Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164611/6/Zo/Jo

Linz, 31.12.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 20.11.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 09.11.2009, VerkR96-1617-2009, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 218 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

       Die Strafnorm wird auf § 37a FSG in der Fassung BGBl. I 81/2002 richtig gestellt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 21,80 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.03.2009 um 23.23 Uhr in Linz auf der Harbacherstraße, in Höhe Objekt Nr. 75 den PKW mit dem Kennzeichen X mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,29 mg/l gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er lediglich zwei Seidel Bier konsumiert habe. Der Vortest habe lediglich einen Wert von 0,26 mg/l ergeben, weshalb entweder das Vortestgerät oder der Alkomat defekt gewesen seien. Eine Alkoholisierung könne daher nicht mit Sicherheit bewiesen werden. Er beantragte dazu die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Weiters kritisierte der Berufungswerber, dass ihm trotz dreimaliger Aufforderung keine lesbare Kopie des Messstreifens zur Verfügung gestellt worden sei und ihm daher die Möglichkeit einer angemessenen Verteidigung genommen wurde.

 

Weiters verkenne die Erstbehörde die Sachlage dahingehend, dass er völlig unbescholten sei und den gesetzlichen Grenzwert nur geringfügig überschritten habe. Es würden daher erhebliche Strafmilderungsgründe vorliegen, während es keine Straferschwerungsgründe gebe. Die Strafe sei daher jedenfalls auch zu hoch.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde dem Berufungswerber in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere auch in das Messprotokoll der gegenständlichen Alkomatmessung, Einsicht gegeben, woraufhin er seine Berufung auf die Strafhöhe einschränkte.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW. Bei einer Verkehrskontrolle wurde mit dem Vortestgerät ein Messergebnis von 0,26 mg/l erzielt, die daraufhin durchgeführte Messung mit dem geeichten Alkomaten der Marke Dräger Alkotest 7110 MK III A, Nr. ARMC-0026, ergab bei beiden Messungen um 23.40 Uhr und 23.42 Uhr jeweils einen Atemluftalkoholgehalt von 0,29 mg/l.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig völlig unbescholten und verfügt entsprechend der unwidersprochenen erstinstanzlichen Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 15.12.2009 seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Gemäß § 37a FSG in der Fassung BGBl. I 81/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

5.2. Der Berufungswerber war bis zum gegenständlichen Vorfall völlig unbescholten. Dies stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Er hat die in § 14 Abs.8 FSG festgesetzte Grenze auch nur geringfügig, nämlich um 0,04 mg/l überschritten, was ebenfalls als strafmildernd berücksichtigt werden muss. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Es gibt daher keinen Grund, die gesetzliche Mindeststrafe zu überschreiten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden. Auch diese entspricht den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers und erscheint ausreichend, um ihn von weiteren Übertretungen abzuhalten.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Strafbestimmung mit BGBl. I 93/2009 insofern verschärft wurde, als die Mindeststrafe auf 300 Euro erhöht wurde. Diese Bestimmung ist jedoch erst am 1. September 2009, also nach der gegenständlichen Übertretung in Kraft getreten, weshalb entsprechend dem in § 1 Abs.2 VStG festgesetzten Günstigkeitsprinzips die zum Tatzeitpunkt geltende niedrigere Mindeststrafe anzuwenden war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l