Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252336/5/Gf/Mu VwSen-253337/4/Gf/Mu

Linz, 05.01.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. November 2009, GZ 10228/2008, wegen drei Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hinsichtlich Spruchpunkt I.1. durch seine 11. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Mag. Stierschneider sowie hinsichtlich der Spruchpunkte I.2. und I.3. durch sein Mitglied Dr. Grof zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. November 2009, GZ 10228/2009, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.180  Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) sowie zwei Geldstrafen in Höhe von je 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 112 Stunden) verhängt, weil er als Geschäftsführer einer GmbH mit Firmensitz in x  einerseits am 6. Dezember 2008 insgesamt 13 Personen und andererseits am 8. bzw. am 9. Dezember 2008 jeweils eine Person mit Hilfsarbeiten in Kärnten (nämlich in Spittal an der Drau, Villach, Annenheim, Klagenfurt, Feldkirchen und St. Veit an der Glan) beschäftigt habe, ohne diese zuvor zumindest mit den Mindestangaben beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet zu haben. Dadurch habe er insgesamt drei Übertretungen des § 33 Abs. 1 und 1a  i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 31/2007 (im Folgenden: ASVG) begangen, weshalb er jeweils nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen eines Kontrollorganes des Finanzamtes Spittal-Villach als erwiesen anzusehen und dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd, der Umstand der Nichtmeldung von insgesamt 15 Dienstnehmern hingegen als erschwerend zu werten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. November 2009 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. Dezember 2009 per Post bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass einerseits der Begründung kein echtes Ermittlungsverfahren zu Grunde liege, sondern sich diese bloß in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfe; andererseits erfülle der Spruch – insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei den Dienstnehmern bloß um geringfügig Beschäftigte gehandelt habe – nicht die Anforderungen des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, "warum der Strafrahmen "an dessen oberen Ende ..... voll ausgeschöpft wurde".

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 10228/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte – im Übrigen auch gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG – von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall, soweit es die oben in Pkt. 1.1. angesprochene Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro betrifft, durch eine aus 3 Mitgliedern bestehende Kammer, im Übrigen hingegen durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

3.2. Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. November 2009, GZ 10228/2009, wurde dem Rechtsmittelwerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 16. November 2009 (Montag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 30. November 2009 (Montag, kein Feiertag).

Da auch die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage explizit darauf hingewiesen hat, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 15. Dezember 2008, GZ VwSen-252336/2/Gf/Mu u. VwSen-252337/2/Gf/Mu, Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seiner Berufung ho. einlangend bis zum 29. Dezember 2009 Stellung zu nehmen und allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen.

Der Rechtsmittelwerber hat sich jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato geäußert.

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor, weshalb sich sohin die erst am 1. Dezember 2009 zur Post gegebene Berufung als verspätet erweist.

3.3. Aus diesem Grund war daher – worauf die belangte Behörde im Mehrparteienverfahren auch einen subjektiven Rechtsanspruch hat – die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Berufungsvorbringen inhaltlich eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

                        Dr.  W e i ß                                        Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

VwSen-252336/4/Gf/Mu vom 5. Jänner 2010:

§ 63 Abs. 5 AVG:

Berufung verspätet, wenn diese erst am Tag nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde und trotz entsprechender Aufforderung vom Rechtsmittelwerber dazu keine Äußerung erfolgt.

 

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