Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-350085/2/Kü/Sta

Linz, 30.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Mag. x vom 2. November 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Oktober 2009, UR96-1255-2007, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Oktober 2009, UR96-1255-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeits­begrenzung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt,  weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, Personenkraftwagen M1, am 17.2.2007 um 15.31 Uhr in der Gemeinde Enns, Autobahn Enns Nr. 1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 2.11.2009 eingebrachte Berufung, mit welcher das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach angefochten wird und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

Begründend wurde nach Sachverhaltsdarstellungen ausgeführt, dass der Bw einsehe zu schnell gefahren zu sein. Er bemühe sich seit Tatbegehung weit mehr als zuvor, die Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten. Im gegenständlichen Fall würde es einen Unterschied machen, ob er gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verstoßen habe oder ob die höchstzulässige Geschwindigkeit 130 km/h betragen habe.

 

Des Weiteren wird in der Berufung unter Bezugnahme auf Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes zu V 91/07 die Gesetzwidrigkeit der angewendeten Verordnung insofern eingewendet, als im Sinne des § 14 Abs.1 Z2 IG-L dem Landeshauptmann die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Verordnungen zukomme. Im gegenständlichen Fall sei zu klären, ob Landesrat x auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Mandates eingeschritten sei oder ob Landeshauptmann x seine Zuständigkeit auf Landesrat x zur Verordnungserlassung übertragen habe. Wenn Landesrat x im Wege eines innerbehördlichen Mandats eingeschritten sei, so sei dies zulässig. Habe Landesrat x hingegen ohne behördliches Mandat gehandelt, sondern auf Grund von Delegation, erweise sich die angewendete Verordnung als gesetzwidrig.

 

Darüber hinaus habe die Behörde zur inneren Tatseite keine Feststellungen getroffen.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf das bereits von der BH Freistadt geahndete Delikt zu VerkR96-2266-2007 vom 30.11.2007 zumindest subjektiv tatseitig von einem Fortsetzungszusammenhang auszugehen sei. Insbesondere solle nicht die bloß geänderte Rechtsgrundlage des Geschwindigkeitslimits zu einer drastischen Erhöhung der Sanktionsfolgen führen.

 

Zudem habe die Behörde die vorliegenden Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Strafmildernd sei nur die bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt worden. Es sei nicht einzusehen, warum die belangte Behörde dann die mit der Strafverfügung verhängte Strafe neuerlich verhängt habe. Zudem sei die Ersatzfreiheitsstrafe viel zu hoch. Als strafmildernd hätte die belangte Behörde zudem den erheblichen Zeitdruck, sein reumütiges Geständnis und sein rechtskonformes Verhalten seit Tatbegehung berücksichtigen müssen.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 4. November 2009 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstinstanz vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß
§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG abgesehen werden, da vom Bw die Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach nicht bestritten wird, dieser vielmehr die Gesetzmäßigkeit der Verordnung anzweifelt und somit lediglich die rechtliche Beurteilung angefochten wird und zudem die verhängte Geldstrafe 500 Euro nicht übersteigt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Im Übrigen ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bw fuhr mit dem auf Frau x zugelassenen Pkw, Mazda 323 F, Kennzeichen x, am 17. Februar 2007 um 15.31 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer (durch ein Radargerät – Standradar Nr. 03 der Type MUVR 6F 1520 – gemessenen) Geschwindigkeit von 177 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h überschritten.

 

4.2. Die Lenkereigenschaft sowie die Tatsache der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vom Bw nicht bestritten und konnte daher in dieser Weise festgestellt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs. 6 IG-L iVm. § 3 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 und die Zusatztafeln 5-23 Uhr und Immissionsschutzgesetz-Luft"). Die entsprechenden Straßenverkehrszeichen wurden am 19.1.2007 aufgestellt. Die Messung mittels Standradargerät hat nach Abzug sämtlicher Messtoleranzen ergeben, dass der Bw als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x am 17.2.2007 die im genannten Bereich der A1 Westautobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h überschritten hat. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungs­übertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurde auch im Rahmen der Berufung kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an seinem schuldhaften Verhalten bewirken könnte. Auf Grund der ordnungsgemäß aufgestellten und somit korrekt kundgemachten Vorschriftszeichen war im gegenständlichen Bereich die Geschwindigkeits­beschränkung von 100 km/h bekannt und musste dies auch dem Bw aufgefallen sein. Auf Grund des Umstandes, dass der Bw diese Geschwindigkeits­beschränkung missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bw auszugehen. Aus diesem Grund ist dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer, als  straferschwerend die enorme Überschreitung der erlaubten Höchst­geschwindigkeit zu werten waren. Auch wenn vom Bw die Geschwindigkeitsüberschreitung eingestanden wird ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die erhebliche Überschreitung als maßgebliche Komponente der Strafbemessung zu würdigen. In einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h erblickte der Verwaltungsgerichtshof einen gravierenden Unrechtsgehalt, wobei dieser bereits vor längerer Zeit eine Geldstrafe von (damals) ATS 4.000 selbst bei einem Geständnis und der Unbescholtenheit des Beschuldigten (auch) aus Gründen der Spezialprävention nicht überhöht erachtete (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278). Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher nicht der Ansicht, dass die gegenständliche Übertretung bei der Strafbemessung in Zusammenhang mit einer zeitlich anschließenden Geschwindigkeitsüberschreitung, die bereits von der BH Freistadt geahndet wurde, steht. Vielmehr verdeutlicht das Verhalten des Bw, dass er festgelegten Höchstgeschwindigkeiten sei es aus Umweltschutzgründen oder Verkehrsicherheitsgründen gleichgültig gegenübersteht und daher der Grad des Verschuldens nicht als gering gewertet werden kann.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb bereits die belangte Behörde im unteren Strafbereich und ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Reduzierung dieses Strafbetrages aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit nicht angemessen. Aus diesen Gründen war daher die erstinstanzliche Strafe zu bestätigen. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 360 Euro festgelegt, welche ca. 17 % der vorgesehenen Höchststrafe (2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 17 % (konkret 36 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

5.4. Über den Einwand der fehlenden Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung in Bezug auf die Unterzeichnung durch Landesrat Anschober hat der Unabhängige Verwaltungssenat bereits mehrfach entschieden und sei an dieser Stelle nochmals festgehalten.

Gemäß § 10 Abs. 1 iVm. Abs. 2 IG-L ergibt sich die Zuständigkeit des Landeshauptmann zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung. Die Verordnungen LGBl Nr. 2/2007 und 3/2007 wurden von Landesrat x "für den Landeshauptmann" unterfertigt. Gemäß Art. 103 Abs. 2 B‑VG iVm. Art. 52 Abs. 4 Oö. L‑VG kann die Landesregierung bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

Dem entsprechend normiert § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 80/1990, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung beschließen kann, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegen­heiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landes­hauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

Die bezüglich des gegenständlichen Falles bedeutsame Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung (Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22. Mai 2006: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVI. Gesetzgebungs­periode; kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 14/2006) wurde von der Oö. Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 2 und 4 Oö. L-VG iVm. Art. 103 Abs. 2 B-VG sowie § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung beschlossen. Einleitend wird in dieser Geschäftsverteilung festgehalten, die Zusammensetzung der Oberösterreichischen Landesregierung, deren Geschäftsverteilung und die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung unterstellten und in den Aufgabengruppen zusammengefassten Geschäfte sowie die Vertretung des Landeshauptmannes in der Beilage samt Anhang ersichtlich sind. Gemäß der Beilage dieser Geschäftsverteilung sind die Aufgabengruppen Umweltrecht und Umweltschutz Landesrat Anschober als zuständigen Mitglied der Landesregierung unterstellt. In Zusammenschau der aufgelisteten Bestimmungen ergibt sich, dass im Land Oberösterreich durch Verteilung von Aufgabengruppen, die sowohl die mittelbare Bundesverwaltung als auch den Bereich der obersten Landesverwaltung betreffen, in beiden Bereichen das Ressortsystem verwirklicht wurde. Entgegen den Bedenken des Bw sind die beiden Verordnungen LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 somit – nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 7642/1975, in welcher eindeutig von der Zulässigkeit des Ministerialsystems ausgegangen wird – sowohl durch verfassungs­gesetzliche als auch durch einfachgesetzliche Bestimmungen jedenfalls gedeckt. Daher hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes diese Verordnungen rechtmäßig erlassen. In diesem Sinne war auch den Anträgen der Berufung auf zeugenschaftliche Einvernahme von Landesrat x sowie Übersendung der Geschäftsverteilung, deren Quelle der Bw in der Berufung ohnedies genannt hat, nicht nachzukommen.

Das vom Bw in der Berufung vorgetragene Erkenntnis des VfGH ist für den gegenständlichen Fall insofern ohne Bedeutung, da sich dieses auf die Bundeshauptstadt Wien bezieht und Wien eine Sonderstellung unter den österreichischen Bundesländern einnimmt, zumal Wien als Land und gemäß Art. 108 ff B-VG primär als Gemeinde organisiert ist.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der VfGH in jüngster Zeit (z.B.: B 309/09; B 1813/08 u.a.) Behandlungen von Beschwerden gegen Bescheide, mit den Strafen wegen Übertretung des I-GL verhängt wurden, mit der Feststellung abgelehnt hat, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet waren Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung zu begründen. Zudem stellte der VfGH unter Hinweis auf VfSlg. 17.059/2003 fest, dass im Hinblick auf den prognostischen Charakter der gemäß § 10 IG-L verordneten Maßnahmen für deren Gesetzmäßigkeit genügt, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung entsprechend fachkundige Untersuchungen vorliegen, in denen Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahmen als wahrscheinlich begründet werden.

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwert­überschreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel „Grundlagen der Verordnung“ ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.

§ 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003 normiert, dass in einem Maßnahmenkatalog, der gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) vom Landeshauptmann zu erlassen ist, ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Als Ziel wird ua. in § 1 Z2 IG-L die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen im Sinne des § 2 Abs.1 leg.cit. genannt. Die der vorliegenden Verordnung zugrundeliegende Zielsetzung, die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen zu verringern, liegt somit unstreitig im Rahmen der zitierten gesetzlichen Vorgaben. Dass in dieser Verordnung nicht auch eine Verringerung der Feinstaub-Emissionen als Ziel normiert wurde, liegt demgegenüber – nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Ermessen des Landeshauptmannes als verordnungserlassender Behörde. Dies geht wohl schon aus der „Kann“-Bestimmung des § 14 Abs.1 leg.cit. („Im Maßnahmenkatalog können für Kraftfahrzeuge [...] Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.“) eindeutig hervor.

Mithin trägt  - unter Würdigung der Ausführungen des VfGH  - der Antrag des Bw auf Beschaffung des Aktes der Umweltrechtsabteilung zur Feststellung des Ermittlungsverfahrens über die Erforderlichkeit der Geschwindigkeits­beschränkung nichts zur Sachverhaltsfindung bei, weshalb diesem Antrag nicht zu entsprechen war.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum