Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164632/2/Zo/Ka

Linz, 29.12.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 18.11.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 11.11.2009, Zl. S-37372/09 VS1, wegen mehrerer Übertretungen der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.12.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 3 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Die Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Punkt 3 des Straferkenntnisses) wird in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2005 angewendet.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 4 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 175 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 350 Euro zu bezahlen (ds. 20 % der zu den Punkten 1,2 und 3 verhängten Geldstrafen)

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu III.: § 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 3.8.2009 um 16.30 Uhr das Kleinkraftrad (Motorfahrrad) mit dem Kz.: X in Linz auf der Goethestraße in Fahrtrichtung Dinghoferstraße, im Bereich der Kreuzung Humboldtstraße – Goethestraße, gelenkt habe, wobei er es

1.) als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten;

2.) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist;

3.) er das Kraftfahrzeug einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l festgestellt worden sei sowie

4.) er das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und sein Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten und dadurch Lenkern von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs.4 aufgrund grünen Lichts "Freie Fahrt" gegolten habe, zum unvermitteltem Bremsen ihrer Fahrzeuge genötigt habe.

 

Der Bw habe dadurch zu 1.) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO, zu 2.) eine solche nach § 4 Abs.5 StVO und zu 3.) eine Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 sowie zu 4.) eine Übertretung nach § 38 Abs.1 lit.a iVm § 38 Abs.5 StVO begangen.

 

Es wurden über ihn deswegen folgende Strafen verhängt:

zu 1.) Geldstrafe von 150 Euro (EFS 75 Stunden) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO, zu 2.) Geldstrafe von 100 Euro (EFS 50 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO, zu 3.) Geldstrafe von 1.500 Euro (EFS 14 Tage) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO sowie zu 4.) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (EFS 75 Stunden) gemäß § 99 Abs.2c Z6 StVO.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 190 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw zusammengefasst aus, dass er während des gesamten Verfahrens bestritten habe, zur Vorfallszeit das Motorfahrrad gelenkt zu haben. Er habe dazu auch die Einvernahme des Zeugen X beantragt, welcher bestätigen könne, dass er die Schäden an diesem Moped verursacht habe. Die Zeugen X und X würden angeben, dass sein Motorfahrrad gegen die rechte vordere Fahrzeugtür des PKW geprallt sei. Dabei werde jedoch völlig übersehen, dass weder gegen ihn noch gegen seine Haftpflichtversicherung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass kein Schaden entstanden ist, weshalb er die Übertretungen des §§ 4 und 5 StVO nicht begangen habe. Auch die allfällige Lackspur sei nicht überprüft worden, auch diese hätte der Zeuge X erklären können.

 

Er habe nie bestritten, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben, er habe jedoch sein Moped an diesem Tag gar nicht in Betrieb genommen, weshalb er keine Übertretung des § 5 StVO begangen habe. Er sei keinesfalls eindeutig als Lenker identifiziert worden.

 

Der Lenker seines Mopeds sei auch nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Zum Beweis dafür hätte jedenfalls der Schaltphasenplan eingeholt und allenfalls auch ein Lokalaugenschein durchgeführt werden müssen. Insgesamt könne nicht bewiesen werden, dass er das Moped gelenkt habe, weshalb keine Übertretungen der §§ 4, 5 und 38 StVO vorliegen würden.

 

Weiters kritisierte der Bw auch die Strafbemessung, es seien keine Erkundungen hinsichtlich seines Einkommens und Vermögens gemacht worden, was einen Verfahrensfehler darstelle.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, gesonderte Vernehmung des Zeugen X sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.12.2009. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

4.1. Am 3.8.2009 um 16.30 Uhr ereignete sich in Linz im Bereich der Kreuzung Humboldstraße-Goethestraße ein Verkehrsunfall zwischen dem von Frau X gelenkten PKW (ein X) und einem Mopedlenker. Frau X fuhr von der Goethestraße kommend in die Kreuzung ein und wollte nach links in die Humboldtstraße abbiegen. Sie hatte sich dabei in der Kreuzungsmitte eingeordnet, es konnte allerdings nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob sie ihr Fahrzeug zur Gänze angehalten hatte. Der Lenker des Motorfahrrades fuhr auf der Goethestraße aus der entgegen gesetzten Richtung in die Kreuzung ein und wollte diese in gerader Richtung überqueren. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von Frau X gelenkten PKW. Der Lenker des Motorfahrrades stieß gegen die rechte vordere Fahrzeugtür und kam zu Sturz, wobei er auch seinen Helm verlor. Er ist nach dem Unfall wieder aufgestanden, von einem Unfallzeugen wurde ihm sein Helm gegeben, er bestieg sein Motorfahrrad und fuhr von der Unfallstelle weg.

 

Die Ampelschaltung zu jenem Zeitpunkt, als der Lenker des Motorfahrrades in die Kreuzung einfuhr, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Jedenfalls war die Ampel auf der Humboldtstraße (für den Querverkehr) zu diesem Zeitpunkt noch rot, unmittelbar nach dem Zusammenstoß war auch die Ampel auf der Goethestraße in Fahrtrichtung des Lenkers des Motorfahrrades rot (vgl. dazu die Angaben des Zeugen X). Ob der Lenker des Motorfahrrades jedoch bereits bei Rotlicht oder allenfalls noch bei Grünlicht oder Gelblicht in die Kreuzung eingefahren ist, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

 

Diese Angaben zum Unfallshergang beruhen auf den unbestrittenen Angaben der Zeugen X und X sowie der Unfallbeteiligten X. Fraglich ist jedoch, ob der Bw zum Vorfallszeitpunkt das Motorfahrrad gelenkt hatte oder nicht. Dazu gab der Bw zusammengefasst Folgendes an:

 

Er habe sich im X aufgehalten und sein Motorfahrrad an diesem Tag um ca. 13.00 Uhr bereits dort abgestellt. Er habe dann von dort aus zu Fuß einen in der Nähe befindlichen Freund besucht, sei in weiterer Folge ins X gegangen und von dort um ca. 16.15 Uhr bis 16.30 Uhr zu Fuß nach Hause gegangen. Die Beschädigungen bei seinem Motorfahrrad (entsprechend den im Akt befindlichen Lichtbildern wies die Verkleidung einen Sprung sowie einen roten Lackabrieb auf, der Bremshebel war verbogen) seien bei einem Vorfall einige Zeit vor dem ggst. Unfall entstanden. Er habe damals sein Motorfahrrad im Bereich der X abgestellt gehabt und Herr X sei beim Ausparken gegen das Motorfahrrad gestoßen und dieses sei umgefallen. Diese Angaben wurden auch vom Zeugen X bestätigt, wobei dieser aber angab, dass er damals sicher mit einem schwarzen PKW gefahren sei. Den roten Farbabrieb auf der Verkleidung erklärte der Bw damit, dass dieser von Kindern hinaufgemalt worden sei. Er habe damals einen schwarzen Vollvisierhelm mit silbernen und schwarzen Streifen gehabt.

 

Der Zeuge X gab in der Verhandlung an, dass er beim Verkehrsunfall mit dem Lenker des Motorfahrrades gesprochen habe. Bei der Verhandlung gab er an, dass er diesen mit "90%-iger Sicherheit" als den Bw wieder erkennen würde. Bereits bei seiner Einvernahme bei der Polizei am 14.8.2009 seien ihm Fotos gezeigt worden und auch damals habe er mit hoher Wahrscheinlichkeit den Bw erkennen können.

 

Der Zeuge X gab an, dass er nach dem Verkehrsunfall mit dem Lenker des Motorfahrrades gesprochen habe und diesem den Helm gegeben habe. Der Lenker des Motorfahrrades sei jedoch weggefahren und er habe deshalb das Kennzeichen notiert. Bei der Verhandlung erkannte er den Bw "mit 90 %-iger Sicherheit" als Lenker des Motorfahrrades. Auch bei seiner Einvernahme bei der Polizei am 31.8.2009 hatte er den Bw aufgrund von Fotos wieder erkannt. Zum  Helm gab der Zeuge an, dass es sich um einem dunklen Helm, nach seiner Erinnerung um einen Halbschalenhelm gehandelt habe. Es habe sich um ein dunkleres Motorfahrrad, einen Roller, gehandelt.

 

Der Zeuge X gab zum Sachverhalt hat, dass sie mit der Fahndung nach dem flüchtigen Mopedlenker betraut gewesen seien. Aufgrund des Kennzeichens hätten sie den Zulassungsbesitzer ausgeforscht und diesen angerufen. Sie hätten ihn dann getroffen, als dieser zu Fuß auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Er habe angegeben, dass er sich seit ca. 13.00 Uhr bei einem Freund in Urfahr aufgehalten habe und zuletzt im X gewesen sei, wo er ein Bier getrunken habe. Das ggst. Motorfahrrad würde nur er selbst lenken, nur er habe einen Schlüssel. Sie hätten beim Motorfarrad die auf den Fotos dokumentierten Schäden festgestellt. Die Angaben des Bw, dass er im "X" unmittelbar vor der Amtshandlung ein Bier getrunken habe, habe er deshalb nicht überprüft, weil dies in der Zeit zwischen Verkehrsunfall und Amtshandlung nach seiner Einschätzung leicht möglich gewesen sei.

 

Zu einer eventuellen Verwechslung beim Ablesen des Kennzeichens wurden bei einer Zulassungsstelle sieben ähnliche Kennzeichen (vgl. in Einzelnen das Tonbandprotokoll) abgefragt, wobei vier davon gar nicht ausgegeben waren und es sich bei drei anderen nicht um Motorfahrräder handelte.

 

4.2. Darüber hat das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Die Zeugen X und X machten bei der mündlichen Verhandlung einen ausgesprochen sachlichen und objektiven Eindruck. Sie waren augenscheinlich bemüht, den Sachverhalt aus ihrer Erinnerung zu schildern und sie versuchten keineswegs, den Bw zu Unrecht zu belasten. Ihren Angaben kommt daher hohe Glaubwürdigkeit zu.

 

Ein Ablesefehler des Zeugen X beim Kennzeichen des Motorfahrrades ist zwar nicht zur Gänze ausgeschlossen, jedoch eher unwahrscheinlich. Dies deshalb, weil jene Ziffern – bzw Buchstabenkombinationen, mit welchen eine Verwechslung am ehesten in Frage käme, gar nicht für Motorfahrräder ausgegeben sind. Dazu kommt noch, dass sich der Zeuge sicher war, dass es sich beim Motorfahrrad um einen Roller gehandelt hat. Weiters ist zu  berücksichtigen, dass genau jenes Motorfahrrad, dessen Kennzeichen der Zeuge abgelesen hatte, Unfallschäden aufwies. Diese Schäden können zwar auch durch den vom Zeugen X geschilderten Vorfall entstanden sein, allerdings ist der rote Farbabbrieb auf der Verkleidung dadurch nicht erklärbar, weil Herr X damals mit einem schwarzen Auto gefahren ist. Die Behauptung des Bw, dass Kinder sein Motorfahrrad mit rotem Lack bemalt hätten, erscheint ausgesprochen unrealistisch. Aufgrund der Fotos ist ersichtlich, dass sich der rote Lackabrieb genau bei jenen Kratzern befindet, welche offenbar von einem Verkehrsunfall stammen. Insbesondere auf Bild Nr. 6 ist auch ersichtlich, dass dieser Lackabrieb nicht so aussieht, als ob er mit einem Pinsel aufgetragen worden wäre, sondern eben wie typische Abriebspuren bei einem Verkehrsunfall. Es besteht daher eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich das Motorfahrrad des Bw am Verkehrsunfall beteiligt war. Die geringfügigen Abweichungen bei der Ausführung des Helmes sowie der Farbe des Motorfahrrades in den Angaben des Zeugen X sind hingegen nur Details, welche leicht durch die seit dem Vorfall vergangene Zeit erklärt werden können.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch nach den Angaben des Bw selbst sein Motorfahrrad von keiner anderen Person gelenkt wurde.  Dazu kommt, dass der Bw von den Zeugen X und X unabhängig voneinander mit hoher Wahrscheinlichkeit (beide Zeugen sprechen von "90 %-iger Sicherheit) als Unfalllenker wieder erkannt wurde. Der Bw konnte unmittelbar bei der Polizeikontrolle auch keine sofort nachprüfbaren Angaben dahingehend machen, wo er sich zur Unfallzeit aufgehalten habe. Die unterschiedliche Erinnerung, ob er sich  bei einem Freund in der Nähe des X oder bei einem Freund in Urfahr aufgehalten habe, ändert daran nichts, jedenfalls hat er jenen Freund nicht namentlich genannt, sodass die Angaben von dem Polizeibeamten nicht sofort  überprüft werden konnten. Der Aufenthalt im X selbst kann ihn nicht entlasten, weil dieser in der Zeit zwischen Verkehrsunfall und Polizeikontrolle stattgefunden haben kann.

 

Die vom Bw vermutete Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug wäre nur dann möglich, wenn der Zeuge X ein falsches Kennzeichen abgelesen hätte, dieses aber dennoch für ein Motorfahrrad (und zwar einen Roller) ausgegeben wurde und der Lenker dieses Fahrzeuges dem Bw sehr ähnlich gesehen hätte. Eine solche Anhäufung von Zufällen ist aber so unwahrscheinlich, dass sie die oben dargestellten objektiven Beweise für die Täterschaft des Bw nicht erschüttern können. Es ist daher zusammengefasst als erwiesen anzusehen, dass der Bw zum Unfallzeitpunkt das Motorfahrrad selbst gelenkt hatte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)    wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)     an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Bezüglich Punkt 4 des Straferkenntnisses (Rotlicht) ist darauf hinzuweisen, dass diese Übertretung dem Bw nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann. Zum Zeitpunkt des Unfalles hatte der Querverkehr jedenfalls noch Rotlicht und auch der Zeuge X, welcher als Einziger freie Sicht auf die Ampel in Fahrtrichtung des Bw hatte, hatte den Vorfall erst unmittelbar nach dem Zusammenstoß wahrgenommen. Er konnte daher keine sicheren Angaben dazu machen, welche Licht die Ampel zu jenem Zeitpunkt ausstrahlte, als der Bw die Haltelinie überfahren hat. In diesem Punkt war daher seiner Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Die Trinkangaben des Bw sind insgesamt unterschiedlich und wenig nachvollziehbar. Dem Polizeibeamten gab er unmittelbar bei der Amtshandlung gegenüber an, im X ein Bier getrunken zu haben, ohne jedoch genauere Angaben (insbesondere zum Trinkbeginn) zu machen. Beim Alkotest gab er dann an, dass er von 11.00 Uhr bis 17.20 Uhr vier Halbe Bier getrunken habe und ca. einen Monat später gab er auf Anfrage am 4. September bekannt, dass er an diesem Tag von 13.30 Uhr bis 16.15 Uhr ca. vier bis fünf Halbe Bier getrunken habe. Keine dieser Angaben kann das Messergebnis von 1,04 mg/l erklären, weil eine derart hohe Alkoholisierung auch durch den Konsum von fünf Halbe Bier in einem Zeitraum von 3 1/2 Stunden völlig ausgeschlossen ist. Es sind daher insgesamt die Trinkangaben des Bw unglaubwürdig, weshalb der gemessene Wert der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Dementsprechend hat der Bw die ihm vorgeworfenen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO  zu verantworten.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Zwecks der Anhaltepflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 nicht nur, das Fahrzeug kurzfristig anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nach einem Verkehrsunfall nachzukommen. Der Lenker hat sich daher nach dem Anhalten insbesondere zu vergewissern, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dies hat der Bw unterlassen, weil er nach dem Verkehrsunfall gleich wieder aufgestanden und mit seinem Motorfahrrad weggefahren ist. Er hat auch die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl er seine Identität der Geschädigten nicht nachgewiesen hat. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 begangen. Der Bw konnte zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass nach seinem Verlassen der Unfallstelle die Polizei vom Zeugen X verständigt wird. Er konnte sich daher auch nicht darauf verlassen, dass die Polizei ohnedies von einem Zeugen verständigt werde.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Bw ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung beträgt der Strafrahmen für das Alkoholdelikt von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 2 bis 6 Wochen. Für die Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen. Für die Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 beträgt die Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960  726 Euro (EFS 2 Wochen).

 

Der Bw ist absolut unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Alkoholdelikte gehören zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen, weshalb bereits vom Gesetzgeber entsprechend strenge Mindeststrafen festgesetzt wurden. Im Hinblick darauf, dass der Bw den unteren Alkoholgrenzwert für die Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 deutlich überschritten hat, hat die Erstinstanz auch zu Recht nicht die Mindeststrafe verhängt. Die Strafe in Höhe von 1.500 Euro schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu etwas mehr als einem Viertel aus, was durchaus angemessen erscheint. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Die Bestimmungen betreffend das Verhalten nach einem Verkehrsunfall haben im Wesentlichen den Zweck, den Unfallhergang möglichst genau festzustellen und die wesentlichen Daten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu ermitteln. Der Bw hat dadurch, dass er die Unfallstelle sofort verlassen hat, genau gegen den Zweck dieser Regelungen verstoßen, weshalb auch für diese Übertretungen spürbare Strafen zu verhängen waren. Die Erstinstanz hat diesbezüglich den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu ca. 7 bis 15 % ausgeschöpft.

 

Diese Strafen sind trotz der ungünstigen Verhältnisse des Bw durchaus angemessen und scheinen erforderlich, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.  

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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