Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100391/15/Sch/Rd

Linz, 12.08.1992

VwSen - 100391/15/Sch/Rd Linz, am 12. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des F S vom 6. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Jänner 1992, VerkR96/5449/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich des eingestellten Verfahrens entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge. Bezüglich des abweisenden Teils der Berufung hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 60 S (20% der zu Faktum 1. verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 45 Abs.1 Z.1 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 1992, VerkR96/5449/1991, über Herrn F S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 23 Abs.2 StVO 1960 und 2.) § 9 Abs.7 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 300 S und 2.) 400 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 6 Stunden und 2.) 6 Stunden verhängt, weil er am 28. Februar 1991 von 9.31 Uhr bis 9.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet S auf dem O auf der Rückseite des Geschäftes Uhren-R 1.) außerhalb von Parkplätzen nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand, sondern schräg aufgestellt hat und 2.) zugleich entgegen der dort fahrbahnparallel verlaufenden Bodenmarkierung (Kurzparkzone) geparkt hat, weil das Heckteil des Fahrzeuges über die Bodenmarkierungen hinausragte. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 10. August 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.7 StVO 1960 (Faktum 2.): Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.9.1989, G52/89-12, die Bestimmung des § 55 Abs.8 StVO 1960 aufgehoben und zum Ausdruck gebracht, daß Bodenmarkierungen in einer Verordnung durch die Behörde bedürfen.

Ausgehend davon, daß sohin Bodenmarkierungen nur dann Pflichten für Verkehrsteilnehmer auslösen, wenn sie verordnet sind, wurde im konkreten Fall überprüft, ob der in Rede stehenden Bodenmarkierung eine Verordnung zugrundeliegt. Laut Mitteilung der Erstbehörde vom 25. Februar 1992 liegt eine solche Verordnung nicht vor. Aus dem Verfahrensakt ist zwar ersichtlich, daß der Gemeinderat der Stadtgemeinde S mit Verordnung vom 23. April 1985 Kurzparkzonen, auch die verfahrensgegenständliche, im Stadtgebiet von S festgesetzt hat, der Hinweis darauf, daß die Kurzparkzonen zusätzlich mit einer blauen Bodenmarkierung zu kennzeichnen sind, bedeutet aber lediglich eine Wiedergabe der im § 25 Abs.2 StVO 1960 angeführten Möglichkeit, Kurzparkzonen mit blauer Farbe zu kennzeichnen. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kommt hierin kein Normierungswille der Behörde zum Ausdruck. Im übrigen bestehen - vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung dieser Frage - Bedenken, ob Bodenmarkierungen in blauer Farbe Rechtsfolgen nach sich zuziehen vermögen, wobei auf die Bestimmung des § 55 Abs.6 StVO 1960 verwiesen wird.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 StVO 1960 (Faktum 1.): Im Zuge der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Zeuge Rev.Insp. W S einvernommen. Dieser gab glaubwürdig und schlüssig an, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug schräg zum Fahrbahnrand, also keinesfalls parallel hiezu, abgestellt hatte. Für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß dieser Zeuge, aus welchen Gründen auch immer, unrichtige Angaben über den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt machte. Der Berufungswerber konnte diesem Beweismittel zwar zwei Zeugen entgegenhalten, die aber entweder über die Position des abgestellten Fahrzeuges zur Tatzeit keine Angaben machen konnten. Der Zeuge Dr. S G bestätigte zwar, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers so abgestellt war, wie auf den dem unabhängigen Verwaltungssenat übermittelten Fotos ersichtlich, diese Wahrnehmung konnte sich aber nicht auf den Zeitpunkt beziehen, der der Anzeige des Meldungslegers zugrundelag. Auch wenn die Aussage des Zeugen Dr. G durchaus glaubwürdig ist, vermochte sie aus dem o.a. Grund die Aussage des Meldungslegers nicht zu erschüttern. Im übrigen konnte der Berufungswerber nicht schlüssig erklären, warum er nicht sogleich nach dem Eintreffen bei seinem Fahrzeug, das zusammen mit dem Zeugen Franz Haberl erfolgte, Fotos anfertigte, auf denen die abgestellten Fahrzeuge erkennbar waren. Die Fotos wurden von ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt. Nicht im Sinne des Berufungswerbers geklärt werden konnte auch die Tatsache, daß sich der Zeuge Franz Haberl nicht mehr an die Position des abgestellten Fahrzeuges des Berufungswerbers erinnern konnte (oder wollte), wo doch dieser vom Berufungswerber selbst offensichtlich auf die seines Erachtens zu Unrecht erfolgte "Bezettelung" mit einer Organstrafverfügung hingewiesen wurde. Mit derartigen Aussagen können schlüssige und glaubwürdige Aussagen eines anderen Zeugen nicht in Zweifel gezogen werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 S kann bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Milderungsgründe lagen keine vor, als erschwerend mußten mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen gewertet werden. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 7.000 S, Sorgepflichten für drei Kinder und die Gattin, kein Vermögen) wurde Bedacht genommen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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