Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560081/15/Ste/MZ/Ga

Linz, 21.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. November 2005, GZ 301-12-4/5, wegen Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und an dessen Stelle wie folgt entschieden:

 

Die Landeshauptstadt Linz als zuständige Sozialhilfeträgerin hat der X als Rechtsträgerin der X die für dringend geleistete Hilfe bei Krankheit im Rahmen der stationären Behandlung der Frau X im Zeitraum vom 29. Juni 2005 bis 13. Juli 2005 angefallenen Kosten in der Höhe von 6.187,50 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4; 59 Abs. 2 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - SHG.

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. November 2005, GZ: 301-12-4/5, wurde der Antrag der X (in der Folge kurz: X oder Bwin) auf Kostenersatz für Krankenhilfe für Frau X, für die Zeit vom 29. Juni 2005 bis 13. Juli 2005, im Grund der §§ 6, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Patientin zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles in ganz Österreich nicht gemeldet war. Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. SHG 1998 setze die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen und es könne gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Oö. SHG 1998 Sozialhilfe nur Personen geleistet werden, die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2000, 2000/11/0119, komme ein Kostenersatz nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Somit sind auch die gemäß § 6 Oö. SHG 1998 normierten persönlichen Voraussetzungen des Hilfeempfängers zu prüfen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine selbstverschuldete Notlage. Der Antrag sei deswegen abzuweisen gewesen, weil Frau X der Bemühungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 Z 3 und Z 4 Oö. SHG 1998 nicht nachgekommen sei, und diese Bemühungspflicht eine wesentliche persönliche Voraussetzung für eine Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs. 1 Oö. SHG 1998 darstelle. Ein Anspruch auf soziale Hilfe durch die Stadt Linz wäre nicht gegeben gewesen.

Ein originärer Rechtsanspruch auf Leistung sozialer Hilfe hatte somit nicht bestanden, weshalb auch keine soziale Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger zu leisten war. Da sich der Kostenersatz nach § 61 Abs. 3 Oö. SHG 1998 aber genau auf diesen Betrag beschränkt, sei kein Kostenersatz entstanden.

Zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2000, 2000/11/0119 und das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 8. Februar 2002, VwSen-560044/2.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der am 17. November 2005 "hinausgegeben" wurde (ein exaktes Datum der Zustellung an die X ist aus dem Akt nicht nachzuvollziehen), richtet sich das vorliegende, am 30. November 2005 bei der belangten Behörde per Post eingelangte (im Akt ist auch kein Postkuvert vorhanden) – und damit jedenfalls rechtzeitige – als "Einspruch" bezeichnete Anbringen.

Darin wird die Übernahme der Kosten für geleistete Hilfe bei Krankheit im Rahmen des stationären Aufenthaltes von Frau X beantragt. Begründend wird dazu in wenigen und inhaltlich für den Oö. Verwaltungssenat nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Sätzen ausgeführt, dass Frau X sehr wohl einen Anspruch auf Krankenhilfe hatte, da sie sich zum Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes zweifelsfrei in einer sozialen Notlage befunden hätte.

 

Insgesamt wird damit – gerade noch erkennbar – das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Abänderung des Bescheides der Behörde erster Instanz im Sinne einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger begehrt.

 

1.3. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005, VwSen-560081/2/Ste/Wb/Be, wurde die Berufung der X als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

1.4. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats erhob die X Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2009, 2006/10/0026, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 30. September 2009, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

2.1. Nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 22. Dezember 2005 durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Berufungsverfahren wieder unerledigt und es ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Dieser ist bei der Erlassung des Ersatzbescheides an die im Erkenntnis vom 9. September 2009, 2006/10/0026, geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden zur näheren Begründung wird im Übrigen auf das allen Parteien zugegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof verwiesen.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats an sich ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Oö. SHG 1998. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 67a Abs. 1 AVG zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

2.3. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 wurde die belangte Behörde vom Unabhängigen Verwaltungssenat vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt, und zur Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des Verfahrens, in dem der Ersatzbescheid zu erlassen ist, um schriftliche Stellungnahme dahingehend, ob bei der neuerlichen Beurteilung des Sachverhalts sonstige, bisher nicht thematisierte Gründe gegen die Zuerkennung der verfahrensgegenständlichen Kosten an die X sprechen, ersucht.

 

2.4. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wird ausgeführt, dass bei der sozialen Hilfe die Subsidiaritätsprinzip gelte. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses unterlaufe dieses Subsidiaritätsprinzip, als es die Kostentragung des regionalen Sozialhilfeträgers auch in einem Fall vorsehe, in dem, wenn die hilfebedürftige Person Ansprüche gegen Dritte gewahrt hätte, die Frage der Kostentragung von vornherein für diesen erst gar nicht entstanden wäre.

 

Die im Bescheid beschriebene Leistung der sozialen Hilfe, die Frau X mit Rechtsanspruch gegen das Land bei Unterbringung in einer Obdachloseneinrichtung erhalten hätte, umfasst nicht nur die Deckung des Lebensunterhaltes, sondern auch die Hilfe bei Krankheit nach § 18 Oö. SHG. Hätte sich Frau X in der Einrichtung angemeldet, wäre das Land Oberösterreich als Träger sozialer Hilfe sowohl zur Sozialhilfe in Form von Deckung des Lebensbedarfes als auch zur Hilfe bei Krankheit verpflichtet gewesen. Dies entspreche auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsmeinung im Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, 2000/11/0119.

 

Das Subsidiaritätsprinzip und die Tatsache, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes (Obdachlosigkeit) von Gesetz wegen ein anderer Kostenträger (Land) vorgesehen ist spricht gegen die Zuerkennung der verfahrensgegenständlichen Kosten an die X, in jedem Fall aber gegen die Kostentragung durch den regionalen Sozialhilfeträger.

 

Anzudenken wäre in letzter Konsequenz, ob mit diesem Erkenntnis des VwGH das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gewährleistet ist.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie das Schreiben des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 27. Oktober 2009. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

2.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Frau X wurde am 29. Juni 2005 in der Oö. Landes-Nervenklinik stationär aufgenommen. Die Einweisungsdiagnose lautete auf "depressive Episode, N.N.B., Depression O.N.A., depressive". Am 13. Juli 2005 wurde die Patientin entlassen.

Die Gebietskrankenkasse verweigerte der Oö. Landes-Nervenklinik für X jegliche Leistungen, weil für diese keine Versicherung bestand. Mit Schreiben vom 11. August 2005 wurde vom Land Oberösterreich-Sozialabteilung ein Antrag der X auf Kostenersatz an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Sozialangelegenheiten, weitergeleitet. Inhaltlich wurde darin für die stationäre Behandlung der genannten Patientin vom 29. Juni 2005 bis 13. Juli 2005 ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt € 6.187,50 gemäß § 61 Oö. SHG 1998 beantragt, weil die Pflegegebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz nicht hereingebracht werden könnten. Die Patientin sei nicht versichert und es konnte ihr auf Grund einer fehlenden Meldeadresse keine Rechnung zugestellt werden.

Frau X bezog am Einweisungstag keine Sozialhilfe und hatte auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie hatte sich in der Zeit davor nicht bemüht, zur Bewältigung oder Überwindung ihrer allenfalls gegebenen sozialen Notlage in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise beizutragen.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Oö. SHG 1998 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 68/2002, lauten auszugsweise:

   

"1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

    

§ 2

Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe

(1) Bei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie die deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

    

§ 3

Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe

(1) Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

    

2. Hauptstück

Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

(1) Soziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

    

     3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung sozialer Notlage zu bemühen (§ 8).

    

§ 7

Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt vor bei Personen,

     

     2. die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

    

(3) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 Z. 2 können sich insbesondere Personen befinden, die

    

     2. wegen Krankheit behandlungsbedürftig sind;

    

§ 8

Bemühungspflicht

(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

     1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;

     2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 10;

     3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

   4.      die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotenen Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z. 3 muss sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

    

3. Hauptstück

Formen sozialer Hilfe

§ 11

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt durch

     1. persönliche Hilfe,

    

§ 12

Persönliche Hilfe

(1) Persönliche Hilfe ist durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger, erforderlichenfalls auch ihrer Angehörigen (Lebensgefährten), zu leisten (Soziale Dienste).

(2) Persönliche Hilfe kommt insbesondere durch die folgenden

Sozialen Dienste in Betracht:

    

     2. spezifische Wohnformen mit entsprechender fachgerechter

Betreuung, insbesondere für:

    

     b) Obdachlose,

     

§ 18

Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

(1) Die Hilfe bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Entbindung umfasst die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für Früherkennung von Krankheiten, Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Hilfe bei körperlichen Gebrechen sowie bei Mutterschaft beanspruchen können, soweit es sich nicht um Geldleistungen handelt.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch durch Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfebedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Dies gilt insbesondere bei Hilfebedürftigen, denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht zumutbar ist.

    

(4) Auf Hilfe nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 besteht ein Rechtsanspruch. Dieser Anspruch erfasst erforderlichenfalls auch die Übernahme von Selbstbehalten, Kostenanteilen oder Zuzahlungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalt oder Behandlung in Krankenanstalten zählen nicht zu den Kosten nach Abs. 1. Bei Hilfebedürftigen, die keinen Krankenversicherungsschutz genießen, ist mit der Zuerkennung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch über den Anspruch auf Hilfe nach Abs. 1 dem Grunde nach abzusprechen.

 

6. Hauptstück

Träger sozialer Hilfe:

Organisation, Aufgaben, Kostentragung

1. Abschnitt

Träger und Aufgaben

    

§30

Aufgaben des Landes als Träger sozialer Hilfe

(1) Aufgabe des Landes als Träger sozialer Hilfe ist

     1. die Vorsorge für soziale Hilfe

    

     b) durch spezifische Wohnformen gemäß § 12 Abs. 2 einschließlich der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit;

    

     2. die Leistung sozialer Hilfe

     a) gemäß Z. 1 lit. a bis d einschließlich der während der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß Z. 1 lit. a oder in einer spezifischen Wohnform gemäß Z. 1 lit. b notwendig werdenden sozialen Hilfe und allfälliger Bestattungskosten;

    

9. Hauptstück

Beziehungen der Träger sozialer Hilfe zu Dritten

 

§ 61

Kostenersatzansprüche Dritter

(1) Musste Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn

     1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

     2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

     "

3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 Oö. SHG 1998 sind, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

Ein solcher Ausspruch besteht jedoch nach Abs. 2 leg cit nur, wenn folgende (kumulativen) Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Antrag auf Kostersatz muss innerhalb von 4 Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht werden (und)
  2. die Person oder Einrichtung die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, darf trotz angemessener Rechtsverfolgung keinen Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen erhalten.

Kosten einer Hilfe nach § 61 Abs. 1 Oö. SHG 1998 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre (§ 61 Abs. 3 Oö. SHG 1998).

Unbestritten ist, dass die stationäre Aufnahme der Patientin "dringlich" im Sinne des § 61 Abs. 1 Oö. SHG 1998 war.

Die X hat bislang als Rechtsträgerin der Oö. Landes-Nervenklinik weder von der Oö. Gebietskrankenkasse noch von der Patientin den Ersatz der aufgewendeten Kosten (Pflegegebühr) erhalten und hat innerhalb von 2 Monaten bei dem gemäß § 66 Abs. 7 Oö. SHG 1998 zuständigen Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz Kostenersatz beantragt. Der Antrag ist fristgemäß und zulässig, und ist darüber hinaus auch begründet.

3.3. Gemäß § 61 Oö. SHG 1998 kommt die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht, für die soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes zu leisten gewesen wäre, somit nur dann und nur insoweit, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

3.4. Unstrittig ist, dass sich Frau X im Zeitpunkt der Aufnahme in die Krankenanstalt in einer sozialen Notlage, und zwar gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 2 Oö. SHG 1998 in einer besonderen sozialen Lage, weil sie wegen Krankheit behandlungsbedürftig war, befand.

3.5.1 In weiterer Folge ist daher zu klären, ob Frau X im relevanten Zeitpunkt Anspruch gemäß § 18 Oö. SHG 1998 auf Hilfe bei Krankheit hatte. Dies deshalb, weil – wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat – eine Person, bei der sich Behandlungsbedürftigkeit wegen Krankheit herausstellt, nicht bereits zuvor um andere Arten der Sozialhilfe bemüht haben musste, um einen Anspruch auf Krankenhilfe zu erlangen. Jegliches Verhalten bzw Unterlassen von Frau X vor dem 29. Juni 2005 hat danach für die Klärung der hier zu lösenden Rechtsfrage außer Betracht zu bleiben. Dafür dass Frau X iSv § 8 Abs. 2 Z 4 Oö. SHG 1998 vorab soziale Hilfe angeboten wurde und von dieser abgelehnt wurde, bestehen keine Hinweise.

3.5.2 Gemäß § 18 Abs. 1 Oö. SHG 1998 umfasst die Hilfe bei Krankheit die
Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unter anderem für Krankenbehandlungen beanspruchen können.

Dass Frau X lediglich solche Leistungen in Anspruch genommen hat, wurde der Aktenlage nach von keiner Partei angezweifelt. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde insbesondere von den Berufungsgegnern nicht erstattet. Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Oö. SHG 1998 ist daher als erfüllt anzusehen, und die Berufung daher zu Recht erfolgt.

3.6. Inwiefern das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wie vom Amt für Soziales, Jugend und Familie vorgebracht das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen soll, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

 

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