Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130628/2/SR/Eg

Linz, 18.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. November 2009, GZ 933/10-675724, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. November 2009, GZ. 933/10-675724, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 33 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden) verhängt, weil er am 10. Jänner 2009 von 10:56 bis 11:18 Uhr, in X, X vor Haus Nr. X, das mehrspurige Kraftfahrzeug X mit dem polizeilichen Kennzeichen X in "einem Halten und Parken verboten – ausgenommen Baufahrzeuge innerhalb einer flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Park­gebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Als Rechts­grund­lage wird der § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 16 und 19 VStG genannt.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe am 10. Jänner 2009 von 10:56 Uhr bis 11:18 Uhr in X, X vor Haus Nr. X, das mehrspurige Kraftfahrzeug X mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einem Halten und Parken verboten ausgenommen Baufahrzeuge innerhalb einer flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

 

Gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. März 2009, Zl. 933/10-675724, zugestellt am 20.3.2009, hätte der Bw innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Zu seiner Rechtfertigung hätte er angeführt, dass es richtig sei, dass er den bezeichneten Pkw in X, X vor dem Haus Nr. X abgestellt hätte. Dieser Bereich sei allerdings durch das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten – ausgenommen Baufahrzeuge" gekennzeichnet gewesen. Es wäre sohin keine Kurzparkzone vorgelegen und sei keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkgebühr gegeben gewesen.

 

Im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens sei das Parkgebührenauf­sichtsorgan der Überwachungsfirma X als Zeugin einvernommen worden. Diese habe zu Protokoll gegeben, dass sie am 10. Jänner 2009 um 10:56 Uhr am Fahrzeug mit dem Kennzeichen X, X, vorbeigekommen sei. Im Fahrzeug sei kein gültiger Parkschein hinterlegt gewesen. Zusätzlich sei in diesem Bereich ein Halte- und Parkverbot ausgenommen Baufahrzeuge verordnet gewesen. Als das Aufsichtsorgan um 11:18 Uhr neuerlich an diesem Fahrzeug vorbeigekommen sei und noch immer kein gültiger Parkschein hinterlegt gewesen war, habe es eine Organstrafverfügung nach Delikt 1 "Der Parkschein fehlte" ausgestellt. Es habe sich zweifelsfrei um kein Baufahrzeug gehandelt.

 

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften samt der einschlägigen Verordnungen führt die belangte Behörde weiters aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E. vom 26. Februar 2003, 2003/17/0350 und vom 31. Juli 2003, 2003/17/0110) wer, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, hält oder parkt, wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen sei, gleichgültig ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliege oder nicht. Da das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X, X, am 10.1.2009 zumindest in der Zeit von 10:56 bis 11:18 Uhr innerhalb der flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in X, X vor Haus Nr. X im Bereich eines Halte- und Parkverbotes ausgenommen Baufahrzeuge abgestellt gewesen sei, wäre Parkgebühr zu entrichten gewesen, denn gemäß § 2 der Linzer Parkgebührenverordnung sei die Höhe der Parkgebühr mit 0,50 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt. Dies völlig unabhängig davon, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Baufahrzeug handle oder nicht, da selbst für den Fall, es hätte sich um ein Baufahrzeug gehandelt, Parkgebühr zu entrichten gewesen wäre. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt.

 

Zur Schuldfrage wird unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 VStG ausgeführt, dass ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen (der Beschuldigte ist Strafreferent einer Bezirkshauptmannschaft in Oberösterreich und kennt die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes) in der konkreten Situation anders verhalten hätte. Ein einsichtiger und besonnener Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte bedacht, dass der Abstellort des Kraftfahrzeuges mitten im Gebiet einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt und hätte Parkgebühr entrichtet. Im Zuge des Verfahrens hätte der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sein Verhalten sei daher zumindest als fahrlässig zu bewerten.

 

Zur Strafhöhe sei festzustellen, dass primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Autos, sei. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des verfahrens­gegenständlichen PKW in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone liege eine Schädigung der Interessen der übrigen Benützer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegen­stehe.

 

Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorlägen. Mangels Mitwirkung sei die belangte Behörde von einem Einkommen von 1.700 Euro, keinen Sorgepflichten, keinem Vermögen ausgegangen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geld­strafe bis zu 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw am 11. November 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige – Berufung. Darin wird sinngemäß der Antrag auf Aufhebung des an­ge­fochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der bezeichnete Pkw zum Vorfallszeitpunkt am angeführten Ort abgestellt gewesen sei. Diese Örtlichkeit sei jedoch mit dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten – ausgenommen Baufahrzeuge" gekennzeichnet gewesen. Er hätte seinen PKW nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sondern in einem Halteverbot. Die Organstrafverfügung wegen Abstellens eines Parkscheines ohne Parkschein sei zu Unrecht erfolgt. Es könne nicht sein, dass durch Lösen eines Parkscheines ein Halteverbot außer Kraft gesetzt werde. 

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ hatte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X. Am 10. Jänner 2009, in der Zeit von 10:56 Uhr bis 11:18 Uhr, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in X, vor dem Haus X Nr. X, in einem Bereich, das durch ein Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten – ausgenommen Baufahrzeuge" gekennzeichnet war, abgestellt. Der gesondert beschilderte Bereich (Halten und Parken verboten – ausgenommen Baufahrzeuge) ist von einer flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone umschlossen. Der Bw hat für die vorgehaltene Zeitdauer keine Parkgebühr entrichtet.  

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2009, gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2005/24 vom 27. Dezember 2005; in der Folge: Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs. 1b der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Halte- und Parkverbotszone zurückgedrängt wird und ob für den Tatortbereich überhaupt eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet worden ist.

 

3.2.1. Zurückdrängen einer Rechtsnorm durch eine andere:

 

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, B 210/65 (=ZVR 1966, 272) heißt es: "Das Gesetz enthält […] keine Bestimmung, wonach innerhalb einer Kurzparkzone nicht noch weitergehende" – speziellere – "Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften. Die belangte Behörde hat mit Recht erwähnt, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben", wenngleich umgekehrt "das Gebiet der Kurzparkzone […] durch weitere Verkehrsbeschränkungen unterbrochen" wird.

 

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 5152/1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB. im Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, 81/17/0168) ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzpark­zone weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers wäre daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar.

 

Diese Auffassung wurde im juristischen Schrifttum kritisiert (Messiner, Parko­meterangabe innerhalb von in Kurzparkzonen gelegenen Ladezonen, ZVR 1981, 363; Knobl, Verkehrsbeschränkungen in Kurzparkzonen, ZVR 1990, 193 ff; Benes-Messiner, StVO, 453 Anm 6).

 

X hat am angeführten Ort beispielsweise ausgeführt, dass "Rundumbeschilderungen" für ein bestimmtes Gebiet primär aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommen werden und nicht um die darin befindlichen Verkehrsbeschränkungen in ihrer Anwendbarkeit zurückzudrängen, zu beseitigen oder gar in ihrer Geltung aufzuheben. Im Ergebnis drängt für Knobl "[…] eine Halteverbotsverordnung als lex specialis, egal ob sie vor oder nach Ingeltungtreten einer ihren örtlichen Anwendungsbereich gänzlich umschließenden Kurzparkzonenverordnung kundgemacht wurde, letztgenannte für ihren räumlichen Anwendungsbereich zurück".

 

3.2.2. Halte- und Parkverbotszonen – Enklave innerhalb einer Kurzparkzone:

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0300 aus, dass er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass es für die Abgabenpflicht ohne rechtliche Relevanz sei, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen werde die Kurzparkzone nicht unterbrochen.

 

Im angesprochenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, VfSlg 5859/1968, verwiesen. Dieses enthält folgenden Rechtssatz: "Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder".

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auch das Oö. Parkgebührengesetz als ein Abgabengesetz iSd. F-VG 1948 zu betrachten, das, soweit nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, lediglich der Sicherung der Geld­leistungsverpflichtung dient.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichthofs ausgeführt: "An der Verpflichtung zur Geldleistung an die Gebietskörperschaft in der Art einer Abgabe, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Verkehrsfläche eine solche einer Kurzparkzone zu sein hat. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, nicht aber wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- oder Parkverbot nach der StVO 1969 (vgl. sinngemäß VfSlg 5859/1968).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg 12.688/1991 dargelegt hat, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) die Abgabenpflicht – als ein Sachverhaltselement – an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone geknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechtswirkungen aus, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht. Wenn der (Landes)Gesetzgeber die Abgabenpflicht auf das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges – lediglich – in einer Kurzparkzone abstellt, verfolgt er offenbar AUCH das Ziel, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren; dies ist durchaus zulässig, weil an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe nichts ändert, dass der Gesetzgeber neben fiskalischen auch andere Zwecke verfolgt (vgl. zB VfSlg 10.403/1985 und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur).

 

Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen: Die historische Interpretation des § 25 Abs. 1 StVO 1960 ergibt eindeutig, dass sich Kurzparkzonen nicht auf Halteverbotsbereiche erstrecken dürfen und können (vgl. dazu EBzRV 22 BlgNR IX. GP 57; Laurer, Zuständigkeit zur Erlassung eines Parkometergesetzes, ÖJZ 1969, 478, mit Hinweis auf einen Entwurf des Handelsministeriums zur 3. StVO-Novelle).

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) auszuschreiben. Das Klammerzitat stellt eine deklaratorische Verweisung dar. Auch wenn sie nicht konstitutiv ist, kann der Begriff "Kurzparkzone" nur unter Rückgriff auf die StVO 1960 ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff "Kurzparkzone" ein anders gelagertes Begriffsverständnis zugesonnen hat. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO ist unter "Kurzparkzone" ua. ein bestimmtes Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkzonenermächtigung darf sich somit nicht auf Bereiche – gesetzlicher oder verordneter – Verbote erstrecken, weil § 25 Abs. 1 StVO als Verordnungsermächtigung – ausgehend vom Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung – teleologisch reduziert werden muss. Damit bezieht sich diese Ermächtigung nur mehr auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits von Halte- und/oder Parkverboten erfasst sind (Knobl, aaO; VwSen-130167/2/Gf/Km vom 10. Jänner 1997). Die Gemeinden sind somit nur ermächtigt eine Kurzparkzonenverordnung ausschließlich für jene Teile eines bestimmten Gebietes zu erlassen, auf denen das Parken auf Straßen an sich erlaubt ist. Nur dort, wo das Parken erlaubt ist, kann eine Parkzeitbeschränkung verbunden mit einer Abgabenpflicht vorgesehen werden.

 

Auch vermag die Anordnung des § 1 Abs. 1 und 2 Oö. Parkgebührengesetz, die die Gemeinden ermächtigt eine Abgabe für das "Abstellen", das ist "das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO", auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der wie oben dargestellten bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO beruht.

 

3.3. In der gegenständlichen Verordnung, die sich auf § 25 Abs. 1 StVO bezieht, wird das "Parken zeitlich beschränkt". Weiters ist in der Verordnung ausgeführt: "Bestehende anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken werden hiedurch nicht aufgehoben".

 

Schon aus dem Verordnungstext ist erschließbar, dass zwar das Parken auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zeitlich beschränkt wird, aber nur dort, wo nicht bereits anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken bestehen.

 

Die Strafbarkeit wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht kann nur dann zum Tragen kommen, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen dieser Pflicht überhaupt rechtlich möglich ist.

 

Nach dem zuvor Dargestellten ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Halte- und Parkverbotszone nicht von der "Kurzparkzonenverordnung" umfasst worden ist, da erstere innerhalb des angeführten Gebietes eine Enklave bildet. Das abgestellte Kraftfahrzeug des Bw unterlag von vornherein keiner Gebührenpflicht.

 

Der Bw hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebühren­gesetz iVm. § 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht tatbestandsmäßig gehandelt.

 

3.4. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen, ohne dass es noch eines weiteren Eingehens auf die Frage der Schuldhaftigkeit der Verhaltensweise des Bw bedurfte.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider