Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164643/5/Br/Th

Linz, 11.01.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn, vom 19.9.2009, Zl. VerkR96-4995-2007/ltz, nach der am 11.01.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden verhängt, weil er es als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma X GmbH in X, welche Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 06.09.2007, VerkR96-4995-2007, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 16.08.2007 um 08.42 Uhr in der Gemeinde Suben, A8 Innkreis Autobahn bei km 75,520 beim Grenzübergang Suben, Ausreise, auf Höhe S-Gebäude abgestellt hat und haben auch keine Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Der strafbare Tatbestand ist aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Die Behörde geht davon aus, dass Sie von Ihrem Rechtsvertreter über die betreffenden Rechts­normen informiert wurden.

 

Grundlage des Verwaltungsstrafverfahrens bildet die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried LI. vom 23.08.2007, wonach der Sattelanhänger Nooteboom, konzipiert für Schwertransporte, mit dem deutschen Kennzeichen X in der Gemeinde Suben auf der A8 Innkreis Autobahn bei Strkm. 75,520 beim Grenzübergang Suben bei der Ausreise auf Höhe S-Gebäude ohne Zugfahr­zeug auf der Fahrbahn stehen gelassen wurde, ohne währenddessen Beladen oder Entladen zu haben und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen. Der betreffende Sattelanhänger wurde vom Anzeiger fotografiert und ermittelte als Zulassungsbesitzer die Firma X GmbH in X.

 

Gegen die Zulassungsbesitzerin erging mit Schreiben vom 06.09.2007 die Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG, binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitzuteilen, wer das betreffende Fahrzeug zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Die erste Zustellung erfolgte mittels normaler Post und nachdem keine Antwort einlangte und auch nicht sichergestellt ist, dass Sie diese erste Post erreicht hat, erfolgte eine neuerliche Zustellung mittels internationalem Rückschein, welche am 16.10.2007 nachweislich zugestellt wurde. Da seitens der Zulassungsbesitzerin keine Auskunft erteilt wurde, wurde im deutschen Handelsregister online Nachschau gehalten und ergab diese Einsicht in das Handelsregister B des Amtsgerichtes Oldenburg, dass Sie der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der X GmbH sind. Das Ergebnis der Einsicht in das deutsche Handelsregister wurde ohne Ausdruck in die EDV übernommen und erging an Sie als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Zulassungsbesitzerin die Strafverfügung vom 26.11. 2007, wobei der Zusteller unterlassen hat, auf das Zustelldatum zu achten.

 

Da die Strafverfügung am 29.11.2007 zur Post gegeben wurde, ist der am 11.12.2007 zunächst per FAX übersendete Einspruch vom 11.12.2007 jedenfalls als rechtzeitig anzusehen. Sie beantragten Akteneinsicht mit anschließender Begründung des Einspruchs. Dieser Einspruch wurde in Ihrer Vertretung vom deutschen Rechtsanwalt X erhoben und reichte dieser mit Schreiben vom 07.01.2008 eine Vollmacht nach. Weiters wiesen Sie darauf hin, dass über die Rechtschutzversicherung ein österreichischen Anwalt beauftragt werden.

Ihr österreichischer Rechtsvertreter gab mit Eingabe vom 11.01.2008 die Rechtsvertretung bekannt und ersuchte um Akteneinsicht im Wege der Bezirkshauptmannschaft Gmunden. Diese Akteneinsicht erfolgte am 10.09.2009 und wurde mit Schreiben vom 25.09.2009 folgende Stellungnahme abgegeben, worin Sie zunächst die angelastete Übertretung ausdrücklich bestritten. Begründend führten Sie dazu folgendes aus:

"Aus anwaltlicher Vorsicht wird ausdrücklich bestritten, dass der Einschreiter zum angelasteten Zeitpunkt für die verfahrensrelevante Zulassungsbesitzerin nach außen vertretungsbefugte Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und sohin Zulassungsbesitzer war.

In diesem Zusammenhang wird gestellt der ANTRAG auf Beibringung des bezughabenden Firmenbuchauszuges der seinerzeitigen Zulassungsbesitzerin, da ein derartiger urkundlicher Nachweis im Behördenakt nicht aufliegt; sohin weder Firmenbuchauszug noch Halteranfrage. Die angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2, 2. Satz und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (keine Auskunft erteilt zu haben) wird ausdrücklich bestritten.

Gemäß dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland gibt es in Strafsachen überdies keine Auskunftspflicht zu Lasten von Angehörigen und ist eine Gesetzesbestimmung, wie sie mir nun­mehr angelastet wird, der deutschen Rechtsordnung fremd und wäre diese auch verfassungs­widrig.

Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass ich einem Verbotsirrtum im Sinne eines Rechtsirrtumes gemäß § 9 StGB, was die Gesetzesbestimmung des § 103 Abs. 2 KFG anlangte, unter­lag, da eine derartige Gesetzesbestimmung in Deutschland unbekannt ist. Dies erhellt sich auch daraus, dass bei Vorliegen derartiger rechtskräftiger Bescheide die deutschen Zwangsvollstre­ckungsbehörden derartige Straftatbestände in Deutschland trotz des bestehenden Vollstreckungsabkommens nicht zwangsvollstrecken. Dies unter Hinweis auf die Tatsache, dass eine derartige Gesetzesbestimmung der deutschen Rechtsordnung eben fremd ist. Der mir unterlaufene Rechtsirrtum kann mir auch nicht angelastet werden, da eben die Rechtsmittelbelehrung gänzlich unzureichend im Sinne der Judikatur war und mich nicht entsprechend anders aufgeklärt hat, da ich als normentreuer Mensch gemäß ordre public der BRD davon ausgehen konnte, sämtlichen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen zu haben und mir nicht bekannt war, was unter "unvoll­ständige oder unrichtige" Auskunft im Sinne dieser Gesetzesbestimmung laut österr. Rechts­ordnung zu verstehen ist".

Sie beantragten die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Sie haben ausdrücklich bestritten, zum angelasteten Zeitpunkt für die verfahrensrelevante Zulas­sungsbesitzerin nach außen vertretungsbefugte Person zu sein. Dazu beantragten Sie die Beibrin­gung des Bezug habenden Firmenbuchauszuges. Festgestellt wird dazu, dass die Zulassungsbe­sitzerermittlung im Wege der Polizeiinspektion Passau erfolgte und Ihre Firma genannt wurde. Weiters muss Ihnen als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma X GmbH diese Tatsache sehr wohl bekannt sein. Am 13.02.2007 erfolgte die letzte Eintragung in das Handelsregister und waren Sie somit auch zum Übertretungszeitpunkt nach außen vertre­tungsbefugte Person der Zulassungsbesitzerin. Ein schriftlicher Nachweis über diese Ihnen wohl bekannte Tatsache wird für entbehrlich erachtet.

 

Im übrigen verwiesen Sie in Ihrer Stellungnahme lediglich auf die deutsche Rechtslage, welche aber für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren völlig belanglos ist, da die Übertretung zweifelsfrei in Österreich begangen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.06.1997, 97/02/0220, eindeutig festgestellt, dass es keine Rolle spielt, dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft im Sinne des Abs. 2 nicht kennt, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist. Diese Rechtsansicht bestätigend hat der Verwaltungsgerichtshof am 26.05.1999, 99/03/0074, entschieden, dass die Berufung auf deutsches Recht, wonach ein einer Verwaltungs­übertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, Familienangehörige als mutmaßliche Lenker eines Kraftfahrzeuges zu benennen, fehl geht, weil der Tatort der den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bezüglich der Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß Abs. 2 in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist. Wenn nicht einmal die Benennung von Familienangehörigen von dieser Bestimmung ausgenommen ist, dann um so weniger Firmenmitarbeiter und zwar wie im gegenständlichen Fall anzunehmen ist, eines Berufskraftfahrers. Wenn Sie schon selbst diese Rechtssprechung nicht kennen, hätte zumindest erwartet werden können, von Ihrem österreichischen Rechtsanwalt darauf aufmerksam gemacht zu werden.

 

Ein Verbotsirrtum kann Ihnen nicht zugesprochen werden, da Sie lediglich die behördliche Anfrage zu beantworten gehabt hätten. Überdies wäre es Ihnen unbenommen gewesen, bereits zur Lenkererhebung einen Rechtsbeistand beizuziehen, wobei ein kompetenter Rechtsvertreter Sie sicherlich auf die geltende Judikatur aufmerksam gemacht hätte. Ihr Verweis auf die Praxis der deutschen Zwangsvollstreckungsbehörden ist nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens. Auch ihr Verweis auf eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht nachvollziehbar, da die Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Unverständlich ist auch Ihr Hinweis auf eine "unvollständige oder unrichtige" Auskunft, da weder in der Aufforderung noch in der Strafverfügung diese Wortwahl enthalten ist. Im übrigen ist sowohl der Text der Aufforderung als auch der Strafverfügung so weit verständlich, dass ein hoher Intelligenzquotient nicht erforderlich ist, sondern auch sehr wohl von Personen mit durchschnittlichen Intellekt verstanden werden kann.

 

Im übrigen hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 05.09.1999 über die Beschwerden 15135/89, 15136/89 und 15138/89 festgestellt, dass die Auskunftspflicht nach Abs. 2 nicht gegen Artikel 6 EMRK (insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 EMRK) verstößt (VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115).

 

Der Verfassungsgerichtshof hat sich wiederholt mit dem Thema des § 103 Abs. 2 KFG ausein­andergesetzt und angesichts dessen Verfassungsrang diese Norm bestätigt. Sie haben daher nach der österreichischen Rechtslage die Übertretung vollinhaltlich zu verantworten.

 

Den § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Ermittlun­gen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH 25.09.1991, ZfVB 1992/6/2098). Mit dem auf die Firma X GmbH, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Sie sind, zugelassenen Sattelanhänger wurde eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen, weshalb es erforderlich ist, den Lenker festzustellen und gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen zu können. Diese Absicht des Gesetzgebers haben Sie mit Ihrer unterlassenen Auskunft keine Folge geleistet, weshalb Sie die Strafbarkeit ausgelöst haben. Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen und im untersten Bereich (1 %) des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt, welcher bis 5000 Euro reicht. Als mildernd war die bisherige Verfahrensdauer zu werten, als erschwerend hingegen 9 einschlägige Verwaltungsvor­strafen, weshalb angesichts dieses Umstandes der verhängte Strafsatz milde ist.

 

Der verhängte Strafsatz ist auch Ihren persönlichen Verhältnissen entsprechend bemessen anzusehen, indem als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Logistikfirma monatliche Nettoeinkünfte von ca. 1500 Euro, Anteil an Speditionsunternehmen sowie keine Sorgepflichten angenommen werden.

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird folgendes ausgeführt:

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe Ich durch meinen ausgewie­senen Rechtsfreund gegen das da. Straferkenntnis VerkR96-4995-2007 vom 19.11.2009 an den Unabhängigen Verwaltungssenat das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

und führe diese aus wie folgt:

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechts-widrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir angelastet wie folgt:

„Sie haben als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma X GmbH, X, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 06.09.2007, ZI. VerkR96-4995-2007, nicht binnen 2 Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 16.08. 2007, um 08.42 Uhr, in der Gemeinde Suben, A 8 Innkreis Autobahn bei km 75.520, Grenzübergang Suben, Ausreise, auf Höhe S-Gebäude, abgestellt hat Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 2 zweiter Satz und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)"

 

Es wurde deshalb über mich eine Geldstrafe von € 55,-- (inkl. Verfahrenskosten) verhängt.

 

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Straferkenntnis bereits deshalb mit Rechts­widrigkeit behaftet ist, da die dem Straferkenntnis zugrunde liegende behördliche Lenkererhebung vom 06.09.2007 für sich alleine bereits rechtswidrig war, da diese Lenkererhebung eine unzulässige Verknüpfung der Lenkeranfrage mit dem Grunddelikt aufwies. Konkret wies die behördliche Lenkererhebung der 1. Instanz vom 06.09.2007 nachfolgende Textierung auf:

Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 196 7 aufgefordert,  binnen  zwei  Wochen  ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitzuteilen,  war das Fahrzeug,

X

am 16.08.2007,  08.42 Uhr,

Ort: Gemeinde Suben,  Ä8 bei km 75.520,  Grenzübergang Suben.,

Ausreise,  auf Höhe S-Gebäude - zuletzt/verwendet hat bzw.- zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Aus­kunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt:

Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben, und auch sonst keine wichtigen. Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

 

In seinem Erkenntnis vom 15.09.1999, ZI. 99/03/0090 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Frage der Textierung der Lenkeranfrage auseinander gesetzt und dabei festgestellt, dass für den Fall die Frage wer das Fahrzeug gelenkt/abgestellt hat, nach dem Text unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden ist - wenn sohin nach Auffassung des Befragten diesen Lenker/Absteller dieser Tatvorwurf treffe, als rechtswidrige Textierung der Lenkererhebung anzusehen ist.

 

Dies führt aber zur Gesetzwidrigkeit der Anfragen, damit zum Wegfall der Verpflichtung die verlangte Auskunft zu erteilen (ZI. 81/03/0191 vom 09.12.1981).

 

Überdies ist das Straferkenntnis auch deshalb rechtswidrig, weil keine gesetzes­konforme Konkretisierung von Tatort und Tatzeit im Sinne des § 44 a VStG erfolgte.

 

Gemäß einschlägiger Judikatur zu Delikten nach § 103 Abs. 2 KFG ist der Tatort der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser ist in keiner Art und Weise dem Bescheidspruch und auch nicht der Bescheidbegründung zu entnehmen. Als Tatzeitpunkt ist „binnen 14 Tagen ab Zustellung" - wobei hiezu das Datum zu benennen ist - anzulasten. Auch diesem Erfordernis laut Judikatur/Rechtslage wurde in diesem Straferkenntnis in keiner Art und Weise entsprochen.

 

Die Formulierung im Bescheidspruch „nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt" ist in keiner Art und Weise geeignet dem gesetzlichen Erfordernis zu Tatort und Tatzeitpunkt im Sinne obiger Ausführungen zu entsprechen.

 

Das Verfahren blieb deshalb mangelhaft, da den von mir bzw. meinem ausgewiesenen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wurde und wird daher nochmals ausgeführt wie folgt:

 

Aus anwaltlicher Vorsicht wird ausdrücklich bestritten, dass der Einschreiter zum ange­lasteten Zeitpunkt für die verfahrensrelevante Zulassungsbesitzerin nach außen vertre­tungsbefugte Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und sohin Zulassungsbsitzer war.

 

In diesem Zusammenhang wird gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Beibringung des bezughabenden Firmenbuchauszuges der seinerzeitigen Zu­lassungsbesitzerin, da ein derartiger urkundlicher Nachweis im Behördenakt nicht auf­liegt; sohin weder Firmenbuchauszug noch Halteranfrage.

Die angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2, 2. Satz und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (keine Auskunft erteilt zu haben) wird ausdrücklich bestritten.

Gemäß dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland gibt es in Strafsachen überdies keine Auskunftspflicht zu Lasten von Angehörigen und ist eine Gesetzes­bestimmung, wie sie mir nunmehr angelastet wird, der deutschen Rechtsordnung fremd und wäre diese auch verfassungswidrig.

Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass ich einem Verbotsirrtum im Sinne eines Rechtsirrtumes gemäß § 9 StGB, was die Gesetzesbestimmung des § 103 Abs. 2 KFG anlangte, unterlag, da eine derartige Gesetzesbestimmung in Deutschland unbekannt ist Dies erhellt sich auch daraus, dass bei Vorliegen derartiger rechtskräftiger Bescheide die deutschen Zwangsvollstreckungsbehörden derartige Straftatbestände in Deutschland trotz des bestehenden Vollstreckungsabkommens nicht zwangsvollstrecken. Dies unter Hinweis auf die Tatsache, dass eine derartige Gesetzesbe­stimmung der deutschen Rechtsordnung eben fremd ist Der mir unterlaufene Rechts­irrtum kann mir auch nicht angelastet werden, da eben die Rechtsmittelbelehrung gänzlich unzureichend im Sinne der Judikatur war und mich nicht entsprechend anders aufgeklärt hat, da ich als normentreuer Mensch gemäß ordre public der BRD davon ausgehen konnte, sämtlichen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen zu haben und mir nicht bekannt war, was unter "unvollständige oder unrichtige" Auskunft im Sinne dieser Gesetzesbestimmung laut österr. Rechtsordnung zu verstehen ist

 

Über all diese Punkte liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif war und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig ist.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Mil­derungsgründe vor:

der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

•  die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs­- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt

 

Abschließend werden gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge das angefochtene Straf­erkenntnis der BH Schärding VerkR96-4995-2007 vom 19.11.2009 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

Gmunden, am 11.12.2009                                                         X“

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag er jedoch vor dem Hintergrund der hier anzuwendenden Rechtslage weder formal noch inhaltlich dem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegen treten.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war antragsgemäß durchzuführen.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der am 11.01.2010 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungswerber nahm daran unentschuldigt nicht teil. Dies wurde aus nachvollziehbaren Gründen mit ökonomischen Gründen der weiten Anreise begründet. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich mit Schreiben vom 4.1.2010.

 

4. Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der Fahrzeughalterin (der X GmbH). Dies ist durch den im Akt befindlichen Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes Oldenburg v. 28.9.2009 belegt. Inwiefern dies der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit dem Antrag auf die Beischaffung eines Firmenbuchauszuges als vermeintlich unzutreffend darzustellen versucht bleibt unerfindlich. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde dieser Auszug eingesehen und deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit nicht mehr bestritten. Letztlich wurde die dem Berufungswerber am 16.10.2009 zugestellte Aufforderung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers verlesen. Der Hinweis im dritten Absatz, dass den Grund der Anfrage eine dem Lenker zur Last zu legende Verwaltungsübertretung bilde, kann dennoch nicht als unzulässige Verknüpfung mit der Lenkeranfrage beurteilt werden. Vielmehr erklärt dies nur den Grund der Anfrage.

Der Berufungswerber vermochte auch nicht nachvollziehbar darzulegen, warum er durch die abweichende Rechtslage in Deutschland schuldbefreiend gegen die österreichischen Rechtsordnung  verstoßen dürfte, indem er einen Lenker den Behörden nicht bekannt gibt.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Grundsätzlich kann den umfassenden rechtlichen Erwägungen der Behörde erster Instanz nur gefolgt werden. Deren Ausführungen wäre an sich nichts mehr hinzu zu fügen. Die Behörde erster Instanz weist zutreffend darauf hin, dass die Behörde  Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe – oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen  nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß der dem Gesetz beigefügten sogenannten Verfassungsbestimmung treten gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.1.1. Die Gestaltung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG 1967 als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und (derzeit) nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.). Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191).

Der Hinweis des Berufungswerbers auf das Erk. des VwGH vom 15.09.1999, 99/03/0090 geht schon deshalb ins Leere, weil darin die Anfrage textlich in der Form verkünpft war, dass diese lautete: .... Es sei „gemäß § 103 Abs.2 KFG dahin mitzuteilen, WER DAS OBEN BEZEICHNETE FAHRZEUG AM...UM...AUF DER...GELENKT UND DIE HÖCHSTZULÄSSIGE GESCHWINDIGKEIT UM 26 KM/H ÜBERSCHRITTEN HAT; damit war die Frage so unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden, dass diese nicht mit § 103 Abs.2 KFG vereinbar war. Im Gegenständlichen Fall traf dies mit dem im gesonderten Absatz beschriebenen Anfragerund nicht zu. Dieser Hinweis kann wohl nur als sinnvolle Hilfe für das verlangte Auskunftsbegehren verstanden werden.

Da ferner im Stadium der Lenkererhebung mit der Namhaftmachung eines Lenkers zumindest noch keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren zumindest noch nicht erfolgt, wird ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen eine durch diese Anfrage namhaft zu machende (gemachte) Person jedenfalls (noch) nicht unmittelbar präjudiziert, sodass damit offenbar auch keine Konventionswidrigkeit gegeben ist.

In diesem Sinne ist auch das Urteil des EGMR v. 8.4.2004, Nr. 38544/97 – WEH gegen Österreich – begründet worden. Danach ist mit der Benennung des Fahrzeuglenkers noch nicht zwingend eine "strafrechtliche Anklage" und damit keine Konventionswidrigkeit hinsichtlich der wohl damit zum Teil verbundenen Durchbrechung des Rechtes im Falle einer drohenden Selbstbeschuldigung schweigen zu dürfen, verbunden.

Kein Widerspruch zur EMRK wurde bereits im Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofes – VfGH v. 29.09.1988, Zl. G72/88, zumindest nicht aus innerstaatlicher Sicht, erblickt.

Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint.

In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch  Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – hier ist keine Ausnahme gegeben – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER – zum Tatbestand gehörende – ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt – anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) – nicht der Ort, an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern – als Tatort gilt – der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156).

 

5.1.2. Wenngleich dem Berufungswerber in seinem Vorbringen durchaus gefolgt werden kann, dass der deutschen Rechtslage eine solche Pflicht nicht nur fremd, sondern diese darüber hinaus dort mit dem Grundgesetz nicht in Einklang steht, gewinnt er damit nichts angesichts der hier anzuwendenden österreichischen Rechtslage. Wegen des Hinweises der Strafbarkeit bereits im Auskunftsbegehren könnte sich der Berufungswerber ebenfalls nicht auf § 52 und § 55 d StPO – wonach ein Zeugenentschlagungsrecht auch bei bloßen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten besteht, falls mit einer solchen Zeugenaussage die Gefahr wegen eines solchen Deliktes belangt zu werden einherginge – auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum oder ein mangelndes Verschulden mit Erfolg berufen.

Ebenso könnte ein Einwand auf eine Einschränkung des staatlichen Gebotsbereiches (Territorialitätsprinzip) dem Berufungswerber nicht zum Erfolg verhelfen (VwGH 26.5.1999, 99/03/0074).

Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig zumindest vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung des Firmenlastkraftwagen im Bundesgebiet der Republik Österreich. Aus dieser Verwendung leiten sich jedenfalls Ingerenzpflichten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ab (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Ausgelöst wurde die Lenkeranfrage durch die mit dem Abstellen eines Schwertransportes auf einer als Autobahn zu qualifizierenden Verkehrsfläche und einem damit einhergehenden Verstoß gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift. Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung ist einerseits gemäß der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88) bindend, andererseits ergibt sich mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ein Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates, was wiederum einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund begründet. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfassten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.

Der Berufungswerber vermag sich angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht iSd § 6 VStG entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

 

6.  Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Mit der hier verhängten Geldstrafe in Höhe von nur 50 Euro hat die Behörde erster Instanz die Tatschuld offenbar sehr niedrig bemessen. Auf den Milderungsgrund des langen Zurückliegens dieses Fehlverhaltens zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dabei wohl besonders bedacht genommen. Selbst wenn in Deutschland eine solche Anfrage dem dortigen Grundrecht widerspricht muss insbesondere einem mit Transporten auch in Österreich tätigen Unternehmen nicht nur die spezifische Rechtskenntnis sonderen auch dessen Verbundenheit mit einer spezifischen (abweichenden) Rechtsvorschrift im Nachbarland erwartet werden.

Immerhin reicht der Strafrahmen für eine Auskunftsverweigerung bis 5.000 Euro. Eine Orientierung am Strafrahmen des den Anfragegrund darstellenden Grunddeliktes ist nicht zwingend.

Der Berufung musste daher ein Erfolg sowohl in der Schuld- als auch in der Straffrage versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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