. VerkR96-13686-2009, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin vom 21.10.2009 gegen die Strafverfügung vom 21.08.2009, Zl. VerkR96-13686-2009, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass sie die Frist nicht versäumt habe, da sie erst in der Nacht vom 6. zum 7. September vom Urlaub nach Hause gekommen sei. Sie habe den Einspruch am 20. September 2009 per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gesendet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der von der Erstinstanz vermuteten Verspätung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen die Berufungswerberin am 21.08.2009 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen. Diese Strafverfügung wurde durch Hinterlegung bei der Zustellbasis X zugestellt, wobei als erster Tag der Abholfrist der 29.08.2009 bestimmt wurde. Die Berufungswerberin hat ihren Einspruch am 20.09.2009 per E-Mail an die BH Vöcklabruck eingebracht. Bereits im Einspruch führte sie an, dass sie erst am Montag, dem 07.09., vom Urlaub zurückgekommen sei.

 

Sie wurde daher mit Schreiben des UVS um Mitteilung gebeten, in welchem Zeitraum sie sich im Urlaub befunden hat, woraufhin sie eine Zahlungsbestätigung eines kroatischen Campingplatzes vorlegte, wonach sie sich vom 25.08. bis 06.09.2009 dort aufgehalten hatte. Ihre Angaben, wonach sie sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht an ihrer Abgabestelle aufgehalten hat und erst am 07.09. wieder zurückgekommen ist, ist daher objektiv nachvollziehbar.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.08. bei der Zustellbasis X hinterlegt, wobei der 29.08.2009 der erste Tag der Abholfrist war. Bereits zum Zeitpunkt des Zustellversuches befand sich die Berufungswerberin in Urlaub in Kroatien und kehrte erst am 07.09.2009 an ihre Abgabestelle zurück. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt die Strafverfügung daher erst mit dem an diese Rückkehr folgenden Tag, also dem 08.09.2009 als zugestellt. Der am 20.09.2009 per E-Mail eingebrachte Einspruch ist daher jedenfalls rechzeitig. Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war jedoch nicht einzustellen, sondern es hat sich nunmehr die Erstinstanz mit den Einspruchsangaben der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung inhaltlich auseinander zu setzen und darüber zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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