Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100392/4/Sch/Rd

Linz, 29.04.1992

VwSen - 100392/4/Sch/Rd Linz, am 29. April 1992 DVR.0690392 V S, L; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des V S vom 24. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz (Faktum 1.) vom 14. Jänner 1992, St.5739/91-G, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge hinsichtlich des eingestellten Verfahrens.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 1992, St. 5739/91-G, über Herrn V S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er am 29. Mai 1991 abends sowie am 30. Mai 1991 um 7.45 Uhr bzw. 7.56 Uhr in L, ächst Nr. 7, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt hat. Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen: Laut Aktenlage wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juni 1991, Fe-909/91, betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung des Berufungswerbers diesem erst nach dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt zugestellt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Datum des obigen Bescheides aber auch aus den Postvermerken (Poststempel bzw. Hinterlegungszeitpunkt) auf dem Rückschein des entsprechenden Poststückes. Ob solche gravierenden Umstände tatsächlich, wie offensichtlich die Erstbehörde vermeint, erst dann berücksichtigt zu werden brauchen, wenn die Behörde vom Beschuldigten darauf hingewiesen wird, kann dahingestellt bleiben. Unverständlich ist aber jedenfalls, daß die Erstbehörde bei einer derartig klaren Aktenlage, auf die sie ja spätestens vom Berufungswerber selbst in seiner Berufung aufmerksam gemacht wurde, vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht hat.

Faktum 2. des obigen Straferkenntnisses war einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat mangels Berufung nicht zugänglich.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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