Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164454/16/Fra/Ka

Linz, 04.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 25.8.2009, VerkR96-5084-2009, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung  am 22.12.2009, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a  StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Lenker de Fahrzeuges, Kz.: x am 12.2.2009 um 20.02 Uhr in der Gemeinde Wartberg/Kr., Autobahn, Wartberg/Kr. Nr.9 bei der km.10.600 in Fahrtrichtung Liezen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) nach Durchführung ergänzender Erhebungen und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2009 erwogen:

 

Der Bw brachte bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass die entsprechenden Verkehrszeichen, mit denen die Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht ist, mit Schnee bedeckt gewesen seien, sodass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht sehen habe können. Dies können auch drei mitbeförderte Personen bezeugen.

 

Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates teilte der Bw die jeweiligen Namen und Adressen der mitbeförderten Personen mit und sämtliche erklärten, dass die Verkehrszeichen mit Schnee bedeckt gewesen waren. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Erklärungen um Gefälligkeitsaussagen handelt, zumal die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion Klaus, es sei eher unwahrscheinlich, dass die Verkehrszeichen mit Schnee bedeckt gewesen waren, allgemein gehalten ist. Die Bekundungen der vom Bw genannten Personen werden durch diese Stellungnahme nicht widerlegt.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann nicht mit der für ein  Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die vom Bw vorgebrachte Version nicht den Tatsachen entspricht, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

 

3.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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