Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100396/2/Bi/Rd

Linz, 02.03.1992

VwSen - 100396/2/Bi/Rd Linz, am 2. März 1992 DVR.0690392 M G, L; Übertretung der StVO Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des M G vom 24. Jänner 1992 gegen den Bescheid der Bundespolzeidirektion Linz vom 3. Jänner 1992, Cst7214/91-G, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 3. Jänner 1992, Cst7214/91-G, den Einspruch des Herrn M G vom 29. September 1991 gegen die Strafverfügung vom 9. Juli 1991 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr M G rechtzeitig Berufung erhoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, er verstehe nicht, wie ein Einspruch zeitgerecht auf ein Schreiben hin erfolgen könne, das er nicht erhalten habe. Ein Straferkenntnis werde, wenn man persönlich nicht da sei, nicht zugestellt, gelte aber als zugestellt. Dann werde eine Mahnung ausgeschickt, die bei Nichtanwesenheit auch im Postfach bleibe, worauf nach dem Einspruch das erste Schreiben, daß doch bereits als zugestellt abgelegt wurde, nochmals zugestellt werde. Er habe erst durch die Mahnung vom Grund der Anzeige erfahren und den Einspruch persönlich ins Amt gebracht. Er verstehe nicht, wie man ein Einspruchsrecht verliere, wenn man im Hochsommer zwei Wochen nicht anwesend sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß die Strafverfügung vom 9. Juli 1991 am 12. Juli 1991 an den Berufungswerber abgesendet und am 15. Juli 1991 hinterlegt, von diesem aber nicht behoben und daher an die Bundespolizeidirektion zurückgesendet wurde. Im Schreiben vom 28. August 1991 macht der Berufungswerber geltend, er nehme mit Befremdung den Inhalt einer Mahnung betreffend eines Straferkenntnisses, das er infolge Urlaubes nicht erhalten habe, zur Kenntnis. Er habe auch keine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes erhalten.

Aus dem Akteninhalt geht weiters hervor, daß die dem Berufungswerber offensichtlich nicht zugegangene Strafverfügung am 13. September 1991 neuerlich abgesendet und am 18. September 1991 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Am 29. September 1991 erschien der Berufungswerber vor der Erstbehörde, und es wurde eine Niederschrift über seinen Einspruch gegen diese Strafverfügung aufgenommen. Betreffend dieses Einspruches erging dann der bekämpfte Bescheid vom 3. Jänner 1992, der damit begründet wurde, die Strafverfügung vom 9. Juli 1991 sei postamtlich hinterlegt worden, worauf sie am 16. Juli 1991 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei und mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes als zugestellt gelte. Die Rechtsmittelfrist wäre am 30. Juli 1991 abgelaufen, der Einspruch sei erst am 28. August 1991 zur Post gegeben worden.

Dieser Auffassung kann deshalb nicht gefolgt werden, weil gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz der Zusteller ein Schriftstück nur dann beim Postamt zu hinterlegen hat, wenn die Sendung nicht zugestellt werden kann, und er Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe sich zum Zeitpunkt der Aussendung des Schriftstückes auf Urlaub am Attersee befunden und überdies in der Zeit von Mai bis August 1991 in L, gewohnt, sodaß das Haus D einige Monate nicht bewohnt gewesen sei, ist zum einen aufgrund der Urlaubszeit nicht lebensfremd, und zum anderen hat die Erstbehörde laut Akteninhalt nichts zur Überprüfung dieser Angaben unternommen, sondern die Reaktion auf die Mahnung vom 28. August 1991 als Einspruch gewertet.

Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist, tatsächlich zugekommen ist.

Offensichtlich unter Bedachtnahme auf diese Bestimmung wurde seitens der Erstbehörde die Strafverfügung neuerlich zugestellt und am 17. September 1991 hinterlegt, sodaß der darauffolgende mündlich eingebrachte Einspruch vom 29. September 1991 innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte. Die verspätete Zurückweisung des Einspruches war daher nicht gerechtfertigt und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger