Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310375/9/Kü/Ba

Linz, 22.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Dr. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 9. April 2009 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. März 2009, Gz. 0062327/2007, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. November 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. März 2009, Gz. 0062327/2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen fünf Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs.3 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs.4 Z 2 Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996), § 79 Abs.2 Z 1 AWG 2002 iVm §§ 3 Abs.4 Z 2 und 3 Abs.6 Z 1 VerpackVO 1996, § 79 Abs.3 Z 1 AWG 2002 iVm §§ 3 Abs.4 Z 2 und 3 Abs.6 Z 2 VerpackVO 1996, § 79 Abs.2 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs.4 Z 2 und 3 Abs.6 Z 3 VerpackVO 1996 und § 79 Abs.3 Z 1 AWG 2002 iVm § 13 Z 1 lit.c VerpackVO 1996 Geldstrafen von 360 bzw. 200 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Die x GmbH mit dem Sitz in x beschäftigt sich im Standort x mit dem Handel von Komponenten in den Bereichen Antriebstechnik, Energietechnik, Installa­tionstechnik, Elektrotechnik, Automation, Bildverarbeitung, Messtechnik, Pumpen, Kompressoren und Hydrotechnik sowie im Anlagenbau und fällt als Eigenimporteur und Verpacker in den Gel­tungsbereich der Verpackungsverordnung (VerpackVO) 1996.

Die x GmbH nahm im Prüfungszeitraum an einem genehmigten Sammel- und Verwer­tungssystem teil (ARA AG) und lizenzierte 23.454 kg Transportverpackung-Papier, 3603 kg Holz, 267 kg Folie >1,5 m2, 20 kg Ferrometalle groß und 1.547 kg Hohlkörper.

 

Die x GmbH hat, wie eine am 21.11.2006 von der x und von der x Gesellschaft mit beschränkter Haftung über Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführte Überprüfung nach § 75 AWG für das Kalenderjahr 2005 ergab, folgenden Bestim­mungen der Verpackungsverordnung 1996 nicht entsprochen:

1) Die x GmbH hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 2 Verpack VO 1996 in der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 23.02.2007 unterlassen, nach § 3 Abs.4 Z 2 Verpack VO 1996 die Menge der im Jahr 2005 in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen, näm­lich 5.973,50 kg Papierverpackungen (Kartonage) und 540 kg Holzverpackungen entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

2) Die x GmbH hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 2 VerpackVO vom 01.01.2005 bis zumindest 21.11.2006 (Zeitpunkt der Überprüfung) unterlassen, nach § 3 Abs. 6 Z 1 VerpackVO 1996 Maßnahmen für die Rücknahme der im Kalenderjahr 2005 in Verkehr gesetz­ten 5.973,50 kg Papierverpackungen (Kartonage) und 540 kg Holzverpackungen zu treffen.

3) Die x GmbH hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 2 VerpackVO 1996 in der Zeit von 01.04.2006 bis zumindest 21.11.2006 (Zeitpunkt der Überprüfung) unterlassen, ge­mäß § 3 Abs. 6 Z 2 VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme der im Kalenderjahr 2005 in Verkehr gesetzten 5.973,50 kg Papierverpackungen (Kartonage) und 540 kg Holzverpa­ckungen mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu führen.

4) Die x GmbH hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 2 VerpackVO 1996 vom 01.01.2005 bis zumindest 21.11.2006 (Zeitpunkt der Überprüfung) unterlassen, gemäß § 3 Abs. 6 Z 3 VerpackVO 1996 geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rück­gabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die im Kalenderjahr 2005 in Verkehr gesetzten 5.973,50 kg Papierverpackungen (Kartonage) und 540 kg Holzverpackungen zu treffen.

5) Die x GmbH hat es als Eigenimporteurin im Sinne des § 13 VerpackVO 1996 in der Zeit von 01.04.2006 bis zumindest 21.11.2006 (Prüfzeitpunkt) unterlassen, für die im Kalenderjahr 2005 aus Eigenimporten stammenden und als Abfall angefallenen 3.493 kg Papierverpackungen (Kartonagen) gemäß § 13 Z 1 lit. c VerpackVO 1996 Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der Ver­packVO 1996 zu führen.

 

Der Beschuldigte hat diese Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte  Berufung, mit der das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.

 

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis von Ergebnissen des Beweisverfahrens ausgehe, die dem Bw nicht bekannt gewesen seien. Hiedurch sei das unverzichtbare Prinzip des Parteiengehörs massiv verletzt worden.

 

Die Beiziehung der x bzw. der x Gesellschaft mit beschränkter Haftung als nichtamtliche Sachverständige sei gesetzwidrig, zumal die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs.2 und Abs.3 AVG nicht vorgelegen seien. Der Bericht der x und der x GmbH über die Überprüfung vom 21.11.2006 sei quasi die Grundlage für die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Teilnahme eines befangenen Sachverständigen an dem der Bescheiderlassung voraus­gehenden Verfahren bzw. die Verwendung des Gutachtens eines befangenen Sachverständigen als einzige Grundlage des angefochtenen Straferkenntnisses würden jedoch zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führen.

 

Das über Auftrag des Bw vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. x erstellte Gutachten zum Bericht der x und der x GmbH ergebe, dass dieser objektiv unrichtig, in sich widersprüchlich und jedenfalls nicht nachvollziehbar sei.

 

Zudem entspreche der angefochtene Bescheide mehrfach nicht den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 58 AVG über Inhalt und Form der Bescheide im Verwaltungsverfahren.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. April 2009  vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.4 Z 2 VerpackVO 1996 haben Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalender­jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.

 

Gemäß § 3 Abs.6 VerpackVO 1996 haben hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs. 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 und § 7 vorliegt, die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich

1.    Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,

2.    sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und jederzeit auf Verlangen vorzulegen,

3.    durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

 

Nach § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Nach § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

 

4.2. Der Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist hängt vom einzelnen Tatbild ab. Besteht das Tatbild in einer Unterlassung, so läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung auch noch nachgeholt werden kann (Hauer/Leukauf – Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1441f).

 

Bei der Nichterfüllung der in § 3 Abs.4 VerpackVO 1996 auferlegten Verpflichtung,  nämlich spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen dem Bundesminister zu melden, handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wobei festzuhalten ist, dass eine nachträgliche Meldung nach Ablauf der Frist nicht vorgesehen ist. Mit dem Ende der Meldefrist, sprich 31.3. des Folgejahres, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs.2 VStG und somit das rechtswidrige Verhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die Verpflichtung zum Handeln, eine nachträgliche Meldungserstattung sieht die Verpackungsver­ordnung nicht vor. Im Gegensatz dazu besteht beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd § 3 Abs. 6 VerpackVO – ohne Verpflichtung der Vorlage – ein strafbares Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind, zumal in diesem Fall. In diesem Fall beginnt der Lauf der Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (vgl. VwGH vom 25.6.2001, Zl. 2001/07/0020).

 

Im gegenständlichen Fall wird dem Bw angelastet, die für das Jahr 2005 notwendige Meldung über die in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufs­verpackungen für eine bestimmte Menge an Papierverpackungen und Holzver­packungen, die den lizenzierten Umfang übersteigen, nicht erstattet zu haben, wobei der Zeitraum 1.4.2006 bis 23.2.2007 genannt wird. Eine Nachholung der Meldung nach Ablauf der drei Kalendermonate ist – wie bereits erwähnt – nicht vorgesehen. Die Unterlassung in Form der Nichtvornahme der entsprechenden Meldung ist bereits am 1.4.2006 beendet und ist ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu berechnen. Zwischenzeitig sind seit diesem Zeitpunkt drei Jahre vergangen.

 

Die in § 31 Abs.3 VStG normierte Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und dass das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z 2 zweite Alternative VStG einzustellen ist. Falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

In Faktum 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird zwar dem Bw ein Tatzeitraum angelastet, doch ist dieser Tatzeitraum für die Berechnung der Verjährungsfrist nicht ausschlaggebend, zumal diese am 1.4.2006 begonnen hat, da bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Meldung hinsichtlich angefallener Verpackungen nicht dem Bundesminister übermittelt wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage hinsichtlich Faktum 1. Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

 

Hinsichtlich der Fakten 2. bis 5. ist festzuhalten, dass dem Bw jeweils für einen Zeitraum, dessen Endzeitpunkt der 21.11.2006 (Datum der Überprüfung der X GmbH) ist, die Unterlassung von Maßnahmen für die Rücknahme, die Nachweisführung sowie von Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe der im Kalenderjahr 2005 in Verkehr gesetzten bestimmten Papier­verpackungen und Holzverpackungen bzw. die Nichtführung von Aufzeichnungen in einem Zeitraum angelastet werden. Festzuhalten ist, dass seit dem Endzeitpunkt des angelasteten Zeitraumes zwischenzeitig drei Jahre vergangen sind. Mit Ablauf des 21.11.2009 ist somit im Berufungsverfahren gemäß § 31 Abs.3 VStG Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb der Unabhängige Verwaltungs­senat gehalten war, das angefochtene Straferkenntnis auch in den Fakten 2. bis 5. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum