Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281168/19/Wim/Bu

Linz, 16.12.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.7. 2009, Ge96-28-2008 eingeschränkt auf die Strafhöhe wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. November 2009 zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen zu den Fakten 1 u. 2 wird auf jeweils 800 Euro, die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 38 Stunden herabgesetzt.

 

II.  Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren verringert                     sich auf 160 Euro.

 

       Für das Berufungsverfahren entfällt ein gesonderter Kostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 51, 64 u. 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz iVm einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung zwei Geldstrafen von jeweils 1500 Euro, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

Im Einzelnen wurde im vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte, Herr X, geb. am X, wh. in X, X, hat es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gem. § 9 Abs. 1 VStG. 1991 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "X" (Konditorenhandwerk im Standort X, X) zu verantworten, wie anlässlich einer Unfallerhebung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz am 22. Juli 2008 festgestellt wurde und wie aus der Anzeige des Arbeitsinspektorraten Linz vom 30. Juli 2008 hervorgeht, dass am 12. Juni 2008 im Betrieb in X, X, die Arbeitnehmerin X, geb. am X, an der Schaumrollenwickelmaschine beschäftigt wurde (die Arbeitnehmerin wollte Schaumrollenformen entfernen), wobei ein ungehinderter Zugriff zu dem an der Maschine angebrachten Teigabtrenner (Teigstanze) sowie den im Bereich der pneumatischen Zuführung der Schaumrollformen gegebenen Quetsch- und Scherstellen möglich war und somit

1.  bewegte Teile dieser Schaumrollenwickelmaschine, die eine Quetsch-, Scher- und Schneidstelle bilden, nicht durch Verdeckung, Verkleidung oder Umwehrung gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert waren – die jeweiligen Arbeitsvorgänge hätten eine Verdeckung, Verkleidung oder Umwehrung zugelassen – obwohl bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, durch Verdeckungen, Verkleidungen, oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein müssen, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt und

2. Quetsch- und Scherstellen an dieser Schaumrollenwickelmaschine nicht durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder durch sonstige Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert waren, obwohl Quetsch- und Scherstellen an Arbeitsmitteln durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder durch sonstige Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktionen oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein müssen."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung  am 30. November 2009 an Ort und Stelle durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Durch die Einschränkung auf die Strafhöhe ist der Tatvorwurf in Rechtskraft erwachsen und war lediglich die Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen.

 

Entsprechend den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG waren in Anbetracht der Bereitschaft des Berufungswerbers und seiner tatsächlichen ungesetzten Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes und auch seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Unbescholtenheit die verhängten Strafen auf das nunmehrige Maß herabzusetzen. Auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates hat einer Strafherabsetzung ausdrücklich zugestimmt.

 

Damit vermindert sich auch der 10 %-ige Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren und entfällt ein gesonderter Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer