Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164603/3/Kei/Th

Linz, 31.12.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. November 2009, Zl. VerkR96-1485-2009-Hof, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 11,50 Euro (= 8 Euro + 3,50 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben

am                       um              in

24.04.2009          13.53 Uhr    der Gemeinde Bad Leonfelden auf der B 126 bei                                          Strkm. 22,300, Richtung Bad Leonfelden,

1) den PKW, Type X, X, welcher mit dem Probefahrtkennzeichen X versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da der PKW des Lenkers beim Zulassungsbesitzer zur Reparatur war und das Probefahrtkennzeichen für alltägliche Fahrten verwendet wurde.

2) Sie haben am 24.04.2009 um 13.53 Uhr in der Gemeinde Bad Leonfelden auf der B 126 bei Strkm. 22.300, Richtung Bad Leonfelden, als Lenker des PKW, Type X, X, welcher mit dem Probefahrtkennzeichen X versehen war keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 45 Abs. 4 2. Satz KFG 1967

2) § 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 110,00 Euro       48 Stunden                                  § 134 Abs.1 KFG 1967

2)   50,00 Euro       36 Stunden                                  § 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

16,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 176,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) hat mit Schreiben (E-Mail), das dem Oö. Verwaltungssenat am 28. Dezember 2009 übermittelt wurde, u.a. zum Ausdruck gebracht, dass die gegenständliche Berufung eine Strafberufung ist, dass er ein Einkommen in der Höhe von 1.200 Euro netto pro Monat hat, dass er Sorgepflichten für zwei Kinder und eine teilweise Sorgepflicht für seine Ehefrau, die halbtags beschäftigt ist, hat und dass er Hälfte-Eigentümer eines Einfamilienhauses ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. November 2009, Zl. VerkR96-1485-2009-Hof, und in das o.a. Schreiben des Bw Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 1.200 Euro netto pro Monat, er hat Sorgepflichten für zwei Kinder und eine teilweise Sorgepflicht für seine Ehefrau, die halbtags beschäftigt ist und er ist Hälfte-Eigentümer eines Einfamilienhauses.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger