Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-522287/16/Zo/Jo

Linz, 16.12.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 22.05.2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12.05.2009, Zl. 60248-2009, wegen Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 3 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz und § 14 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B abgewiesen.

 

2. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber im Wesentlichen geltend, dass er in der zweijährigen Befristungszeit trotz mehrmaliger Kontrollen nicht auffällig gewesen sei und keine gesundheitlichen Einschränkungen habe. Er sei nicht alkoholabhängig, könne sich aber eine neuerliche Befristung und einen "0-‰-Vermerk" vorstellen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer neuerlichen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, Vorlage von Laborbefunden sowie einer amtsärztlichen Stellungnahme und Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber war im Jahr 2006 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen worden. Im Rahmen der Wiedererteilung wurde vorerst eine gesundheitliche Nichteignung festgestellt, letztlich konnte ihm nach einer eingeschränkt positiven fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und verkehrspsychologischen Untersuchung die Lenkberechtigung befristet für zwei Jahre sowie mit Kontrolluntersuchungen wiedererteilt werden.

 

Der Berufungswerber hat in weiterer Folge die geforderten Laborwerte vorgelegt, im November 2008 war der CDT-Wert überhöht (2,60 %). Dazu führte die Amtsärztin aus, dass ein starker Verdacht auf Alkoholmissbrauch bestehe. Der Berufungswerber beantragte am 23.02.2009 die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B und legte eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 07.03.2009 vor. Entsprechend dieser Stellungnahme ist der Berufungswerber alkoholabhängig und es waren auch die kraftfahrzeugspezifischen Leistungsparameter nicht gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme lautete auch das amtsärztliche Gutachten auf "nicht geeignet".

 

Im Berufungsverfahren legte der Berufungswerber eine weitere fachärztliche psychiatrische Stellungnahme am 14.07.2009 vor. Diese kam zum Schluss, dass eine Alkoholabstinenz sicher nicht eingehalten werde. Der Berufungswerber mache jedoch geltend, dass ihm die Entkoppelung von Alkoholkonsum und Lenken eines Kraftfahrzeuges gelingen würde. Er würde ausschließlich am Abend konsumieren. Unter der Voraussetzung, dass diese Angaben richtig seien, bestünden nach Ansicht des Facharztes Zweifel daran, ob der Berufungswerber tatsächlich alkholabhängig sei. In diesem Fall wäre von einem regelmäßigen gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum auszugehen, nicht aber von einer Abhängigkeit im engeren Sinn. Es wäre dabei aber zumindest zu fordern, dass bei weiteren Kontrollen die alkoholspezifischen Laborparameter deutlich rückläufig sind, dies wäre auch als Argument dafür zu werten, dass eine Reduktion der Alkoholkonsumgewohnheiten möglich ist. Unter dieser Voraussetzung sei die Verlängerung der Lenkberechtigung vertretbar.

 

Der Berufungswerber legte in weiterer Folge im August, September und Oktober 2009 CDT-Werte vor (2,12 %, 1,59 % und 1,75 %).

 

Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahmen und der aktuellen Laborwerte kam die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2009 zusammengefasst zu dem Schluss, dass aufgrund der äußerst ungünstigen Faktoren beim Berufungswerber im Rahmen seiner Alkoholabhängigkeit derzeit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sei. Aufgrund der weiterhin erhöhten Alkoholparameter könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber wiederum im alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb nehmen werde. Zu dieser Stellungnahme führte der Berufungswerber telefonisch aus, dass die Tests insgesamt in Ordnung seien und er gesund sei. Ein Ausschluss von Alkoholfahrten sei bei niemanden mit Sicherheit möglich.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

5.2. Beim Berufungswerber wurde bereits anlässlich der Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Jahr 2007 eine Alkoholabhängigkeit (in der Vergangenheit) festgestellt. Innerhalb der 2-jährigen Befristung hat der Berufungswerber einen überhöhten CDT-Wert aufgewiesen, was einen starken Hinweis auf einen erhöhten Alkoholkonsum darstellt. Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom März 2009 kam zum Schluss, dass der Berufungswerber alkoholabhängig ist und eine lebenslange Totalabstinenz von Alkohol notwendig sei. Weiters waren auch die kraftfahrspezifischen Leistungsparameter nicht gegeben. Die vom Berufungswerber vorgelegte neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme konnte diese Diagnose zwar relativieren, jedoch insgesamt keine eindeutig positive Stellungnahme abgeben. Sie besagt lediglich, dass bei rückläufigen alkoholspezifischen Laborparametern davon ausgegangen werden könne, dass der Berufungswerber in der Lage sei, seine Alkoholkonsumgewohnheiten zu reduzieren. Die vom Berufungswerber in weiterer Folge vorgelegten Laborwerte waren zwar nicht ausdrücklich überhöht, befinden sich jedoch alle nahe an der oberen Grenze des Normalbereiches. In einem Fall wurde diese sogar überschritten.

 

Die Stellungnahme der Amtsärztin vom 13.11.2009 berücksichtigte diese fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahmen sowie die vorgelegten Laborwerte. Diese Stellungnahme ist auch aus Sicht des zuständigen Mitgliedes des UVS schlüssig und gut nachvollziehbar. Herr X konnte dieser auch auf fachlicher Ebene nicht entgegentreten. Es ist zwar richtig, dass der sichere Ausschluss einer weiteren Alkoholfahrt bei niemanden möglich ist, aufgrund der oben geschilderten Vorgeschichte, der psychiatrischen Stellungnahmen und der Laborwerte ist diese Gefahr jedoch bei Herrn X deutlich überhöht, weshalb seine Berufung im Ergebnis abzuweisen war.

 

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, bei seiner Führerscheinbehörde neuerlich die Erteilung der Lenkberechtigung zu beantragen. Ein solches neuerliches Verfahren wäre dann von der erstinstanzlichen Führerscheinbehörde zu führen und der Berufungswerber hat die von dieser geforderten notwendigen Stellungnahmen und Laborbefunde für die Gutachtenserstellung beizubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l