Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320166/2/Wim/Bu

Linz, 31.12.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Freistadt vom 4.9.2009, N96-3-2009 wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 50 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51  Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 56 Abs. 2 Z7 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Februar 2009, N10-341-2008 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

Sie sind dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Februar 2009, N10-341-2008, zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem Grundstück Nr. X, im rechtsufrigen 50 m- Landschaftsschutzbereich der X bzw. im linksufirgen 50 m-Land­schafts­schutzbereich des X bis spätestens 31. Mai 2009 die konsenslos durchgeführten Eingriffe

-   westlich eines Baustellenwagens eine Hütte mit den Abmessungen von ca. 2 x 2m

-   eine Spielhütte

-   eine gemauerte Grillstelle

-   Rutsche

-   mehrere Zäune

vollständig und ersatzlos zu entfernen, zumindest bis 13. Juli 2009 nicht nachgekommen, da ein Lokalaugenschein durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ergab, dass diese Hüttenbauwerke und sonstigen Freizeiteinrichtungen am 14. Juli 2009 noch auf diesem Grundstück vorhanden waren.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass eine  Kiste die von der Erstbehörde genehmigt worden sei aus dem Holz der Gartenhütte entstehen hätte sollen und diese deshalb auch nicht entfernt worden sei. Da mittlerweile alles vollständig geräumt sei, ersuche er höflich von der Strafe abzusehen. Es sei für ihn und seine Familie schon Strafe genug den Platz nicht mehr nützen zu können.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da der maßgebliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage zweifelsfrei feststeht und auch vom Berufungswerber nicht bestritten wird und keine mehr als 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu den rechtlichen Grundlagen kann zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Vom Berufungswerber wurde im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung nicht in Abrede gestellt, dass die angeführten Gegenstände nicht fristgerecht entfernt worden wären. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

 

Auch hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gem. § 5 Abs. 1 VStG handelt bei dem Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder  bei nicht Befolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Falle ist jedoch auf Grund der Umstände sogar vom vorsätzlichen Handeln auszugehen, da dem Berufungswerber schon auf Grund der administrativen Verfügung bewusst sein musste, dass die Gegenstände zu entfernen sind und er diese über die Erfüllungsfrist hinaus dort belassen hat.

 

Auch die Strafbemessung ist entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG erfolgt. So wurden die angegebenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, was sogar zu einer Strafherabsetzung im Verhältnis zur vorangegangenen Strafverfügung geführt hat und mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewährtet. Die Vorsätzlichkeit der Tathandlung wurde im Gegenzug dazu nicht einmal als erschwerend angenommen.

 

Bei einem Strafrahmen bis zu 7.000 Euro ist die verhängte Strafe mit rund 3,6% der Höchststrafe im absolut unteren Bereich gelegen und insgesamt daher keinesfalls als überhöht anzusehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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