Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164635/2/Bi/Th

Linz, 15.12.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 20. November 2009 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 13. November 2009, S-18.460/09, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit von Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 11. November 2009 (Datum des Poststempels) gegen die wegen zweier Übertretungen der StVO 1960 gegen ihn ergangene Strafverfügung der Erst­instanz vom 14. Oktober 2009, 2-S-18.460/09/L, als verspätet eingebracht zurück­gewiesen und ausgesprochen, dass die genannte Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken sei.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe mehrere Wochen Montage­arbeiten in der Steiermark geleistet und das Schriftstück am 9. November 2009 abgeholt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Einspruch innerhalb der Frist geltend zu machen. Dem Rechtsmittel beigelegt ist eine Bestätigung der Spenglerei X, des Arbeitgebers des Bw, wonach dieser vom 19.10.2009 bis 6.11.2009 auf der Baustelle in X beschäftigt war.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die Strafverfügung wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19. Oktober 2009 mit Beginn der Abholfrist am 20. Oktober 2009 bei der Zustellbasis X hinterlegt.

 

Ausgehend von der unbedenklichen Bestätigung seines Arbeitgebers war der Bw  bereits zur Zeit des Zustellversuchs in X und damit ortsabwesend, sodass eine Hinterlegung nicht rechtswirksam im Hinblick auf die Wirkung der Zustellung des Schriftstückes erfolgte. Nach dem Ende der Ortsabwesenheit am 6. November 2009 – das war ein Freitag, sodass am darauffolgenden Wochen­ende keine Möglichkeit bestand, das bei der Post hinterlegte Schriftstück abzuholen – begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, die der Bw insofern eingehalten hat, als er seinen Einspruch laut Poststempel am
11. November 2009 zur Post gegeben hat. Dieser ist damit als rechtzeitig eingebracht anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Einspruch wegen Ortsabwesenheit fristgerecht - Aufhebung