Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164640/2/Fra/Ka

Linz, 04.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.11.2009, VerkR96-40774-2008-Pm/Pi, betreffend Übertretung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3c leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kz.: x, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11.5.1999, BGBl.Nr. II/152/1999, telefoniert hat. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO1960 festgestellt. Er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.

Tatort: Gemeinde Wilhering, Landesstraße Freiland, Nr. 129 bei km. 12.450. Das offenbare Telefonieren wurde im Zuge des Begegnungsverkehrs bei km 12,45 festgestellt.

Tatzeit: 18.9.2008, 16.55 Uhr.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.3 KFG 1967 muss der Lenker die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist damit ihre Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken.  Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten……..

 

Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird.

 

Laut Anzeige der PI Wilhering vom 19.9.2008 stellten die Meldungsleger x und x fest, dass der Bw während der Fahrt ein Mobiltelefon mit der linken Hand seitlich an seinen Kopf gehalten habe. Aus diesem Grund haben die Beamten das Fahrzeug gewendet und seien dem PKW nachgefahren. Im Anschluss wurde ein Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt. Der Bw bestreitet dies. Er behauptet, er habe zum damaligen Zeitpunkt weder telefoniert noch ein Handy in der Hand gehalten. Er habe sich lediglich mit der Hand beim Fenster abgestützt.

 

Die Klärung der Frage, ob der Bw während des Fahrens ein Handy mit der linken Hand zum Ohr gehalten habe oder nicht, kann dahingestellt bleiben, zumal aufgrund der Aktenlage unstrittig ist, dass die Meldungsleger die in der Anzeige dokumentierten Wahrnehmungen nicht bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt haben, sondern im Begegnungsverkehr. Eine Anhaltung im oa Sinne ist jedoch verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretung. Sollte der Bw jedoch tatsächlich sein Handy mit der Hand zum Ohr gehalten haben, hätte er den ihm zur Last gelegten Tatbestand auch dann erfüllt, wenn er nicht telefoniert hat. Der Bw wird diesbezüglich auf die zutreffend zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

3.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

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