Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100385/5/Sch/Rd

Linz, 29.04.1992

VwSen - 100385/5/Sch/Rd Linz, am 29. April 1992 DVR.0690392 H M W, W; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der H M W vom 7. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Jänner 1992, VerkR-12977/1991-Gi, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 1992, VerkR-12977/1991-Gi, über Frau H M W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden verhängt, weil sie am 5. September 1991 um 17.17 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der I bei Strkm. 45,9 in Fahrtrichtung W als Lenkerin des PKWs die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten hat. Weiters wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 380 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin eine auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen: Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw. sind die allfälligen Folgen eines Verkehrsunfalles beträchtlicher als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Diese Aussage gilt naturgemäß auch für Autobahnstrecken. Im konkreten Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit immerhin um 55 km/h überschritten. Derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen unterlaufen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht "versehentlich", sondern werden von einem Fahrzeuglenker bewußt in Kauf genommen. Bei der Festsetzung der Geldstrafe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist naturgemäß besonders auf das Ausmaß derselben Bedacht zu nehmen. Andererseits ist im konkreten Fall aber doch zu berücksichtigen, daß der Berufungwerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Dieser Milderungsgrund liegt entgegen der Aussage der Erstbehörde nicht nur in Bezug auf diese Behörde, sondern auch im Hinblick auf die Wohnsitzbehörde der Berufungswerberin vor. Es kann daher ausgesagt werden, daß die begangene Verwaltungsübertretung doch offensichtlich in einem Mißverhältnis zu ihrem bisherigen Verhalten steht. Dazu kommt noch, daß sich die Berufungswerberin einsichtig gezeigt hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zu der Ansicht gelangt, daß in spezialpräventiver Hinsicht mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um die Berufungswerberin von der neuerlichen Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Die Bezahlung der Geldstrafe muß der Berufungswerberin auch bei den von ihr geschilderten Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen zugemutet werden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, daß sie neben dem von ihr geschilderten Entgelt noch über einen Unterhaltsanspruch verfügt, sodaß bei Bezahlung der Geldstrafe nicht erwartet werden kann, daß ihr Unterhalt bzw. die Sorgepflicht gegenüber ihrem Sohn in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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