Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164507/2/Sch/Th

Linz, 16.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. September 2009, Zl. VerkR96-3065-2009, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
17. September 2009, Zl. VerkR96-3065-2009, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG iVm. § 101 Abs.1 lit.e KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 18.06.2009 um 11.15 Uhr in der Gemeinde Suben, auf der Autobahn A8 bei Strkm. 75,500 in Fahrtrichtung Wels, den Lkw mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, und er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da die Ladung am LKW (Kies in der Größe von 16 bis ca. 80 mm) nicht vorschriftsmäßig (allenfalls durch ein Netz) gesichert war und somit eine Beeinträchtigung und Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Herabfallen des Kieses von der Ladefläche nicht auszuschließen war.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das amtshandelnde Polizeiorgan hat vom beanstandeten Lastkraftwagen des Berufungswerbers aussagekräftige Lichtbilder angefertigt. Auf diesen ist eindeutig erkennbar, dass das Ladegut, nämlich Kies (Schotter), haufenförmig geladen worden war. Es überragt die Höhe der Ladebordwand, auf einem der Lichtbilder ist auch erkennbar, dass einige Schottersteine direkt auf der Ladebordwand liegen. Bei einer derartigen Beladung ist es nahezu unmöglich, mit dem LKW zu fahren, ohne dass man Ladegut verliert. Für diese Aussage bedarf es keines Sachverständigengutachtens, sie drängt sich angesichts der Lichtbilder geradezu auf. Im übrigen gibt es bekanntlich keine Sachverständigen für das Betrachten von Lichtbildern, das kann jedes Behördenorgan selbst tun und nach der allgemeinen Lebenserfahrung – besonderes Fachwissen ist hier keinesfalls erforderlich – die entsprechenden Schlüsse ziehen. Im gegenständlichen Fall kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber auf der Fahrt Teile der Ladung hätte verlieren können (und wohl auch verloren hat). Jedenfalls stellt herab fallendes Ladegut in Form von Schotter – die von der Erstbehörde angenommene maximale Größe der Schotterstücke von 8 cm dürfte angesichts der Lichtbilder durchaus zutreffend sein – eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Dies muss dem Berufungswerber selbst klar sein, hier bedarf es nicht auch noch einer Erläuterung durch die Berufungsbehörde. Auch muss dem Berufungswerber bekannt sein, dass der normale Fahrbetrieb ja nicht nur in einer ruhigen Geradeausfahrt besteht, sondern immer wieder, zum Teil auch abrupte Brems- oder Ausweichmanöver erforderlich werden können, die dann die Wahrscheinlichkeit, Ladegut zu verlieren, noch erhöhen.

 

Zur Beurteilung des Sachverhaltes reichen die im Akt befindlichen Lichtbilder bei weitem aus, sodass sich weitere Beweisaufnahmen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, erübrigen.

 

Hinsichtlich Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, es sollen hier keine unnötigen Wiederholungen erfolgen. Jedenfalls rechtfertigt das hohe Gefahrenpotenzial der Übertretung des Berufungswerbers die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 100 Euro zwanglos, die vom Berufungswerber angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG wäre eine glatte Verkennung dieser Bestimmung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 23.04.2010, Zl.: 2010/02/0030-7