Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100384/2/Weg/Ri

Linz, 30.04.1992

VwSen - 100384/2/Weg/Ri Linz, am 30. April 1992 DVR.0690392 S M, W; Übertretung der StVO 1960 Berufung gegen die Strafhöhe

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der S M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, vom 28. Jänner 1992 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. Jänner 1992, III-St-2905/91 B, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden reduziert wird.

II. Der von der Erstbehörde festgesetzte Strafkostenbeitrag ermäßigt sich auf 200 S.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Dem gegenständlichen in der Präambel genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels ging - ebenfalls von dieser Behörde - eine Strafverfügung voraus, wonach die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe von 72 Stunden, bestraft wurde, weil sie am 6. Juli 1991 um 14.02 Uhr im Gemeindegebiet O, auf der Westautobahn A1, Kilometer 218,400, Fahrtrichtung Wien, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h überschritten hat.

I.2. In dem gegen diese Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachten Einspruch bringt die Berufungswerberin sinngemäß vor, daß sie verwaltungsstrafrechtlich noch kaum aufgefallen sei, ihre Schuldeinsichtigkeit nicht gewertet worden sei, die Geldstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werde und auf ihr Einkommen (7.500 S netto monatlich) nicht Rücksicht genommen worden sei.

I.3. Im angefochtenen Bescheid, womit dem Einspruch keine Folge gegeben wurde, ist ausgeführt, daß bei der Überprüfung der Strafhöhe auf das Ausmaß des Verschuldens und auch auf den Umstand, daß der Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, Rücksicht genommen worden sei. Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden.

I.4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschuldigte mit der Begründung berufen, daß sie seit 30. September 1991 arbeitslos sei und ihr Arbeitslosengeld lediglich 6.000 S netto monatlich betrage. Es wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens ins Treffen geführt, weil es die Behörde unterlassen habe, sich über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu instruieren. Sinn der Geldstrafe sei es, demjenigen, der sich einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hat, angemessen einerseits und dem Unrechtsgehalt der Tat andererseits entsprechend vor Augen zu führen, "so könne es nicht gehen". Wenn die Behörde vermeint, daß die Geldstrafe eine absolute Größe sei, deren Ausmessung im Hinblick auf die mögliche Höchststrafe geboten sei, so sei dies unrichtig. Da die Behörde keine entsprechenden entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen habe, habe sie zwangsweise zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines unrichtig festgestellten Sachverhaltes kommen müssen.

I.5. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist mit der Erstbehörde rechtlich im Einklang, wenn für das gegenständliche Delikt ohne Berücksichtigung der im § 19 Abs.2 normierten Elemente, also ohne Ansehung der Person, 3.000 S als Strafe verhängt wurden.

Bei Berücksichtigung der im § 19 Abs.2 VStG normierten Bemessungsgründe findet jedoch der unabhängige Verwaltungssenat das Element der völligen Unbescholtenheit einer 42-jährigen Kraftfahrerin als zu wenig bewertet und vermeint, daß die nunmehr festgesetzte Strafe ausreichend erscheint, die Berufungswerberin - falls sie nocheinmal mit einem ihr unbekannten Fahrzeug fahren sollte - von Übertretungen ähnlicher Art abzuhalten. Die sonstigen vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe sind keine solchen, die sich unter die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches subsumieren ließen. Auch die Einkommensverhältnisse (6.000 S Arbeitslosengeld) stellen keine die Strafhöhe reduzierenden Sachverhaltselemente dar. Sollte ein momentaner finanzieller Engpaß bestehen, könnte bei der Erstbehörde um Zahlungsaufschub oder um Ratenzahlung angesucht werden. Aus den genannten Gründen war dem Antrag (dieser ist auf eine Reduzierung der Geldstrafe auf 1.000 S gerichtet) nur teilweise Folge zu geben.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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