Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164314/14/Fra/Ka

Linz, 04.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 16.6.2009, VerkR96-3601-2009, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                 Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der  verhängten Geldstrafe (38 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel  angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil sie am 4.3.2009 um 13.09 Uhr in der Gemeinde Wartberg/Kr., Autobahn, Wartberg/Kr. Nr.9 bei km. 10.600 in Fahrtrichtung Liezen als Lenkerin des Fahrzeuges, Kz.: x die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Strittig ist die Lenkeigenschaft. Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 26.3.2009 erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mittels stationärem Radarmessgerät, Type: MUVR6FA 216, Messgerät 04. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 154 km/h – abzüglich der Messtoleranz ergibt dies einen vorwerfbaren Wert von 146 km/h. Aus dem Radarlichtbild kann entnommen werden, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug tatsächlich zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt an der betreffenden Örtlichkeit mit einer Geschwindigkeit  von 154 km/h gemessen wurde. Die Messung erfolgte von hinten. Das Kennzeichen des Fahrzeuges ist gut ersichtlich. Aufgrund dieser Beweismittel ist sohin die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen festzustellen. Die Bw hat auch keine konkreten Umstände im Hinblick auf eine unrichtige Radarmessung aufgezeigt.

 

I.3.2. Zur bestrittenen Lenkeigenschaft ist Folgendes festzustellen

 

Aufgrund einer Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 2.4.2009, VerkR96-3601-2009, hat die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges – x die nunmehrige Bw als Lenkerin bekannt gegeben. Die Bw bestreitet in ihrem Rechtsmittel die Lenkeigenschaft. Sie bringt vor, dass es sich beim gegenständlichen um ein Firmenfahrzeug handelt. Die Firma beschäftige noch zwei weitere Mitarbeiterinnen und es habe nicht klar festgestellt werden können, wer die Fahrerin gewesen sei. Sie sei gekündigt worden und die Firma wolle das Geld nicht bezahlen. Über entsprechenden Vorhalt teilte Herr x  Geschäftsführer der oa Firma, mit Schreiben vom 11.8.2009 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass die Bw an diesem Tage von Deutschland in die Zentrale Gratwein gefahren und die Übergabe des Fahrzeuges gegen 17.00 Uhr erfolgt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Bw die volle Verantwortung für das Fahrzeug getragen. Da die Bw das Fahrzeug abgeben musste, sei sie sehr emotional gewesen, woraufhin die Polizei Gratwein in das Büro der Firma gekommen sei. Die Bw habe gegenüber der Polizei ausgesagt, sie sei aus Deutschland gekommen und habe kein Geld für die Rückfahrt. Der Geschäftsführer der Firma x bestätigte dem Oö. Verwaltungssenat, dass die Bw am 9.1.2009 das Firmenfahrzeug übernommen und dieses am 4.3.2009 um ca. 17.00 Uhr abgegeben habe. In dieser Zeit sei die Bw verantwortlich für das Fahrzeug gewesen und nicht berechtigt, dieses an andere Lenker zu übergeben. Der Oö. Verwaltungssenat wahrte mit Schreiben vom 20.8.2009, VwSen-164314/5/Fra/Se, das Parteiengehör. Der Bw wurde die oa Stellungnahme der Firma x vom 11.8.2009 sowie eine Kopie des Radarfotos übermittelt. Mit Schreiben vom 31.8.2009 an den Oö. Verwaltungssenat bestätigte die Bw das Radarfoto zur Kenntnis genommen zu haben und führte ergänzend aus, dass ihre Vermutung bestätigt werde und zwar, dass keine Person zu erkennen sei, sondern lediglich das Fahrzeug und das Kennzeichen. Sie habe auch das Schreiben der x vom 11.8.2009 zur Kenntnis genommen und möchte dazu sagen, dass Herr x nicht die Wahrheit sage. Jeder Mitarbeiter der x habe das Recht gehabt, dieses Fahrzeug zu führen. Auch Herr x selbst könnte dieses Fahrzeug gelenkt haben und seine zwei weitere Mitarbeiterinnen ebenfalls. Herr x habe sie gekündigt und ihr Leben zur Hölle gemacht, indem er ihr das Gehalt nicht bezahlen wollte und jetzt solle sie für ihn auch noch der Sündenbock sein für eine Fahrt, die sie nicht getätigt habe. Der Oö. Verwaltungssenat brachte diese Stellungnahme der Bw vom 31.8.2009 mit Schreiben vom 28.9.2009, VwSen-164314/8/Fra/Th, Herrn x, Geschäftsführer der x zur Kenntnis, worauf x mit Schreiben vom 9.11.2009 dem Oö. Verwaltungssenat folgende eidesstattliche Erklärung übermittelte:

 

"In der oben angeführten Angelegenheit kann ich Ihnen bezeugen, dass Frau x das Auto zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt hat. Im Schreiben vom Frau x v. 31.08.2009 erwähnt Frau x, dass ich, x, bzw. meine 2 Mitarbeiterinnen, Frau x und Frau x, das Fahrzeug gelenkt haben könnten. Frau x und Frau x hatten im Büro der x, auf die Frau x gewartet, die aus Deutschland kommend in die Firma fuhr. x hatte mit x einen Termin im Büro vereinbart zwecks Autorückgabe bzw. weiterer Firmenunterlagen. Ich persönlich war zu diesem Zeitpunkt in Rumänien bei einem Kunden. x  machte bei der Rückgabe des Autos großen Wirbel, worauf die Nachbarin die Polizei rief. Die Polizei benötigte einige Zeit um die Frau x zu beruhigen (laut meinem letzten Schreiben an Sie). Weiters bestätige ich, dass Frau x keine Genehmigung hatte das Fahrzeug an andere weiterzugeben und keiner der Mitarbeiter der x das Auto zum besagten Zeitpunkt fuhr. All das kann ich, als auch die beiden Damen, auch als Zeugen jederzeit bestätigen.

x

 

Hochachtungsvoll  x"       

 

Der Oö. Verwaltungssenat wahrte mit Schreiben vom 13.11.2009, VwSen-164314/12/Fra/Ka, das Parteiengehör. Die Bw übernahm dieses Schreiben nicht.

 

Im Hinblick auf die oa Stellungnahmen des Herrn x, des ehemaligen Arbeitgebers der Bw sowie als Geschäftsführer der x, welche Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt war, nimmt der Oö. Verwaltungssenat die Lenkeigenschaft der Bw, das gegenständliche Fahrzeug betreffend, zum Tatzeitpunkt als erwiesen an. Herr x hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass der Bw das Fahrzeug zu alleinigen Benützung zum Tatzeitpunkt überlassen wurde und sie nicht berechtigt war, dieses an weitere Personen zum Lenken zu überlassen. Zudem wurde glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Bw das ggst. Fahrzeug am Tattage um ca. 17.00 Uhr am Firmenstandort zurückgegeben hat. Sollte die Bw vereinbarungswidrig dieses Fahrzeug anderen Personen zum Lenken überlassen haben, wäre es ihr freigestanden, diese Person dem Oö. Verwaltungssenat auch mitzuteilen. Die Bw hatte jedoch lediglich ihre Lenkereigenschaft verneint und die Angaben des Herrn x wegen behaupteter Differenzen als unrichtig dargestellt. Da sohin die eingeholten Beweismittel eine ausreichende Grundlage für die Annahme der Lenkereigenschaft der Bw darstellen, wird sohin diese als erwiesen festgestellt.

 

Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen. 

 

I.3.3. Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-,  Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung ist erheblich, denn in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind. Die Interessen der Verkehrssicherheit werden dadurch massiv geschädigt. Die höchstzulässige Geschwindigkeit wurde um 46 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu rund 26,2 % ausgeschöpft. Auch der Aspekt der Generalprävention darf nicht vernachlässigt werden. Im Hinblick auf diese Umstände hat die soziale und wirtschaftliche Situation der Bw, welche die belangte Behörde mangels Angaben der Bw wie folgt geschätzt hat: kein Vermögen und keine Sorgepflichten, wobei der Oö. Verwaltungssenat noch davon ausgeht, dass die Bw momentan lediglich Arbeitslosengeld bezieht, vom Aspekt der Verkehrssicherheit in den Hintergrund zu treten.

 

II.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum