Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164456/4/Bi/Th

Linz, 11.12.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI (FH) X, vom 28. August 2009 gegen das Straf­erkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom
26. August 2009, S-27239/09-4, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

I.             Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1) 7,20 Euro und 2) 10 Euro,  ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 lit.c Z.24 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 106 Abs.2 iVm 134 Abs.3d KFG 1967 Geldstrafen von 1) 36 Euro (15 Stunden EFS) und 2) 50 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil er am
8. April 2009 1) um 17.53 Uhr in 4060 Leonding, Kreuzung Gaumbergstraße – Rottmayrstraße, von der Rottmayrstraße nach rechts einbiegend in die Gaumbergstraße, Fahrtrichtung Leonding, das KFZ X gelenkt und dabei das Vorrangzeichen "Halt" am Ende der Rottmayrstraße dadurch missachtet habe, dass er das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten habe und zügig durchgefahren sei, und 2) um 17.55 Uhr in 4060 Leonding, Gaumbergstraße – Lieber­mann­weg (Anhalteort) das KFG X gelenkt und als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden sei. Er habe eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 8,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei an dieser Kreuzung nicht möglich zügig durchzufahren, weil sie dermaßen unübersichtlich sei. Wenn ein Gegenstand ausrolle und dann ein paar cm rückwärts rolle, sei ein Haltepunkt, nämlich ein Stillstand, erreicht worden. Das sei aber nicht Gegenstand der Amts­handlung gewesen, sondern lediglich der Gurt. Wegen des Gurtes habe er auf Verständnis gehofft, weil er gemeint habe, dieser klemme, weil sein dreijähriger  Sohn immer damit spiele. Er klemme aber nicht immer. Er habe einen Zahl­schein verlangt. Er arbeite in Wien und habe nicht die Möglichkeit den Posten aufzusuchen, aber die Polizisten hätten sich stur gestellt und dann seien Punkte wie Blaulicht, Stopschild usw aufgetaucht. Die Strafe wegen des Gurtes hätte er sofort bezahlt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass die Meldungslegerin Insp X (Ml) als Lenkerin des Polizeifahrzeuges auf der Gaumbergstraße Richtung Lieber­mann­weg wahrnahm, dass der Bw rechtseinbiegend aus der Rottmayr­straße kommend das Vorschriftszeichen "Halt" insofern missachtete, als er zügig durchfuhr. Aufgrund dieser Wahrnehmung erfolgte die Nachfahrt und Anhaltung des vom Bw gelenkten Pkw im Bereich der Kreuzung mit dem Liebermannweg. Dort wurde – unbestritten – festgestellt, dass der Bw den Sicherheitsgurt nicht verwendete, wobei er einen Defekt als Grund angab, der bei der Amtshandlung – aus welchen Gründen immer – nicht festgestellt werden konnte. Der Bw habe nach der Zeugenaussage der Ml vom 11. Mai 2009 nach ihrem Angebot eines Organmandats erklärt, er habe kein Bargeld mit und wolle einen Zahlschein bzw einen Beleg. Die Ml habe ihm angeboten, das Organmandat bis Freitag – der Vorfall ereignete sich am Mittwoch – bei der PI Leonding zu bezahlen, worauf der Bw meinte, er wisse nicht, ob er dafür Zeit habe und ob es ihn überhaupt interessiere. Laut Anzeige gab der Bw der Ml gegen­über an, er werde natürlich zahlen, wenn die Beamtin dafür besser schlafen könne.

Insp X, der Beifahrer bei der Ml war, bestätigte am 14. Mai 2009 inhaltlich die Aussagen der Ml insofern, als er angab, er habe wahrgenommen, dass der später deswegen angehaltene Bw den Pkw von der Rottmayrstraße nach rechts in die Gaumbergstraße lenkte, ohne beim Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten. Bei der Anhaltung wurde festgestellt, dass der Bw nicht angegurtet war. Er verantwortete sich damit, er habe die Stoptafel nicht missachtet und der Gurt sei defekt, was aber durch Hin- und Herziehen geprüft wurde, wobei sich kein Defekt ersehen ließ. Die Ml habe dem Bw mehrmals ein Organmandat angeboten, er verlangte jedoch einen Zahlschein, worauf ihm die Ml anbot, das Organmandat bis zu einer bestimmten Frist bei der PI Leonding zu bezahlen; der Bw habe gemeint, er wisse nicht, ob er dafür Zeit habe.  

 

Der Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. Mai 2009 pauschal bestritten, das Vorschriftszeichen "Halt" missachtet und nicht bei der Haltelinie angehalten zu haben. Die Polizistin habe ihm wegen des Gurtes kein Organ­mandat angeboten; er wäre aber bereit gewesen zu zahlen.

Zu den ihm mit Schreiben der Erst­instanz vom 8. Juli 2009 zur Kenntnis gebrachten Zeugenaussagen ist dort keine Stell­ung­nahme, insbesondere nicht die von ihm der Berufung ange­schloss­ene vom 21. Juli 2009, eingelangt, sodass das nunmehr angefochtene Straf­er­kennt­nis erging.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 ordnet das Vorrangzeichen "Halt" an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 der Vorrang zu geben ist. ... Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. 

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6.9.1994, VerkR10-10313-237-1994-Rö, wird dem Verkehr auf der Gaumbergstraße bei der Kreuzung mit der Rottmayrstraße der Vorrang gegeben; überdies ist auf der Rottmayrstraße anzuhalten – "Halt" gemäß § 52 lit.c Z24 StVO. Die entsprech­ende Kundmachung der Haltelinie ist aus dem DORIS-Orthofoto ersichtlich.

 

Im gesamten Verfahrensakt wurde dem Bw nicht vorgeworfen, er habe den Vorrang des Polizeifahrzeuges im Sinne des § 19 StVO verletzt. Allerdings kann aufgrund der örtlichen Sichtverhältnisse bei der Annäherung an die Kreuzung auf der Gaumbergstraße von der Unionstraße kommend sehr wohl beurteilt werden, ob ein Fahrzeug bei der an der gedachten Fluchtlinie angebrachten Haltelinie anhält oder nicht. Wenn das Herausfahren des Bw auf die Gaumbergstraße sogar unmittelbarer Anlass für die darauffolgende Anhaltung war, ist davon auszu­gehen, dass nicht beide Zeugen das Verhalten des Bw so falsch beurteilt haben, wie er das darzustellen versucht.

 

Gemäß § 106 Abs.2 KFG sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 (Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) Anwendung findet. Ein Fall des Abs.6 wurde nie behauptet und lag ebenfalls nicht vor.

Der vom Bw bei der Amtshandlung eingewandte Defekt des Gurtes ließ sich bei der Prüfung an Ort und Stelle nicht erweisen, weshalb ihm seitens der Ml glaub­haft ein Organ­mandat angeboten und nach den damaligen Angaben des Bw mangels Bargeld eine Frist für die Bezahlung eingeräumt wurde. Da offensichtlich sogar der Bw das Nichtvorliegen des von ihm zunächst behaupteten Defekts einsah, sind seine bisherigen Rechtsmittel in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht aus all diesem Überlegungen fest, dass er die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall bis zwei Wochen Ersatz­frei­heits­strafe, der des § 134 Abs.3d KFG 1967 (im Fall der Nichtbezahlung eines Organmandats von 35 Euro) bis 72 Euro, bei Uneinbringlich­keit bis 24 Stunden reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen liegen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG jeweils im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, wobei Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht vorliegen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

beim Gurt defekt erweisbar, Nichtanhaltung bei Haltelinie ohne Vorrangverletzung – bestätigt.

 

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