Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522394/2/Kof/Jo

Linz, 21.12.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.08.2009, VerkR21-446-2009 und VerkR21-447-2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 26 Abs.2 iVm §§ 7 Abs.1 Z1 und
 7 Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

  (= FSG idF vor der 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009)

§ 30 Abs.1 FSG

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B für die Dauer von
4 Monaten und 14 Tagen - vom 29.04.2009 bis einschließlich 12.09.2009 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         bis einschließlich 12.09.2009 das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten  

-         verpflichtet,

        eine Nachschulung zu absolvieren

        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen  und

        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 01.09.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.09.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist/war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Beim Bw wurde am 29.04.2009 um 05.45 Uhr – anlässlich einer Amtshandlung wegen Körperverletzung – bei der PI X mittels Alkomat ein Alkotest vorgenommen; 

dieser hat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) ...... 1,22 mg/l ergeben.

 

Am 29.04.2009 um ca. 06.07 Uhr wurde der – auf den Bw zugelassene – PKW
mit dem Kennzeichen X im Ortsgebiet von X auf der X
bis zum Haus Nr. X gelenkt.

 

 

 

Der Bw hat in den aus diesem Grund anhängigen Verfahren, wegen der

-         Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO sowie

-         Entziehung der Lenkberechtigung ua.

angegeben, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht er selbst, sondern sein Freund, Herr X, den PKW gelenkt habe.

 

Am 18.11.2009 und am 04.12.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, insbesondere betreffend die Lenkereigenschaft.

 

Der UVS hat anschließend mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom 15.12.2009, VwSen-164482/20, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt. 

In der umfangreichen Beweiswürdigung – siehe Seite 11 bis 17 des zitierten Erkenntnisses – wurde ausführlich dargelegt, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht Herr X, sondern der Bw selbst den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat.

 

Das Verfahren vor dem UVS ist ein Mehrparteienverfahren.

 

Das oa. Erkenntnis des UVS

     wurde am 17.12.2009 an die Erstbehörde – als eine Partei des Verfahrens – zugestellt und dadurch erlassen; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E262 zu § 51 VStG (Seite 1006f)  sowie  VwGH vom 30.04.2007, 2006/02/0086 mwH   und

     ist – da es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt – mit dieser Zustellung in Rechtskraft erwachsen;  Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 34 zu § 66 AVG und RZ 8 zu § 68 AVG   sowie   Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 34 und E 36 zu § 68 AVG.  

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte; VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046.

 

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder
Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 leg. cit.) eine Entziehungsdauer von mindestens
drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs. 1 lit.a StVO begangen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 6.4.2006, 2005/11/0214 uva.

 

Wird beim Lenken eines KFZ eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 FSG idF vor der 12. FSG-Novelle

(= BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008)

die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.

Der Bw hat am 26.02.2008

        als Lenker eines KFZ eine Verwaltungsübertretung nach
§ 14 Abs.8 FSG begangen;   siehe die rechtskräftige Strafverfügung der belangten Behörde vom 02.04.2008, VerkR96-2485-2008

       und dadurch

        ein Vormerkdelikt iSd § 30a Abs.2 Z1 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 26 Abs.2 zweiter Halbsatz FSG ist § 25 Abs.3 zweiter Satz leg. cit. sinngemäß anzuwenden; dieser lautet auszugsweise: Sind für die Person, welcher die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a FSG) Delikte vorgemerkt,
so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern.

 

Dem Bw war daher für die am 29.04.2009 und zuvor am 26.02.2008  begangenen Alkoholdelikte die Lenkberechtigung auf die Dauer von 4 Monaten und 2 Wochen zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;  VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B für die Dauer von
4 Monaten und 2 Wochen – vom 29.04.2009 bis einschließlich 12.09.2009 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         bis einschließlich 12.09.2009 das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten

-         gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet

        eine Nachschulung zu absolvieren

        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen  und

        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

 

 

Es war daher

        die Berufung als unbegründet abzuweisen,

        der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

        spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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