Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222246/16/Bm/Ga

Linz, 30.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichterin: Mag. Michaela Bismaier, Beisitzerin: Dr. Andrea Panny) über die Berufung des Herrn x, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. September 2008, Ge96-65-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2009 zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 366 Abs.1 Einleitung  GewO 1994" und bei der verletzten Rechtsvorschrift der Ausdruck "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz" zu entfallen hat.

II.         Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 500 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. September 2008, Ge96-65-2007, wurde über den  Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Zif. 3 iVm. § 81 und § 74 Abs. 2 der GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde.

"Sie haben es als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen befugter handelsrechtlicher Geschäftsführer x, zu verantworten, wie im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Schlachthofes in x auf Gst.Nr. x, KG x am 7. Jänner 2008 (Dauer der Überprüfung von 9:15 bis 10:50 Uhr) von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erhoben wurde, dass

Zum Überprüfungszeitpunkt am 7. Jänner 2008 in der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.6.1976, Ge-306-1976, vom 12.1.1981, Ge-2064-1980, vom 6.8.1984, Ge-06/58-1983, vom 27.8.1985, Ge-06/28-1985/R/G (mit ergänzenden Auflagen durch den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 16.4.1986, Ge-5049/32-1986/Kut/Kai) vom 25.10.1991, Ge01/5/73/1991/R sowie vom 30.4.1998, Ge20-31-1998-R-Wg gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage im Standort x, x

 

Ø      entgegen dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. April 1998, Ge20-31-1998, in dem eine Kühlanlage im Obergeschoß genehmigt wurde, die Kühlanlage in Form einer sog. York-Station an der westlichen Fassade der Betriebsanlage auf Geländeniveau betrieben wurde,

 

Ø      entgegen dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. April 1998, Ge20-31-1998 der Lärmschutzwall nicht wie im Genehmigungsbescheid genehmigt, auch entlang der nordöstlich der Betriebsanlage gelegenen Straße und über Eck westlich entlang der Nachbargrundgrenzen bis annähernd zur Mitte der Nachbarparzelle Gst. Nr. x sondern nur entlang der südlichen Nachbargrundgrenze und entlang der nordöstlich der Betriebsanlage gelegenen Straße bis ca. 30 Meter vor der westlichen Nachbargrundgrenze geführt wurde und in Verwendung stand,

 

Ø      entgegen den Genehmigungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.6.1976, Ge-306-1976, vom 12.1.1981, Ge-2064-1980, vom 6.8.1984, Ge-06/58-1983, vom 27.8.1985, Ge-06/28-1985/R/G (mit ergänzenden Auflagen durch den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 16.4.1986, Ge-5049/32-1986/Kut/Kai) vom 25.10.1991, Ge01/5/73/1991/R sowie vom 30.4.1998, Ge20-31-1998-R-Wg im Heizraum im Kellergeschoß der Betriebsanlage eine Dampfkesselanlage der Marke Hoval, Fabrikationsnummer 904140, Baujahr 1980, Leistung 222kW für die Heißwassererzeugung sowie im Kellergeschoß der Betriebsanlage Drucklufterzeugungsanlagen (Kompressoranlagen) betrieben wurden,

 

Ø      entgegen den Genehmigungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.6.1976, Ge-306-1976, vom 12.1.1981, Ge-2064-1980, vom 6.8.1984, Ge-06/58-1983, vom 27.8.1985, Ge-06/28-1985/R/G (mit ergänzenden Auflagen durch den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 16.4.1986, Ge-5049/32-1986/Kut/Kai) vom 25.10.1991, Ge01/5/73/1991/R sowie vom 30.4.1998, Ge20-31-1998-R-Wg, insbesondere entgegen dem Genehmigungsbescheid vom 11. Juni 1976, Ge-306-1976 im Heizraum im Kellergeschoß der Betriebsanlage eine ölbefeuerte Zentralheizungsanlage der Marke Hoval, Type BR 200, Baujahr 1980 betrieben wurde,

 

Ø      entgegen den Genehmigungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.6.1976, Ge-306-1976, vom 12.1.1981, Ge-2064-1980, vom 6.8.1984, Ge-06/58-1983, vom 27.8.1985, Ge-06/28-1985/R/G (mit ergänzenden Auflagen durch den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 16.4.1986, Ge-5049/32-1986/Kut/Kai) vom 25.10.1991, Ge01/5/73/1991/R sowie vom 30.4.1998, Ge20-31-1998-R-Wg, insbesondere entgegen dem Genehmigungsbescheid vom 6.8.1984, Ge-06/58-1983 ein oberirdischer Flüssiggasbehälter, Fabrikationsnummer 4484, Baujahr 1980 westlich des Schlachtstalles an der Grundgrenze zur Parzelle 945/2 aufgestellt war, welcher auch am Tag der behördlichen Überprüfung in Verwendung stand

 

und damit eine konsenslos geänderte Betriebsanlage betrieben wurde, ohne die dafür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung erlangt zu haben, wobei die Änderung der Betriebsanlage dazu geeignet ist, die im § 74 Abs.2 der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, insbesondere Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen. "

 

2. Dagegen wurde vom Bw innerhalb offener Frist durch seine anwaltliche Vertretung Berufung eingebracht und darin zu Spruchpunkt 2. im Wesentlichen ausgeführt, das die Zentralheizungsanlage unstrittig mit Bescheid der Stadt x vom 7. Mai 1975 zu Zl. 15/32-1979-K, genehmigt worden sei. Spätestens mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 12. Jänner 1981 sei daher die zu diesem Zeitpunkt bereits längst in Betrieb gegangene Heizungsanlage auch gewerbebehördlich genehmigt worden. Unabhängig davon werde in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Seiten 7f der § 82b- Überprüfung vom Februar 2002 verwiesen. Es sei für die Konsensinhaberin nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Gewerbebehörde nach Einlangen des Überprüfungsbefundes keine Schritte gesetzt habe, jedoch jetzt eine Verletzung des Konsens erblicke.

Die Existenz der ölbefeuerten Zentralheizungsanlage sei der Gewerbebehörde auch bereits seit den 70er Jahren bekannt gewesen. Das Ansinnen der Gewerbebehörde I. Instanz, dem Schlachtbetrieb der Konsensinhaberin entgegen dem eindeutigen gewerbebehördlichen Konsens gerade in den Wintermonaten die Heizung wegzunehmen, füge sich nahtlos in das bereits gewonnene Bild von der Gewerbebehörde  I. Instanz.

Im Befund der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976 werde auf der Seite 2 vom Amtssachverständigen Nachstehendes festgehalten:

"In diesem Bereich wird eine Zentralheizungsanlage mit Ölfeuerung und Öllagerung, der Kühlmaschinenraum, ein Blutkeller und zwei Lagerräume untergebracht." Weiter unten führe der Amtssachverständige weiter aus: "Die Beheizung des Schlachtbetriebes und des Wohnhauses erfolgt durch die im Projekt vorgesehene Zentralheizungsanlage."

Aus den damaligen Ausführungen des Amtssachverständigen ergebe sich sohin eindeutig, dass sowohl die ölbefeuerte Zentralheizungsanlage wie auch das Heizöllager Teil des damaligen Projektes gewesen seien.

Die bislang vorgetragene Argumentation, dass aus den Ausführungen des Amtssachverständigen am 25. Mai 1996 (gemeint: 1976) sich ergebe, dass die Heizung nicht Teil des Bewilligungsverfahrens gewesen sei, könne nicht gefolgt werden, da der Amtssachverständige ja gerade selbst festgehalten habe, dass die Zentralheizungsanlage im Projekt vorgesehen sei. Wenn der damalige Amtssachverständige auf Seite 3 der Niederschrift vom 25. Mai 1976 ausführe, dass die im Betrieb zu errichtende Heizung, mit der neben dem Wohnhaus auch die Betriebsanlage beheizt wird, und an die auch die Brühanlage der Schlächterei angeschlossen ist, einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten werde, so könne dies nichts daran ändern, dass sowohl Heizung wie auch Heizöllager Teil des damaligen Projektes gewesen seien. Das Projekt sei von der damaligen Konsenswerberin auch nicht um die bereits projektierte Heizungsanlage eingeschränkt worden.

Die Rechtsansicht des damaligen Amtssachverständigen, dass diesbezüglich (möglicherweise aus ökonomischen Gründen) ein gesondertes gewerbepolizeiliches Verfahren sinnvoll oder gar geboten gewesen wäre, könne nun nichts daran ändern, dass mit dem gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 1976 das Projekt antragsgemäß (d.h. mit Heizung und Öllager) genehmigt worden sei. Eine andere Sichtweise würde dem eindeutigen Wortlaut der Verhandlungsschrift widersprechen.

Denkbar wäre auch, dass der Amtssachverständige im Jahr 1976 gemeint habe, dass die Zentralheizungsanlage einer gesonderten baupolizeilichen Genehmigung unterliege, die jedoch in weiterer Folge ohnehin eingeholt worden sei. Selbst in einer für den Beschuldigten denkbar schlechtestmöglichen Sichtweise hätte die Behörde I. Instanz nähere Ermittlungen zur Auslegung der Niederschrift vom 25. Mai 1976, allenfalls durch Einvernahme der damals beteiligten Personen, führen müssen.

Auch in den Betriebsbeschreibungen der nachfolgenden Betriebsanlagenbewilligungsverfahren sei natürlich auch die Beheizung der gegenständlichen Räume thematisiert worden. Stets sei auf die Zentralheizungsanlage und das Öllager im Keller verwiesen worden. So werde etwa in der Bau- und Betriebsbeschreibung, die einen integrierenden Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 6. August 1984 bilde, unter dem dortigen Punkt 8. ausgeführt, dass die Versorgung mit elektrischem Strom, Wasser und Beheizung über die im Altbau vorhandenen Anlagen erfolge.

Mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 6. August 1984 sei daher die Heizungsanlage samt Öllager wiederum mitgenehmigt worden.

Auch im Antrag zur Betriebsanlagenänderung 1998 und zwar in der Baubeschreibung vom 17. März 1998 sei auf der dortigen Seite 1 unter dem Punkt "Heizung" ausgeführt: "Ölzentralheizung mit Wärmerückgewinnung Bestand". Spätestens mit dem Änderungsbescheid 1998 sei daher die Heizungsanlage samt Öllager neuerlich mitgenehmigt worden.

Zur Dampfkesselanlage im Kellergeschoss wird vom Bw ausgeführt, dass noch in der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 19. November 2001 die Bezirkshauptmannschaft Freistadt und der damalige gewerbetechnische Sachverständige keinerlei Konsensverletzung in diesem Zusammenhang erkannt haben. Die Dampfkesselanlage sei auch gewerbebehördlich genehmigt, sodass das nunmehrige Straferkenntnis vollkommen unberechtigt und willkürlich ausgesprochen worden sei. Weiters sei festzuhalten, dass die Dampfkesselanlage zur Produktion des Dampfes zur Entborstung der Schweine unbedingt erforderlich sei. Dies ergebe sich auch aus der Zeugenaussage des Herrn x vom 3. Juli 2008 im Verfahren VwSen-530778, wonach die Dampfkesselanlage zur Aufheizung des Brühbottichs verwendet worden sei.

Auch in der Verhandlungsschrift vom 20. September 1983 sei beim Befund auf der Seite 2 der Verhandlungsschrift der Arbeitsablauf wie folgt beschrieben: "Über dem Brühbottich gelange das Schlachtgut zum Enthaarungstisch und in weiterer Folge über einen Schrägaufzug auf die Bohrbahn".

Auch in der Bau- und Betriebsbeschreibung zum Genehmigungsbescheid vom 6. August 1984 sei vom damaligen Konsenswerber unter dem dortigen Punkt 2 "Produktionsvorgänge" Nachstehendes festgehalten worden:

"Nach dem Brühvorgang gelangen die Schweine in die Enthaarungsmaschine, werden dort enthaart, abgeflammt und auf den Enthaarungstisch aufgeworfen." Die Enthaarungsanlage, deren unbedingt notwendiger Bestandteil natürlich die Dampfkesselanlage darstelle, war daher Teil der Betriebsbeschreibung und werde dann in weiterer Folge die gewerbebehördliche Bewilligung ohne Einschränkung erteilt, somit auch inklusive der Dampfkesselanlage zum Entborsten.

Zum Flüssiggasbehälter werde ausgeführt, dass sich dieser an der am 7. Jänner 2008 vorgefundenen Örtlichkeit bereits seit über 27 Jahren befinde und sei der Flüssiggasbehälter sehr wohl gewerbebehördlich genehmigt.

Bei der letzten Änderungsbewilligung bezüglich der Betriebsanlage im Jahr 1998 sei wiederum die gesamte Betriebsanlage bewilligt worden, wobei spätestens zu diesem Zeitpunkt der nunmehr beanstandete Flüssiggasbehälter gewerbebehördlich mitgenehmigt worden sei. Die nunmehrige Überraschung der Behörde von der Situierung des Flüssiggasbehälters verwundere daher.

Wie nicht zuletzt aus der Aussage des Zeugen x anlässlich der Berufungsverhandlung am 3. Juli 2008 im Verfahren VwSen-530778, dessen Beischaffung ausdrücklich beantragt werde, eindrucksvoll hervorgehe, würden ja bezüglich des Flüssiggasbehälters laufend TÜV Überprüfungen vorgelegen sein. Die letzte Überprüfung durch den TÜV Österreich sei am 7. November 2000 erfolgt. Hätte der TÜV Österreich gegen die Situierung des Flüssiggasbehälters oder gegen die Schutzzonen Einwände gehabt, so wäre der TÜV dazu verpflichtet gewesen, diese dem Anlageninhaber zu melden. Da jedoch keine derartige Meldung ergangen sei, habe die Konsensinhaberin von der Rechtmäßigkeit der Situierung des Flüssiggasbehälters ausgehen könne, weswegen selbst in einer für die Konsensinhaberin denkbar schlechtestmöglichen Sichtweise, eine vertretbare Rechtsansicht vorliege.

Zur Kühlanlage in Form einer sogenannten York-Station an der westlichen Fassade wird ausgeführt, dass der gewerbetechnische  Sachverständige bereits anlässlich der Überprüfung vom 20. August 2007 in diesem Zusammenhang auf die Niederschrift vom 19. November 2001 verwiesen habe. Dort ging derselbe Sachverständige jedoch noch von einer genehmigten Situation aus, da die Auflage 8 des Bescheides vom 30. April 1998 auch richtig zitiert werde:

"Sollten wie im Einreichplan dargestellt, im Obergeschoss die Kühlmaschinen aufgestellt werden, so ist dieser Raum mit einer doppelwandigen Schallschutzwand zu umhausen."

Wie dem Auflagenpunkt (vor allem durch die Verwendung des Wortes sollten) zwanglos entnommen werden könne, umfasse die gewerbebehördliche Bewilligung die Varianten, wonach die Kühlanlage entweder auf dem Dach oder auf Geländeniveau westlich der Fassade situiert werden könne.

Im Übrigen darf an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, dass die Immissionssituation für die Nachbarschaft bei einer Situierung auf Geländeniveau naturgemäß wesentlich besser sei, als bei einer Situierung auf dem Dach, wo sich die Lärmemissionen ja ungehindert in alle Richtungen verteilen können. Bei der derzeitigen Situierung der Kühlanlage fungiere das Gebäude natürlich auch als Lärmschutzwand.

Die zusätzliche Auflage 8 sei nur für den Fall gedacht worden, dass die Kühlanlage nicht an der westlichen Fassade, sondern eben auf dem Dach errichtet werde und seien nur für diesen Fall weitere Vorkehrungen getroffen worden.

Sollte die Auflage 8 so interpretiert werden, dass sie auch für die nunmehrige Situierung der York-Station Gültigkeit habe, so hätte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt allenfalls ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem VVG zur Durchsetzung dieser Auflage einleiten können.

Wenn im Übrigen auf Seite 6 der Niederschrift vom 19. November 2001 von Beschwerden der Bevölkerung über Lärm die Rede sei, so dürfe hier als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass von der Bevölkerung die angebliche Lärmbelästigung, die von den Lkw ausging, bemängelt worden sei. Eine Konsensverletzung bestehe in diesem Zusammenhang in keiner Weise.

Selbst in einer für den Beschuldigten denkbar schlechtestmöglischen Sichtweise habe der Beschuldigte im Rahmen einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, weswegen ihm ein allenfalls verwirklichter objektiver Tatbestand subjektiv nicht vorgeworfen werden könne.

 

Es werde daher der Antrag gestellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. möge nach Aufnahme der beantragten Beweise und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung Folge geben und gemäß
§ 45 VStG das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten und vom Bw als Beweisantrag angeführten Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und in die beim Oö. Verwaltungssenat geführten Berufungsakten VwSen-530762 und VwSen-530778.

Am 1. Oktober 2009 wurde eine mündlichen Berufungsverhandlung mit Lokalaugenschein durchgeführt, zu welcher der Rechtsvertreter des Bw erschienen ist und gehört wurde und die Zeugen x und x unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die x, , betreibt am Standort x, x, auf Grundstück Nr. x, KG x, einen Schlachthof.

Die x war zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung des Schlachthofes am 7. Jänner 2008 Konsensinhaberin.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer der x ist Herr x. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde nach dem Gewerberegisterauszug nicht bestellt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Juni 1976, Ge-306-1976 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Schlachtbetriebes erteilt. Diesem Bescheid zu Grunde gelegt und mit dem Klausulierungsvermerk versehen wurden ua. der Einreichplan vom 9. März 1976, die Baubeschreibung, die betriebstechnische Beschreibung; weiterer Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist die Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976.

In der mündlichen Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976 wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seinem Befund (Seite 3) festgehalten, dass die Heizung, mit der neben dem Wohnhaus auch die Betriebsanlage beheizt wird und auch die Brühanlage der Schlächterei angeschlossen ist, einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten ist. Weiters wurde unter Auflagepunkt 7 des Genehmigungsbescheides vom 11. Juni 1976 vorgeschrieben, dass für die Zentralheizungsanlage unter Vorlage eines entsprechenden Projektes und einer technischen Beschreibung um die Genehmigung bei der Gewerbebehörde anzusuchen ist. Ein solches Ansuchen wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Gewerbebehörde I. Instanz nie gestellt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.4.1998, Ge20-31-1998, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Schlachtbetriebes durch Zubau eines Zerlegebetriebes, Errichtung eines Kühlmaschinenraumes samt Aufstellung einer Kühlanlage und Errichtung eines Lärmschutzwalles erteilt; Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides ist ua. der Einreichplan vom 27.2.1998 sowie die Verhandlungsschrift vom 23.4.1998.

Aus dem Einreichplan und der Verhandlungsschrift geht der genehmigte Aufstellungsort der Kühlanlage sowie die Situierung des Lärmschutzwalles eindeutig hervor. Demnach war beabsichtigt, einen Kältemaschinenraum in Form einer Dachzentrale zu errichten. In den Plandarstellungen und in der Technischen Beschreibung ist diese dementsprechend dargestellt und beschrieben. In dem geplanten Kühlmaschinenraum sollten die Kühlgeräte installiert werden. Dieser Kühlmaschinenraum wurde nicht errichtet und dementsprechend auch die Kühlanlage nicht in diesem Raum aufgestellt. Vielmehr wurde diese Kühlanlage an der westlichen Fassade der Betriebsanlage auf Geländeniveau errichtet.

Der Lärmschutzwall sollte nach dem Einreichplan vom 27.2.1998 parallel entlang der nördlichen öffentlichen Verkehrsfläche in einer Länge von ca. 99m bis annähernd zur Nachbargrundgrenze Gst. Nr. x und weiter  über Eck laufend entlang der westlichen Nachbargrundstücke Gst. Nr. x und x in einer Länge von ca. 61m errichtet werden. Tatsächlich errichtet wurde der Wall entlang der nördlichen öffentlichen Verkehrsfläche bis ca. 30m vor dem westlichen Nachbargrundstücke Gst. Nr. x und x; nicht geführt wurde der Lärmschutzwall entlang der westlichen Nachbargrundstücke Gst. Nr. x und x.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.1.1981, Ge-2064-1980 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Aufstellung eines Flüssiggasbehälters erteilt. Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides ist ua. der Einreichplan vom 13.10.1980 sowie die Verhandlungsschrift vom 25.11.1980.

Nach dem Einreichplan war beabsichtigt diesen Behälter an der Westfassade des Schlachthauses in ca. 40cm Abstand aufzustellen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.11.1980 (Feststellung Seite 3 der hierüber aufgenommenen Niederschrift) wurde der Aufstellungsort folgend beschrieben: "...in Abweichung zu den vorliegenden Planunterlagen ist der Lagerbehälter senkrecht in einem Abstand von 0,60 m zur Gebäudewand des Hauses aufzustellen".

In der Verhandlungsschrift vom 20.9.1983 zum Verfahren Ge06/58/1983 wurden zum Aufstellungsort des Flüssiggasbehälters folgende Ausführungen getroffen: "Die dort situierte Oberflurgasanlage wurde im Zuge des Bauvorhabens verlegt und war am heutigen Tag ca. 20,0 m Richtung Norden direkt an der Grundgrenze zur Parzelle Nr. x situiert... Das Bau- und Gewerbeverfahren wurde in diesem Falle nicht durchgeführt, weil keinerlei Aussagen bezüglich einer Gasanlage an der Grundgrenze situierungsmäßig vorliegen. Bis zur endgültigen Klärung, ob eine Gasanlage an der Grundgrenze gestellt werden kann, wird das Verfahren einer Bauverhandlung verbunden mit einer gewerberechtlichen Genehmigung ausgesetzt".

Weder die Kühlanlage noch der Lärmschutzwall sowie der Flüssiggasbehälter wurden sohin konsensgemäß errichtet.

Ebenso besteht keine gewerbebehördliche Genehmigung für die    Dampfkesselanlage und die ölbefeuerte Zentralheizungsanlage. Sämtliche in Rede stehenden Anlagenteile waren zum Zeitpunkt der Überprüfung in Betrieb und sind geeignet, die sich in unmittelbarer Umgebung befindenden Nachbarn durch Geruch bzw. Lärm zu belästigen.

 

Das obige hier entscheidungsrelevante Beweisergebnis ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten und aus den Wahrnehmungen des Zeugen x für den Tatzeitpunkt und dessen Aussagen vor dem Oö. Verwaltungs­senat sowie den Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung.

Im Zuge der Vernehmung des Zeugen x wurden die vorliegenden, für die gegenständliche Betriebsanlage geltenden gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide samt zu Grunde liegenden Projektsunterlagen und Verhandlungsschriften ausführlich  erörtert. Daraus ergibt sich eindeutig, dass für die Dampfkesselanlage und die ölbefeuerte Zentralheizungsanlage keine Genehmigung vorliegt; weiters ist daraus der genehmigte Aufstellungsort der Kühlanlage, des Lärmschutzwalls und des Flüssiggasbehälters ersichtlich. Vom Zeugen x wurde die nunmehrigen, vom genehmigten Konsens abweichenden Aufstellungsorte im Detail an Hand der Pläne und vor Ort (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 - 9) sowie die mit den Anlagenteilen verbundenen Emissionen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5, 7 und 9) dargelegt.

Für den Oö. Verwaltungssenat besteht kein Grund an den Aussagen des Zeugen, der einen sehr sachlichen und kompetenten Eindruck vermittelte, zu zweifeln; die Aussagen decken sich auch mit den Feststellungen des Zeugen in der Niederschrift über die Überprüfungsverhandlung am 7.1.2008.

Die Errichtung und der Betrieb der in Rede stehenden Anlagenteile an den vom Zeugen dargestellten Standorten wird vom Bw in tatsächlicher Hinsicht auch nicht bestritten, allerdings aus rechtlicher Sicht eingewendet, dass hiefür gewerbebehördliche Genehmigungen vorliegen. 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage  ohne die erforderliche Genehmigung  ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs.1 Zif. 3 GewO 1994 ist, dass eine rechtswirksam genehmigte Betriebsanlage vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Juni 1976, Ge-306-1976 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Schlachthofes im Standort x, erteilt.

 

Ob eine Änderung der Betriebsanlage vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (VwGH 24. Mai 1994, 93/04/0031).

 

Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Die Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen; um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20. September 1994, 94/04/006).

 

Das Verfahren zur Betriebsanlagengenehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Diese Projektsunterlagen bilden den Gegenstand, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat und ist die Behörde an den Inhalt des Ansuchens gebunden.

 

Den Projektsunterlagen kommt unter anderem auch die Bedeutung zu, dass auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Anlage genehmigt worden ist. Dadurch, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der Projektunterlagen, die die entsprechende Ausführung und Ausgestaltung der gewerblichen Betriebsanlage beschreibt, erteilt wurde, erlangt diese Ausstattung insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb der Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Ausführung genehmigt ist. Jeder Betrieb über diese beschriebene Ausführung stellt sich als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar.

 

Der Bw bestreitet nicht, dass die in Rede stehenden Anlagenteile an den von der Erstbehörde genannten Standorten aufgestellt wurden und zum Zeitpunkt der Überprüfung am 7. Jänner 2008 in Betrieb waren. Allerdings wird eingewendet, dass hiefür ein gewerbebehördlicher Konsens bestehe.

 

Hiezu ist folgendes auszuführen:

 

5.2.1. Ölbefeuerte Heizungsanlage:

 

Auf Seite 3 der dem Bescheid vom 11. Juni 1976 (Errichtung eines Schlachtbetriebes) zu Grunde gelegten Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976, wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Heizung einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten ist. Es konnten keinerlei Unterlagen vorgefunden werden, welche einen Antrag der Konsenswerberin zur Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Anlage durch Errichtung und Betrieb einer Heizungsanlage bzw. einer Heizöllagerung beinhalten. Demnach liegt auch kein Genehmigungsbescheid vor und kann auch der Bw auf einen derartigen nicht verweisen.

Zum Berufungsvorbringen in diesem Punkt ist anzufügen, dass ein Genehmigungsbescheid der Stadtgemeinde x als Baubehörde schon aus kompetenzrechtlichen Gründen eine gewerberechtliche Betriebsanlagen­genehmigung nicht ersetzen kann. Auch der Hinweis auf Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976 ist im Ergebnis nicht zielführend. Es wird dem Bw zwar zugestimmt, dass in dieser Passage von einer im Projekt vorgesehenen Zentralheizungsanlage für die Beheizung des Schlachtbetriebes und des Wohnhauses im Rahmen der befundmäßigen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen gesprochen wird, allerdings wurde vom Sachverständigen auch ausdrücklich – wie oben bereits ausgeführt – festgehalten, dass die zu errichtende Heizung mit der neben dem Wohnhaus auch die Betriebsanlage beheizt wird und an die auch die Brühanlage der Schlächterei angeschlossen ist, einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten wird. Diesbezüglich wurde in dem Bezug habenden Genehmigungsbescheid auch die Auflage vorgeschrieben, dass für den Einbau der Zentralheizungsanlage mit Ölfeuerung und Öllagerung bei der Gewerbebehörde unter Vorlage eines entsprechenden Projektes und einer technischen Beschreibung um die Genehmigung anzusuchen ist. Darüber hinaus wurde mit Bescheid vom 11. Juni 1976 das Vorhaben mit dem Zusatz genehmigt, "nach Maßgabe  der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projekte und der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage." Eben diese Beschreibung hat auf Seite 3 zum Inhalt, dass die Heizungsanlage einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten wird.

Auch die vom Bw ins Treffen geführte Bau- und Betriebsbeschreibung, die einen integrierenden Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 6. August 1984 bildet, kann nicht zum Ergebnis führen, dass in diesem Verfahren eine gewerbebehördliche Genehmigung für eine Heizungsanlage ausgesprochen wird. Darin wird lediglich verwiesen, dass die Versorgung mit elektrischem Strom, Wasser und Beheizung über die im Altbau vorhandenen Anlagen erfolge. Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass diese Versorgungsangelegenheiten eben nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Auch der Genehmigungsbescheid vom 6. August 1984, Ge-06/58-1983, betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Schweineschlachtraumes enthält keinen Hinweis, dass gleichzeitig die Genehmigung für eine Heizungsanlage erteilt wird.  

Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Bw im Hinblick auf die Baubeschreibung zur Betriebsanlagenänderung im Jahr 1998. Insbesondere unter Beachtung des oben zitierten § 353 GewO 1994 und dem der Gewerbeordnung immanenten Grundsatz des Projektsverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwähnung eines Anlagenteiles in einer Baubeschreibung als "Bestand" - eine wie vom Bw vorgebracht - "Mitgenehmigung" zur Folge hat.

Auch ist mit dem Einwand, bei von der Erstbehörde in weiterer Folge durchgeführten Genehmigungs- und Überprüfungsverhandlungen sei nie der konsenslose Betrieb der Anlage releviert worden, nichts gewonnen, da der Gewerbeordnung eine konkludente Betriebsanlagengenehmigung fremd ist. 

 

5.2.2. Dampfkesselanlage:

Soweit der Bw hiezu vorbringt, die Feststellungen in der Bau- und Betriebsbeschreibung zum Genehmigungsbescheid vom 6.8.1984 unter "Punkt 2. Produktionsvorgänge" "die Schweine gelangen nach dem Brühvorgang in die Enthaarungsmaschine, werden dort enthaart, abgeflammt und auf den Enthaarungstisch aufgeworfen" sowie die Feststellungen in der Verhandlungsschrift vom 20.9.1983, "über den Brühbottich gelangt das Schlachtgut zum Enthaarungstisch und in weiterer Folge über einen Schrägaufzug auf die Bohrbahn" würden zeigen, dass die Dampfkesselanlage mit dem Brühvorgang im Zusammenhang stehe und sei somit mit dem Bescheid vom 6.8.1984 auch die Dampfkesselanlage genehmigt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl die Feststellungen in der Betriebsbeschreibung als auch im Befund des Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 20.9.1983 lediglich den Produktionsvorgang in Zusammenhang mit einem Brühvorgang beschreiben. Ob für diesen Brühvorgang eine Dampfkesselanlage erforderlich ist, geht daraus nicht hervor. Dementsprechend wurde auch vom Zeugen x in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgesagt, dass diese Beschreibung nur aussagt, dass heißes Wasser eingesetzt wird. Aus den Festlegungen in der Betriebsbeschreibung und in der Verhandlungsschrift kann jedoch nicht gesagt werden, ob Holz oder Dampf eingesetzt wird. Zum gleichen Ergebnis kommt auch der Zeuge x bei seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung am 3.7.2008 im Verfahren zu VwSen-530778. Darin gibt der Zeuge an, dass für die Aufheizung des Brühbottichs nicht zwingend ein heizölbefeuerter Dampfkessel erforderlich ist, sondern auch andere Technologien verwendet werden können.

Zum Einwand, es sei von der Behörde in weiteren durchgeführten Verfahren das Fehlen des Konsenses nie bemängelt worden, wird auf die Ausführungen zu 5.2.1. (letzter Absatz) verwiesen.

 

5.2.3. Kühlanlage in Form einer York-Station:

In Bezug auf die York-Station wird vom Bw der festgestellte Standort nicht bestritten.

Eingewendet wird jedoch, dass der nunmehrige Aufstellungsort auch von einer Genehmigung umfasst sei und wird dies damit begründet, dass im Bescheid vom 30.4.1998 unter Auflage 8. Folgendes ausgeführt ist: "Sollten wie im Einreichplan dargestellt, im Obergeschoss die Kühlmaschinen aufgestellt werden, so ist dieser Raum mit einer doppelwandigen Schallschutzwand zu umhausen". Daraus sei nach Ansicht des Bw ersichtlich, dass die Kühlanlage entweder auf dem Dach oder auf Geländeniveau westlich der Fassade situiert werden könne.

Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden:

 

Mit Bescheid vom 30.4.1998, Ge20-31-1998, wurden bestimmte Änderungen des bestehenden Schlachthofes genehmigt; unter anderem auch die Aufstellung einer Kühlanlage. Nach den Projektsunterlagen war beabsichtigt, einen Kältemaschinenraum in Form einer Dachzentrale zu errichten und wurde dies auch dementsprechend beantragt. In den Plandarstellungen und der technischen Beschreibung ist dieser dementsprechend dargestellt und beschrieben. In dem geplanten Kühlmaschinenraum sollten die Kühlgeräte installiert werden. Dieser Kühlmaschinenraum wurde – wie auch vom Bw ausgeführt – nicht errichtet und dementsprechend auch die Kühlanlage nicht in diesem Raum aufgestellt. Vielmehr wurde diese Kühlanlage an der westlichen Fassade der Betriebsanlage auf Geländeniveau errichtet.

Aus dem vom Bw ins Treffen geführten Auflagepunkt 8 kann keinesfalls geschlossen werden, dass für die Kühlanlage eine "Generalgenehmigung" erteilt und der Aufstellungsort der Konsensinhaberin überlassen werden sollte. Vielmehr wurde mit dieser Auflage auf die besondere Situation eingegangen. Mit der Formulierung dieses Auflagepunktes wurde lediglich klargestellt, dass bei Nichtinanspruchnahme des Konsenses für die Kühlmaschinen die doppelwandige Schallschutzwand naturgemäß entfallen kann.

 

5.2.4. Lärmschutzwall:

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Lärmschutzwall nicht entsprechend dem bestehenden gewerbebehördlichen Konsens errichtet wurde. Dem wurde vom Rechtsvertreter des Bw im Berufungsverfahren nach Durchführung des Lokalaugenscheines auch nichts mehr entgegengesetzt.

Mit dem Einwand, die Errichtung des Lärmschutzwalls würde sich in einem § 82b-Überprüfungsbefund  wiederfinden, ist insofern nichts gewonnen, als ein solcher Überprüfungsbefund die erforderliche Genehmigung für die Änderung nicht ersetzen kann.

 

5.2.5. Oberirdischer Flüssiggasbehälter:

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Flüssiggasbehälter abweichend vom genehmigten Standort ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung aufgestellt und betrieben.

Mit dem vom Bw für das Vorliegen einer Genehmigung ins Treffen geführten Aktenvermerk, Ge06/58/1983, wonach nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.9.1983 vom beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt wurde, dass "in gewerberechtlicher Sicht kein Einwand gegen die geänderte Situierung des Flüssiggasbehälters besteht", ist insofern nichts zu gewinnen, als zum einen kein Ansuchen für den geänderten Aufstellungsort vorliegt und zum anderen dieser Aktenvermerk nicht Bestandteil eines Genehmigungsbescheides wurde; weder dem Genehmigungsbescheid vom 6.8.1984 noch einem anderen zum Schlachtbetrieb ergangenen Genehmigungsbescheid liegt dieser Aktenvermerk zu Grunde.

Auch kann der weiteren Rechtsansicht des Bw, von einer Genehmigung müsse  man deshalb ausgehen, da die Marktgemeinde x für die Errichtung der Stahlbetonmauer für den Flüssiggastank sogar den Bebauungsplan geändert habe, schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden, da der Gemeinde keinerlei Zuständigkeit zur Durchführung eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zukommt.

 

5.3. Wenn der Bw vorbringt, dass sämtliche Anlagenteile nicht geeignet sind, Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen, Belästigungen usw. herbeizuführen, die Genehmigungspflicht begründet. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen, Belästigungen, usw. bestehen, ist in einem Genehmigungsverfahren und nicht im Strafverfahren zu prüfen.

Unbestritten ist, dass sich im Nahbereich der Betriebsanlage Nachbarn befinden. Zweifellos ist sowohl das Betreiben einer Heizungsanlage, einer Kühlanlage, einer Dampfkesselanlage und einer Flüssiggasanlage mit Lärm- bzw. Geruchsemissionen verbunden und sind diese Anlagenteile grundsätzlich geeignet, die durch § 74 Abs. 2 Zif. 1 – 5 leg. cit. geschützten Nachbarinteressen zu gefährden. Durch einen geänderten Standort ist jedenfalls ein die Nachbarn treffendes nachteiliges Immissionsverhalten nicht auszuschließen. Das gleiche gilt auch für einen nicht in voller Länge ausgeführten Lärmschutzwall.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

 

5.4. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bw nicht gelungen. Soweit der Bw vorbringt, dass er jeweils im Rahmen einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt habe, ist dem entgegen zu halten, dass es dem Bw auf Grund der bereits von der Behörde  unbestritten vorgenommenen behördlichen Überprüfungen und darauf folgenden Hinweise, dass die in Rede stehenden Änderungen nicht dem Genehmigungszustand entsprechen, durchaus bewusst sein musste, dass er bei Fortführung dieses Zustandes Verwaltungsübertretungen begeht.

 

 

Zur Strafehöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 3.000 Euro, keine Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Weiters wurde auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat Bezug genommen. Als Milderungsgrund wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit angenommen, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgetreten.

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung und ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Die verhängte Geldstrafe ist insbesondere auch in Anbetracht der umfangreichen konsenslosen Änderungen und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen als angemessen zu betrachten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 17.04.2012, Zl. Zl 2010/04/0007 und 2010/04/0008-5

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