Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100388/2/Sch/Rd

Linz, 27.05.1992

VwSen - 100388/2/Sch/Rd Linz, am 27. Mai 1992 DVR.0690392 R S, E; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des R S vom 27. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Jänner 1992, VerkR-12054/1991-Bi, zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I.Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 51,24 und 19 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 8. Jänner 1992, VerkR-12054/1991-Wi, über Herrn R S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs.1 und 2 lit.a StVO 1960 i.V.m. § 1 lit.a Z.1 der Verordnung vom 2. November 1989, BGBl.Nr.527/1989 i.d.g.F., eine Geldstrafe von 1.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 9. Juni 1991 um 23.39 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der I auf Höhe des Straßenkilometers 45,8 in Richtung W als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (Sattelanhänger) eine Geschwindigkeit von 94 km/h gefahren ist, obwohl auf der Innkreisautobahn für die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen mit 60 km/h festgesetzt wurde.

Außerdem wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf eine angeblich nicht gesetzmäßig erfolgte Kundmachung der im Spruch zitierten Verordnung ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1991, Zl.91/03/0017, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof bringt in diesem Erkenntnis zum Ausdruck, daß eine Kundmachung der gegenständlichen Verordnung durch Straßenverkehrszeichen ein Ausufern des Anbringens von Verkehrszeichen mit sich brächte und der Inhalt der Verordnung für die Lenker herannahender Fahrzeuge nicht mehr leicht und rechtzeitig erkennbar ausgedrückt werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in diesem Erkenntnis die Kundmachung der oben angeführten Verordnung durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt für gesetzmäßig.

Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dieser Rechtsansicht an, sodaß sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

Der Berufungswerber vermeint weiters, ihm sei als Ausländer die Kenntnis Österreichischer Rechtsvorschriften nicht zumutbar. Dem steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet sind, sich über die in Österreich geltenden Vorschriften, insbesonders über die StVO, ausreichend zu unterrichten (VwGH 21. Mai 1970, 1058/69, 23.10.1986, 86/02/0064).

Im konkreten Fall wäre der Berufungswerber auch als deutscher Staatsbürger verpflichtet gewesen, sich über die einschlägigen Vorschriften in Österreich zu unterrichten. Noch dazu, wo er als Kraftfahrer offensichtlich des öfteren im Bundesgebiet unterwegs sein muß, sodaß es nicht angehen kann, eine entschuldigte Unkenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtslage anzunehmen. Dazu kommt noch, daß die Erlassung der obzitierten Verordnung und die hierin enthaltenen Beschränkungen seinerzeit auch durch die Medien entsprechend publiziert wurden, und zwar nicht nur innerhalb Österreichs, und daher davon auszugehen ist, daß sie einem Kraftfahrer nicht entgangen sind.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf den angeblich nicht korrekt funktionierenden Tachometer seines Fahrzeuges ist zu bemerken, daß dies kein Nachweis dafür sein kann, daß die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH vom 15.10.1964, 1085/63). In diesem Zusammenhang wird noch auf ein ähnliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH vom 18.1.1980, 1629/79).

Es kann also zusammenfassend festgestellt werden, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Derartig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar bzw. eine Beeinträchtigung der der Erlassung der obzitierten Verordnung zugrundeliegenden Schutzzwecke. Erschwerungsgründe lagen keine vor, als mildernd wurde von der Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers angenommen. Im übrigen erscheint die verhängte Geldstrafe bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S nicht als überhöht. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde Bedacht genommen, wobei festzustellen ist, daß ihm die Bezahlung der Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes bzw. der Sorgepflicht gegenüber seiner Gattin zugemutet werden muß.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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