Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522455/2/Bi/Th

Linz, 17.12.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 27. November 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. November 2009, VerkR21-507-2009, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Erstinstanz amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. November 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe bislang noch nie einen Unfall mit Personenverletzung gehabt. Sie sei Zeitungszustellerin mit Werkvertrag und  fahre jeden Tag 55 km. Sie habe nur eine kleine Pension von 600 Euro. Falls es erforderlich sei, werde sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige von Insp. X, PI Frankenmarkt, geht hervor, dass am
6. Juli 2009 unabhängig voneinander zwei Pkw-Lenker die Lenkerin des Pkw X angezeigt hätten, weil sie auf der Fahrt gegen 8.50 Uhr auf der B1 von Kreisverkehr Hörgattern kommend in Richtung Frankenmarkt und bis zur Bahn­hof­straße im Ortsgebiet Frankenmarkt permanent auf die Gegenfahrbahn geraten sei und den Gegenverkehr zum abbremsen genötigt habe. Sie wäre sogar in der Gemeinde Vöcklamarkt beinahe auf eine Verkehrsinsel gefahren. Aufgrund des gefährdenden und rücksichtslose Fahrverhaltens der Lenkerin werde Anzeige erstattet und eine besondere Überprüfung gemäß § 7 FSG angeregt.

 

Auf dieser Grundlage wurde der Sanitätsdienst der Erstinstanz um Prüfung gemäß § 8 FSG ersucht, jedoch am 11. November 2009 mitgeteilt, die Bw habe drei Termine, nämlich am 10. September 2009, am 6. und am 30. Oktober 2009 nicht eingehalten. Daraufhin erging der angefochtene Bescheid.

Die Bw hat aus den letzten fünf Jahren bei der Erstinstanz zahlreiche Vor­merkungen, zwar viele davon mit Strafen im Organmandatsbereich, was auch auf ihre finanziellen Verhältnisse zurückzuführen sein kann, aber auch zB vom 8.6.2009 wegen § 4 Abs. 5 StVO.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Im ggst Fall ist die Bw offenbar ohne ersichtlichen Grund bei Tageslicht mehrmals auf die andere Fahrbahnseite geraten und hat sogar eine Verkehrsinsel fast übersehen. Dabei wurden die Lenker im Gegenverkehr zum Abbremsen genötigt und haben sich zwei Lenker unabhängig voneinander zur Anzeige bei der nächsten Polizeiinspektion entschlossen.

Es ist auf dieser Grundlage, ohne der Bw Unrecht tun zu wollen, nicht auszu­schließen, dass sich ihre Sehleistung verschlechtert hat und zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gering geworden ist. Das Übersehen einer Verkehrsinsel bei Tageslicht und auch, dass sie mehrmals über die Fahrbahnmitte geraten ist, lässt einen solchen Schluss durchaus zu, zumal die Bw X geboren ist.

Dass die Bw noch keinen Verkehrsunfall mit Personenschaden hatte, spricht für sie, vermag aber trotz ihren bisherigen familiären Pflegeleistungen nicht auszu­schließen, dass sie zB eine stärkere Brille benötigt oder sonst gesundheitliche Mängel aufweist, die im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung und erfor­der­lichen­falls durch einen entsprechendes aktuellen Facharztbefund abzu­klären sind. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

mehrmaliges Fahren über die Fahrbahnmitte + Übersehen einer Verkehrsinsel lässt auf gesundheitliche Mängel schließen – Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG gerechtfertigt – bestätigt.