Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164532/9/Bi/Th

Linz, 10.12.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 28. September 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 11. September 2009, S-30362/08-4, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 26. November 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und nachfolgender Erhebungen zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel eingestellt ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (32 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungs­besitzerin des Kfz mit dem Kenzeichen X auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Peuerbachstraße 26, 4041 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zuge­stellt am 24. April 2009, bis zum 8. Mai 2009 – keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz am 20. Februar 2009 um 10.06 Uhr in Bad Leonfelden auf dem Hauptplatz nächst Nr.1 zuletzt vor dem angeführten Zeitpunkt abgestellt habe. Sie habe überhaupt keine Auskunft erteilt.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 26. November 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Bw und des Zeugen X durch­geführt. Die Vertreterin der Erstinstanz und die Bw sind nicht erschienen. Auf die münd­liche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.  

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, ein Tätigwerden der Erstinstanz sei nicht gedeckt, weil der Tatvorwurf durch die BH Urfahr-Umgebung erfolgt sei. Das Straferkenntnis enthalte keinen ausreichend definierten Spruch bei Tatort und Tatzeit und der Vorwurf nach § 103 Abs.2 KFG sei nicht ausreichend. Das Verfahren sei mangelhaft, weil ihr telefonisch und schriftlich vorgenommene Erhebungen nicht zur Kenntnis gebracht und der beantragte Zeuge nicht einver­nommen worden sei. Der Tatvorwurf sei nicht gerechtfertigt. Die Organstraf­verfügung enthalte keinen Tatzeitpunkt, nur ein Ausstellungsdatum 20.2.2009, das aber nicht mit dem Tat­zeit­punkt ident sein müsse.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der von der Bw beantragte Zeuge nach eingehender und ausdrücklicher Belehrung über sein Entschlagungsrecht als Ehegatte erklärte, er wolle aussagen, und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

 

Der Zeuge führte in der Verhandlung aus, die Bw habe ihm die Aufforderung der Erstinstanz zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG übergeben, zumal er selbst den Pkw zum angefragten Zeitpunkt in Bad Leonfelden abgestellt gehabt habe. Er habe dem Schreiben entnommen, dass man diese Auskunft auch telefonisch erteilen könne, und daraufhin die angegebene Telefonnummer bei der BH Urfahr-Umgebung angerufen. Er könne nicht mehr sagen, ob er weiterver­bunden worden sei, sei aber der Meinung, er habe mit der auf dem Briefkopf namentlich genannten zuständigen Bearbeiterin gesprochen. Diese habe nach seinem Dafürhalten auch während des Telefonats mitgeschrieben, weil sie seine Daten genau wissen wollte und ihm auch eine schriftliche Reaktion auf diese Lenkerauskunft angekündigt habe. Er sei daher der Meinung gewesen, der Aufforderung zur Lenkerauskunft ordnungsgemäß nachgekommen zu sein.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde die bei der BH Urfahr-Umgebung für die Lenkererhebung vom 21. April 2009 zuständige Bearbeiterin   X unter Hinweis auf § 289 StGB schriftlich befragt, ob die Schilderung des Zeugen in dieser Form für sie nachvollziehbar sei.

Die Zeugin führte mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 aus, grundsätzlich werde bei einem solchen Telefonanruf sofort der dazugehörige Akt ausgehoben; in den seltensten Fällen könne es vorkommen, dass der Akt nicht sofort greifbar sei und dann würden die Angaben des Anrufers samt Daten notiert und später dem Akt angeschlossen. Ein Fall, bei dem über ein solches Telefongespräch keine Notizen vorhanden seien, sei bisher noch nie aufgetreten, allerdings sei das nicht 100%ig auszuschließen. Dem Lenker werde in der Regel der weitere Verfahrens­schritt erklärt. Sie sei während der Kundenzeiten nicht immer durchgehend an­we­send, sie habe auch zwei Mitarbeiterinnen und jede von ihnen könne das Telefonat entgegengenommen haben.  

In rechtlicher Hinsicht ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auszu­schlie­ßen, dass der Zeuge tatsächlich bei der BH Urfahr-Umgebung angerufen und der Aufforderung entsprechend als Bote für die Bw Lenkerauskunft erteilt hat. Dies insbesondere, weil im Nachhinein nicht mehr zu klären war, mit wem genau er gesprochen hat, und nicht auszuschließen ist, dass das Telefongespräch (zB aus irgendwelchen Notizen) nicht mehr nachvollzogen werden kann, was aber nicht zu Lasten der zur Lenkerauskunft aufgeforderten Bw gehen kann, zumal der Zeuge sein Tätigwerden absolut glaub­haft dargelegt hat.

Aus all diesen Überlegungen war ohne weitere Wahrung des Parteiengehörs spruch­gemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenkosten naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkerauskunft durch Gatten telefonisch -> Einstellung im Zweifel

 

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