Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164586/2/Sch/Th

Linz, 11.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 2009, Zl. VerkR96-28825-2009-Heme, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 2009, Zl. VerkR96-28825-2009-Heme, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 9. März 2009 um 14.52 Uhr in der Gemeinde Schörfling am Attersee, auf der Landesstraße Nr. 152 bei Strkm. 2,900 in Fahrtrichtung Weyregg, den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden. In der entsprechenden Niederschrift finden sich folgende Ausführungen desselben:

 

"Wie ich bereits in der Anzeige angegeben habe, war der Standort des Fahrzeuges mit Deckkennzeichen gegenüber dem Haus x. Die Messung wurde im Herannahen in 65 Meter Entfernung durchgeführt.

Ich saß im Fahrzeug und habe durch die Windschutzscheibe gemessen. Es hat sich dabei um eine korrekte Lasermessung gehandelt. Eine Anhaltung konnte nicht erfolgen, da ich alleine im Fahrzeug war. Tatzeit war 14.52 Uhr und die Sicht war einwandfrei. Ein Foto gibt es nicht aufgrund der Lasermessung. Den Eichschein für das verwendete Messgerät lege ich vor."

 

Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung, aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen des Berufungswerbers im Rechtsmittel dieses Beweisverfahren zu wiederholen. Dieser ist nämlich nicht in der Lage, konkrete Einwendungen gegen die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung vorzubringen. Demgemäß beschränkt er sich auf die Verunglimpfung des Meldungslegers, das Verlangen der Vorlage eines Radarfotos, dass bekanntlich bei einer Lasermessung nicht existiert, und sonstige völlig allgemein gehaltene vermeintliche Beweisergebnisse, die ihm vorzulegen wären. Damit kann aber einer Berufung gegen ein hinreichend begründetes und auf einer entsprechenden Beweislage fußendes Straferkenntnis kein Erfolg beschieden sein.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 StVO 1960, der bis 726 Euro reicht. Sie wird dem Ausmaß der Überschreitung, dieses lag gegenständlich bei 22 km/h, gerecht.

 

Dem Berufungswerber kommen auch keinerlei Milderungsgründe zugute, vielmehr scheint er wegen einer größeren Anzahl verkehrs- und kraftfahrrechtlicher Übertretungen vorgemerkt auf. Diese Tatsache lässt Erwägungen im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzung der Geldstrafe von vornherein nicht zu, auch dann nicht, wenn, wie der Berufungswerber in diesem aber auch schon in vorangegangenen Verfahren immer wieder vorbringt, seine finanzielle Situation derzeit beengt ist. Gerade in einem solchen Fall sollte man als Fahrzeuglenker bestrebt sein, die Verkehrsvorschriften einzuhalten, um die verfügbaren finanziellen Mittel nicht für Verwaltungsstrafen ausgeben zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n