Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164608/5/Fra/Ka

Linz, 04.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17.11.2009, VerkR96-3648-2009, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktums 2 (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967) verhängte Geldstrafe auf 75 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden herabgesetzt wird.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag hinsichtlich des Faktums 2 auf 10 % der neu bemessenen Strafe (7,50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 18 Stunden),

2.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 60 Stunden) und

3.) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 30 Euro (EFS 18 Stunden), weil er

am 23.10.2009 um 16.45 Uhr in der Gemeinde Katsdorf , Ortsplatz Katsdorf,

1.) sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass der von ihm verwendete Anhänger, Kz.: x den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette x mit der Lochung 10/2008 war abgelaufen,

2.) sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass der von ihm verwendete Anhänger, x den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut  und durch geeignet Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkisten, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherheit liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig aufgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen eines Laderaumes ein Herabfallen des  Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass er Nadelreisig über die seitlichen Ränder der Ladebordwand hinaus und über den höchsten Punkt der Ladebordwand hinaus transportierte und diese lediglich durch einen 2 cm breiten Gurt gesichert hatte. Außerdem war eine Mistgabel nicht ordnungsgemäß gesichert,

3.) als Lenker den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

 

I.2. Gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 29.10.2009, VerkR96-3648-2009, erhob der nunmehrige Bw Einspruch gegen das Strafausmaß. Begründend brachte er vor, am 23.10.2009 zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung unter einem erheblichen Zeitdruck gestanden zu sein und daher unbewusst die vorgeschriebene Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben. Die Fahrt mit dem ihm nicht gehörenden Anhänger habe er als Nächstenhilfe für die Eltern seiner Lebensgefährtin spontan durchführen müssen. Seiner Ansicht nach war die Ladung auf dem Anhänger so gesichert (wenn vielleicht auch nicht ganz gesetzeskonform), dass für andere Verkehrsteilnehmer keine Gefährdung bestanden habe. Der Zeitdruck sei die Folge seiner beruflichen und familiären Situation. Er befinde sich derzeit nach einer Arbeitslosenzeit in einem beruflichen Einstieg als Behindertenbetreuer (Tätigkeit als Betreuer mit gleichzeitiger Ausbildung). Aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten und die Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin, die ihrerseits ebenfalls unregelmäßige Dienstzeiten habe, sei neben der Obsorge für ihr gemeinsames Kind und der Versorgung des Haushaltes jede weitere Tätigkeit nur unter erheblichen Zeitdruck durchzuführen. Andererseits sei es für ihn aus moralischen Gründen schwer, eine Bitte der Eltern seiner Lebensgefährtin, die aufgrund ihres Alters verschiedene Tätigkeiten nur mehr schlecht durchführen können, abzulehnen.  Er ersuche diese beschriebene Situation bei der Strafbemessung  zu berücksichtigen.

 

Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die vom Bw als Entschuldigung der Verwaltungsübertretung vorgebrachten Gründe eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht rechtfertigt, ohne dies näher zu begründen.

 

I.3. Über die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Bw sein Rechtsmittel auf das Faktum 2 eingeschränkt. Die Fakten 1 und 3 sind sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt. Seitens des Oö. Verwaltungssenates war zu überprüfen, ob entsprechend den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe hinsichtlich des Faktums 2 vertretbar ist.

 

Nach den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG ist die Strafe im Rahmen eines gesetzlichen Strafsatzes unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Im Hinblick auf die vorgebrachte berufliche und familiäre Situation des Bw (siehe oben) konnte eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Bw laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dies ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiger Milderungsgrund. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch keine nachteiligen Folgen durch die Übertretung evident.

 

Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 1,5 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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