Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100394/10/Sch/Kf

Linz, 30.04.1992

VwSen - 100394/10/Sch/Kf Linz, am 30. April 1992 DVR.0690392 B T, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des B T vom 17. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 1992, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 8. Jänner 1992, St.9159/91-L, über Herrn B T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er am 15. Juni 1991 um 23.59 Uhr in L, km 11,9, Ausfahrt H, Richtungsfahrbahn Nord, das KFZ mit dem Kennzeichen gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 141 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Am 30. April 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders in einem derartigen Ausmaß wie im konkreten Fall, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Sie führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit entsprechenden Folgen. Bei der Verhängung von Geldstrafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ist naturgemäß auf diesen Umstand abzustellen.

Im konkreten Fall mußte dem Berufungswerber aber zugute gehalten werden, daß er die Übertretung im Zuge einer Fahrt zu seiner Mutter begangen hat, wobei er sich offensichtlich in berechtigter Sorge um deren Gesundheitszustand befand. Dies wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens durch eine glaubwürdige Aussage der Frau Hedwig Thumfart bestätigt. Dieser Umstand stellt zwar keinen Schuldausschließungsgrund dar, ist aber bei der Strafzumessung naturgemäß zu berücksichtigen.

Dazu kommt noch, daß das Delikt auf einer Autobahn, also auf einer höherwertigen Straßenkategorie, begangen wurde. Auch die Tatzeit, nämlich 23.59 Uhr, gibt Anlaß zu der Annahme, daß die mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht in dem Ausmaß gegeben war, wie zur Zeit starken Verkehrsaufkommens. Der Berufungswerber mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates kann aber aus spezialpräventiven Aspekten trotzdem mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, um den Berufungswerber davon abzuhalten, neuerlich eine entsprechende Übertretung zu begehen.

Die Bezahlung der Geldstrafe muß dem Berufungswerber bei den von ihm geschilderten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen monatlich ca. 11.300 S, Sorgepflicht für 1 Kind) ohne wesentliche Beeinträchtigung seinens Lebensunterhaltes bzw. der Sorgepflicht zugemutet werden.

Bei der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses handelt es sich um eine rein formularmäßige Erledigung, die mit keinem Wort auf den konkreten Fall eingeht. Die Begründung mußte daher de facto von ho. nachgeholt werden. Bemerkenswert erscheint am Rande auch der Umstand, daß es die Erstbehörde nicht einmal der Mühe wert gefunden hat, in der Formularbegründung wenigstens den dem Geschlecht des Berufungswerbers entsprechenden Artikel zu gebrauchen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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