Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522464/4/Br/Th

Linz, 23.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Frau Mag. Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom
17. November 2009, Zl. VerkR21-161-2009,  zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf 18 Monate (bis 6.09.2010) ermäßigt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 7 Abs.3 Z9 u. § 7 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 – FSG, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz dem Berufungswerber dessen von der Bundespolizeidirektion Linz am 26.7.2009 unter der Geschäftszahl: F 0890/2002 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab 6.3.2009 auf die Dauer von zwei Jahren bis einschließlich 6.3.2011 entzogen (§ 24 Abs. 1, 26 Abs.2 und 7 Abs3 Z1, § 7 Abs. 1 Z2, § 7 Abs. 3 Z9 und §25 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG);

Im Punkt II wurde eine auf Kosten des Berufungswerbers bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu absolvierende eine Nachschulung angeordnet (§ 24 Abs.3 FSG);

Im Punkt III wurde ferner auf Kosten des Berufungswerbers die Beibringung eines vom Amtsarzt der Behörde erster Instanz zu erstellendes Gutachten über dessen gesundheitliche Eignung, sowie die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen (§ 24 Abs.3 FSG);

Im Punkt IV wurde für die ausgesprochene Entzugsdauer auch ein Verbot zum Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ausgesprochen ( § 24 Abs. 1 FSG letzter Satz iVm  § 57 Abs. 1 AVG

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.      um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.      um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Nach § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.      die Verkehrsicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.      sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO.1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 9 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Nach Abs. 3 ist bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Wird gemäß § 26 Abs. 1 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs, 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

 

Wird gemäß § 26 Abs. 2 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1.   erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2.   ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3.   ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4.   erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5.   ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6.   ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7.   ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, öder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Von der Polizeiinspektion Schörfling a.A. wurde am 10.03.2009 Anzeige darüber erstattet, dass Sie am 06.03.2009 um 00.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,69 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= 3,38 Promille Blutalkoholkonzentration) in Schörfling a.A. bis zum Haus Hehenfelderstraße Nr. 13 lenkten. Weiters wurde zur Anzeige gebracht, dass Sie bei dieser Fahrt den PKW mit dem Kennzeichen X beschädigten, jedoch den Schaden nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle meldeten.

In der Anzeige vom 07.03.2009 wurden Sie auch wegen Verdachtes auf Mordes angezeigt, da Sie vermutlich aus rasender Wut auf Ihre Ex-Lebensgefährtin X am 06.03.2009 gegen 00.40 Uhr beim Wohnhaus der Eltern Ihrer Ex-Lebensgefährtin versucht haben, mit massiver Gewalt die Haustüre einzutreten und in das Haus einzudringen. Es bestand der dringende Verdacht, dass Sie beabsichtigten X zu töten.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde am 01.04.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Führerscheinentzugsbescheid erlassen, gegen den Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertreterin Vorstellung erhoben und diese damit begründeten, dass es nicht richtig ist, dass Sie den Verkehrsunfall nicht meldeten und auch Ihre Lenkberechtigung nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchten. Deshalb wurde am 10.07.2009 der Zeuge Rev.lnsp. X einvernommen und gab dieser unter Wahrheitsermahnung zu Protokoll, dass der von Ihnen verursachte Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub angezeigt wurde. Erst im Nachhinein - nach der Festnahme -wurde im Zuge der Erhebungen festgestellt, dass Sie beim Eintreffen beim Haus Ihrer Lebensgefährtin auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachten. Sie haben im Zuge der Festnahme keine Erwähnung von diesem Unfall gemacht und liegt daher der Tatbestand nach § 4 Abs. 5 StVO. 1960 vor.

 

Diese Zeugenaussage wurde Ihnen nachweislich mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und teilten sie daraufhin mit, dass die Meldung des Verkehrsunfalles durch den Unfallgegner der Polizei gemeldet wurde.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde am 01.04.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Führerschein-Entzugsverfahren.

Mittlerweile langte auch das Urteil des Landesgerichtes Wels ein, wonach Sie am 26.08.2009, ZI. 13 Hv 139/09h, wegen Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 und 3 Z. 1 StGB des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1,106 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach § 15 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB. Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Die ausgesprochene Entzugszeit erscheint aufgrund der Schwere der Tathandlung und der hohen Alkoholbeeinträchtigung unbedingt erforderlich, um Sie in Hinkunft von derartigen Taten abzuhalten. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26.08.2009, ZI. 13 Hv 139/09h, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3) und ihrer Wertung (Absatz 4) angenommen werden muss, dass Sie

wegen Ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Konkret ist im § 7 Abs 3 Z. 9 aufgezählt, wer eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 87 StGB begangen hat. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes Wels auch wegen Übertretung des § 87 Abs. 1 StGB verurteilt und gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie in Anbetracht der Schwere dieser Übertretung die geforderte Verkehrszuverlässigkeit nicht besitzen. Im konkreten Fall haben Sie sehr wohl Ihre Lenkberechtigung dazu missbraucht, zum Elternhaus Ihrer Lebensgefährtin zu fahren, mit der Absicht, diese zu verletzen, da Sie mit einem Küchenmesser in der Hand in das Haus Ihrer Ex-Lebensgefährtin eindrangen.

 

Als mildernd wurde bei Gericht die geständige Verantwortung sowie die bisherige Unbescholtenheit und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, gewertet. Unter diesen Umständen gelangte auch die Behörde zur Auffassung, dass ein Zeitraum von 2 Jahren ausreichend ist, bis die geforderte Verkehrszuverlässigkeit wieder vorliegt.

 

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281; 30.05.2001, 2001/11/0081; 25.02.2003, 2003/11/0017.

Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an die Rechtskraft des erlassenen Gerichtsurteiles gebunden (VwGH 20.02.2001, 98/11/0317).

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass Sie die Ihnen angelasteten Straftaten wie in dem Strafurteil dargestellten und umschriebenen Weise begangen haben. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung unter anderem auch wegen § 87 StGB haben sie unbestritten eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 9 verwirklicht, welche bei Ihnen die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt.

 

Seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens, haben Sie sich der Aktenlage nach, offenbar wohlverhalten und sind nicht negativ in Erscheinung getreten. Weiters konnte als mildernd berücksichtigt werden, dass Sie bisher wegen einer derartigen Übertretung oder strafbaren Tathandlung nicht bestraft werden mussten. Die Behörde geht davon aus, dass Sie nach zwei Jahren die geforderte Verkehrszuverlässigkeit - bei künftigem Wohlverhalten - wieder besitzen.

 

Aufgrund der hohen Alkoholisierung war auch eine amtsärztliche Untersuchung, die verkehrspsychologische Untersuchung sowie eine Nachschulung anzuordnen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrs-zuverlässig sind.

 

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die festgesetzte Zeit zu entziehen und das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Da die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO. 1960 erfolgt, hat die Behörde die Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit wird diese Bestimmung angewendet.“

 

 

2. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht ausschließlich gegen den Punkt I  - die ausgesprochene Entzugsdauer-  durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin erhobenen Berufung mit folgneden Ausführungen:

In der umseitig rubrizierten Rechtssache erhebt X gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 17. November 2009 zu VerkR21-161-2009, zugestellt an die bereits ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin am 20. November 2009, binnen offener Frist

 

BERUFUNG

 

und führt hiezu aus wie folgt:

 

Der Berufungswerber hat gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 0l. April 2009 zu VerkR21-161-2009 gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides, wonach die Lenkberechtigung zunächst auf die Dauer von 3 Jahren, gerechnet ab 06. März 2009 entzogen wurde, Vorstellung mit Eingabe vom 21. April 2009 erhoben.

 

Dieser Vorstellung wurde insoferne Folge gegeben, als die Lenkberechtigung dem Berufungswerber nun auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab 06. März 2009, sohin bis einschließlich 06. März 2011 entzogen wird.

 

Die gegenständliche Berufung richtet sich daher lediglich gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, die übrigen Punkte, wonach sich der Berufungswerber einer Nachschulung zu unterziehen hat, ein Gutachten des Amtsarztes beizuschaffen hat und für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten wird, bleiben hingehen unbekämpft.

 

Der umseitig und obig näher bezeichnete Bescheid der BH Vöcklabruck vom 17. November 2009 wird in seinem Punkt I. aufgrund von Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

 

Im Bescheid wird festgehalten, dass in einer Anzeige vom 07. März 2009 der Berufungswerber wegen Verdacht des Mordes angezeigt wurde und der dringende Verdacht bestand, dass er beabsichtigte seine Lebensgefährtin zu töten.

 

Zum einen ist einmal festzuhalten, dass der Berufungswerber wegen Verdacht des Mordversuches aus welchen Gründen immer seitens der vor Ort erhebenden Beamten der PI Schörfling am Attersee angezeigt wurde.

 

Diese Anzeige nahm die erkennende Behörde zum Anlass, einen Führerscheinentzugsbescheid zu erlassen, das LG Wels respektive die Staatsanwaltschaft Wels erhob gegen den Berufungswerber niemals Anklage wegen §§ 15, 75 StGB.

 

In seiner Vorstellung hat der Berufungswerber auch darauf verwiesen, dass er die Lenkberechtigung nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchte.

 

Zutreffend ist, dass der Berufungswerber zwischenzeitig durch das LG Wels wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs.l und Abs.3 Z.l StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs.l, 106 Abs.l Z„ 1. Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.l und 2, 1. Fall StGB, des Vergehens der versuchten, absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs.l, 87 Abs.l StGB und des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung des §§ 15 Abs.l, 107 Abs.l und 2, 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.

 

Nach Ansicht des Berufungswerbers liegt die schwere der Tathandlung nicht derart, wie dies die erkennende Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, zumal auch durch das Gericht selbst die Strafe bedingt nachgesehen wurde und der Verurteilung Streitigkeiten aus einer Lebensgemeinschaft zugrunde lagen.

 

Es ist nicht aufgrund der Sinnesart des Berufungswerbers anzunehmen, dass er sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, der Berufungswerber hat auch keine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß dem §§ 87 StGB verwirklicht, es wurde seitens des Gerichtes hier lediglich der Versuch gemäß der den Bestimmungen §§ 15, 87 StGB angenommen.

 

Die Feststellung der erkennenden Behörde, wonach davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber nicht als verkehrszuverlässig im Sinne der Bestimmungen des § 7 FG anzusehen ist, sind daher unrichtig und mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht im Einklang.

 

Das erkennende Strafgericht führte auch aus, dass der Berufungswerber eingeschränkt zurechnungsfähig war, ein Umstand auf welchen im gegenständlichen Verfahren zu wenig Bezug genommen wurde und war der Berufungswerber im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne auch bis dato nicht auffällig.

 

In gegenständlichem Fall liegen nach Ansicht des Berufungswerbers zumindest widerstreitende Beweisergebnisse vor, die Begründung des Straferkenntnisses und auch die Beweiswürdigung umfassen nicht sämtliche gebotene rechtliche Anforderungen.

 

Zusammenfassend wird daher gestellt der

 

ANTRAG

 

die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung herabgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidungsfindung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

 

X“

 

2.1. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber teilweise im Recht!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Durchführung einer öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war mangels Antrag und unstrittiger Tatsachen mit Blick auf das Berufungsvorbringen nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Dieser beinhaltet die Anzeige der Polizeiinspektion Vöcklabruck sowohl wegen des Kriminaldeliktes, sowie der Fahrerflucht und Alkofahrt (GZ: B5/5714/2005-May, C26168/2009 u. A1/6165/01/2009). Aus dem Gerichtsakt findet sich das ärztliche Sachverständigengutachten v. 26.3.2009, Dr. Lamprecht (AS 29), sowie ein Schlussbericht über eine stationäre Aufnahme im allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Salzburg v. 18.3.2009, sowie Arztbriefe des Therapiezentrums Traun v. Primar Dr. Fischer vom 13.6.2008, 3.1.2006 u. 9.2.1998 (AS 44 bis AS 59) und das Urteil des LG Wels v. 26.8.2009, Zl. 13 Hv 139/09).

Beigeschafft bzw. eingeholt wurden Vormerkungsanfragen im Wege der Bundespolizeidirektion Wien, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sowie ein Auszug aus dem Führerscheinregister (ON 2 u. 3).

 

3.2. Der Berufungswerber wurde gemäß dem obzitierten Urteil wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (§ 105 u. § 106 StGB), und der Vergehen des Hausfriedensbruches, der gefährlichen Drohung, sowie der absichtlich schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.  Seine bisherige Unbescholtenheit und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wurden bei der Strafbemessung mildernd bewertet. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend.

 

3.2.1. Der 37-jährige Berufungswerber wird bereits im Arztbrief 1998 unter Hinweis auf eine Entzugsbehandlung 1997 eine Alkohoabhängigkeit vom sogenannten Typ II nach Lesch attestiert. Es wurde ihm eine strikte Alkoholabstinenz emfohlen.

Ebenso geht aus den Arztbriefen vom 3.1.2006, vom 13.6.2008 und der Amamnese des KH Vöcklabruck, wo der Berufungswerber offenbar nach diesem Vorfall in Behandlung war, dies aus der Entlastungsdiagnose abermals hervor. Ebenso finden sich als diangnostische Feststellungen beim Berufungswerber Anpassungsstörungen mit längeren depressiven Reaktionen, sowie die Neigung zu aggressiven Verhalten mit geringer sozialer Orientierung, selbstbezogener und unsolidarischer Selbsteinschätzung mit einer sehr hohen Bereitschaft zur Durchsetzung seiner sozialen Interessen. Er leidet jedoch an dieser dadurch bedingten sozialen Isolierung (Arztbrief 2006).

Aus dem im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten der Gerichtsmedizin Salzburg vom 26.3.2009, GZ: 10 St 50/09w, ergibt sich, dass die beim Berufungswerber bestehende Alkoholabhängigkeit meist in der Störung der frühkindlichen Entwicklung beruht. Alkohol diene als Bewältigungsstrategie und Angsttherapie. Der Berufungswerber wird als Delta-Trinker, auch gewohnheits- und Spiegeltrinker eingestuft, wobei ihm narzistische Störungen, eine emotionale Instabilität und ein egozentrisches und keine Empathie aufweisende Persönlichkeitsstruktur attestiert werden. Er könne Konflikte kaum adäquat lösen, wobei er seine Interessen mit verbaler oder körperlicher Aggression durchzusetzen geneigt sei.

Dem Berufungswerber wird zum Tatzeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von 3,6 Promillen rückgerechnet. Er war zum Tat- und hier relevant Lenkzeitpunkt nicht unwesentlich in seiner Diskretions- u. Dispositionsfähigkeit eingeschränkt.

Demnach ist beim Berufungswerber offenbar  von einer nachhaltigen Alkoholabhängigkeit und wohl auch einer Alkoholkrankheit auszugehen.

Daher ist hier die Entzugsdauer mehr in Richtung gesundheitliche Eignung als auf § 7 Abs.4 FSG, nämlich die Wertung und die daraus zu ziehende Prognose über das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit zu orientieren.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darf eine solche im Sinne des § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt (und daher auch nur belassen) werden, die:

     ...

     2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

     ...

     § 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand

         ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

     ...

Z9 eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

     ...

     (4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

     ...

     Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

     Allgemeines

     ...

     Dauer der Entziehung

     § 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

     ...

     (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.     

 

 

5.1. Vorweg ist festzustellen, dass die Behörde erster Instanz offenbar auch hier die ausgesprochene Entzugsdauer als zusätzliches Präventsionsinstrument gegen die Begehung weitere derartiger Straftaten gesehen werden will. Damit entfernt sie sich vom Rechtsbereich des Führerscheinrechts welches, anlässlich einer Straftat vorzunehmenden Wertung dieser im Führerscheingesetz normierten „bestimmten  Tatsache“ ausschließlich auf die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit abzustellen hat.

Die strafrechtliche Prävention ist mit der gerichtlichen Verurteilung erledigt. Grundsätzlich gilt es aber immer ein Ergebnis zu vermeiden, dass ein Entzug zur zusätzlichen Strafe umfunktionieren würde bzw. dieser letztlich nur mehr als solcher zur Wirkung gelangt und so mit dem Schutzbereich der EMRK in Konflikt geriete (s. VwGH 25.5.2004, Zl. 2003/11/0291).

So wurde etwa im Falle einer Unfallfahrt mit einer festgestellten Fahrgeschwindigkeit von 112 km/h anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn in Verbindung mit einer Alkoholbeeinträchtigung von 2,11 Promillen – was zu einer Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z2 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 4, zweiter Deliktsfall (§ 81 Z2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten führte –  eine mit  30 Monate währende Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose als rechtswidrig erachtet (VwGH 28.06.2001 99/11/0237).

Dieser folgt nämlich, dass es bei der Wertung dem Zeitfaktor und dem Verhalten des Berufungswerbers während dieses Zeitlaufes für eine positive Prognosebeurteilung entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 14.5.2009, 2009/11/0048).

Vor diesem Hintergrund ist angesichts des seit dem Vorfall am 6.3.2009 verstrichenen Zeit, sowie der Tatsache, dass der Berufungswerber weder vorher noch zwischenzeitig je negativ im Straßenverkehr in Erscheinung trat.

Daher ist  ist sein Verhalten mit einer Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von insgesamt  nur 18 Monaten zu bewerten.

Unter Hinweis auf die reichhaltige und kaum überblickbare Judikatur werden bei Aggressionsdelikten für die Prognosebeurteilung einer Verkehrs(un)zuverlässigkeit, Zeithorizonte für ein Wohlverhalten des Betroffenen durchwegs im Bereich von bis zu zwei Jahren angelegt (Grundner / Pürstl, Kurzkommentar zum FSG, 2. Auflage, Seite 85, E28 u.29 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0168).

Laut  jüngerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt etwa die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu, dass der Betreffende wieder sofort als verkehrszuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind. Es ist die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen, wobei es sich im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die im § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sind (VwGH 22.2.2007, 2005/11/0190 mit Hinweis auf VwGH vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0076 mwN).

Hier kommt die exzessive Alkohoholisierung ebenso zu tragen wie auch sein aggressives Verhalten, wenngleich diese Aggression nicht im Zuge des Fahrzeuglenkens zum Adurck gelangte. Wie bereits mehrfach in h. Entscheidungen festgestellt wurde, ist es nicht Aufgabe des Führerscheinentzugsregims strafrechtliche Prävention zu üben (vgl. h. Erk. v. 16.12.2009, VwSen-522403/7/Br/Th).

Der verursachte Sachschaden an einem abgestellten Pkw vermag vor dem Hintergrund der exzessiven Alkoholisierung einer zusätzlichen Wertung nicht mehr unterzogen werden.

 

5.2. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß einer iSd § 7 FSG 1997 zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde; also wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1 Z9 u. Abs.3 Z1 und deren Wertung im Sinne des Abs.4 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.9.2001, 2001/11/0119) m.a.W).

Der Berufungswerber ist seit 2002 im Besitz einer Lenkberechtigung und ist offenbar verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten. Die hier ausgesprochene Unzuverlässigkeitsprognose ist daher vor dem Hintergrund der hier offenkundig bestehenden nachhaltigen Alkoholabhängigkeit/Alkoholkrankheit bezogen. Nicht zuletzt wird der Berufungswerber sein im hohen Grad der Alkoholisierung evidentes Alkoholproblem auf der gesundheitlichen Ebene zu bewältigen bzw. seine Eignung auf der Gesundheitsebene ohnedies noch nachzuweisen haben.  Diese wird wiederum nur durch einen entsprechenden Abstinenznachweis zu erlangen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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