Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530024/4/Kon/Ni

Linz, 08.07.2003

 

 

 VwSen-530024/4/Kon/Ni Linz, am 8. Juli 2003

DVR.0690392

 

 
 

B E S C H E I D

 

Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 27. Juni 2003, VwSen-530024/2/Kon/Ke, wird gemäß § 62 Abs.4 AVG dahingehend berichtigt, dass die in der Präambel dieses Bescheides erfolgte Bezeichnung "das Straferkenntnis" zu entfallen hat und die Präambel richtigerweise den Wortlaut zu enthalten hat: "...gegen den Bescheid..."

 

 

B e g r ü n d u n g

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die in der Präambel des h Bescheides vom 27. Juni 2003 erfolgte Bezeichnung "das Straferkenntnis" ist irrtümlich erfolgt und stellt einen Fehler dar, der nicht der behördlichen Willensbildung entsprungen ist.

Aus diesem Grund war der aufgezeigte Fehler der hiermit erfolgten Berichtigung zugänglich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 

 

 

 

 
 

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