Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164597/2/Sch/Th

Linz, 10.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 2009, Zl. VerkR96-26386-2009-Heme, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 2009, Zl. VerkR96-26386-2009-Heme wurde über Herrn X wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 und nach § § Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 84 Stunden, verhängt, weil er am 29.03.2009 um 05.30 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, auf der Attersee Straße Nr. 151 bei Strkm. 7,850, den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt habe und 1.) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe und keine Maßnahmen getroffen habe, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendig gewesen wären, obwohl solche zu befürchten waren (Liegenlassen des Fahrzeuges an der Unfallstelle). 2.) Habe er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Aktenlage – insbesondere den von den erhebenden Polizeiorganen angefertigten Lichtbildern – hat der Berufungswerber einen spektakulären Verkehrsunfall verursacht. Aus nicht geklärter Ursache hat er sich mit dem von ihm gelenkten PKW überschlagen. Das Fahrzeug ist inmitten auf der Fahrbahn der B 151 Attersee Straße zu liegen gekommen. Vorher wurden noch Leitpflöcke und Schneestangen beschädigt.

 

Der Berufungswerber sicherte weder die Unfallstelle ab noch meldete er die Beschädigungen der erwähnten Verkehrsleiteinrichtungen beim Straßenerhalter bzw. bei einer Polizeidienststelle. Vielmehr entfernte er sich von der Unfallstelle in einer, wie er später angegeben hat, "Panikreaktion". Beim Berufungswerber standen keine Umstände, wie Verletzungen, der Möglichkeit entgegen, die gesetzlichen Pflichten nach einem Verkehrsunfall einzuhalten.

 

Der Verstoß des Berufungswerbers muss schon als sehr massiv bezeichnet werden. Es ist offenkundig nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es in der Folge zu keiner Gefährdung oder gar zu Schäden anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Das Fahrzeug einfach auf dem Dach liegend und nicht abgesichert bei Dunkelheit mitten auf der Fahrbahn zurückzulassen und "die Flucht zu ergreifen" ist mit dem zu erwartenden Verhalten eines auch nur halbwegs besonnenen Fahrzeuglenkers nach einem Verkehrsunfall nicht in Einklang zu bringen. Wenn man dem Berufungswerber auch zugesteht, dass der Unfall bei ihm Schrecken und Aufregung verursacht hat, hätte er dennoch nicht ein derartig sorgloses Verhalten an den Tag legen dürfen.

 

Angesichts dessen sind die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 150 Euro durchaus angemessen. Dem Berufungswerber kommen zudem keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

 

Wenngleich der Strafrahmen für Faktum 2. des Straferkenntnisses ein niedrigerer ist als für Faktum 1., muss dieser Umstand insofern relativiert werden, als der gegebene Sachverhalt, nämlich die Beschädigung von Schneestangen und Leitpflöcken, als Übertretung des § 31 Abs.1 StVO 1960 anzusehen ist, für welche der gleiche Strafrahmen gilt wie für Faktum 1. des Straferkenntnisses (vgl. dazu VwGH 13.02.1987, 86/18/0254).

 

Die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten, insbesondere seine finanzielle Situation sind naturgemäß bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Sie stellen allerdings nur einen Faktor dar neben dem Unrechtsgehalt der Tat, dem Verschulden des Täters, dem Vorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen. Auch general- und spezialpräventive Aspekte sind bei der Strafbemessung zu bedenken. Angesichts dieser Tatsache hält es die Berufungsbehörde nicht für angebracht, trotz der offenkundig eingeschränkten finanziellen Situation des Berufungswerbers eine Reduzierung der verhängten Geldstrafen zu veranlassen.

 

Zu den Ausführungen des Berufungswerbers im Rechtsmittel im Hinblick auf den Ersatz der Geldstrafe durch "gemeinnützige Arbeit" ist zu bemerken, dass eine solche Alternative gesetzlich nicht vorgesehen ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligt, Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nur in dem Fall vollzogen, wenn sich die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe herausstellt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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