Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164648/2/Sch/Th

Linz, 12.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. November 2009, Zl. VerkR96-19235-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 27 und 29a VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. November 2009, VerkR96-19235-2008, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm. § 5 Abs.5 und Abs.9 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1162 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden, verhängt, weil er am 26. Juli 2008 um (gemeint: vor) 13.35 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X auf der A1 Westautobahn bis zum Parkplatz Allhaming Nord bei Strkm. 182,5 gelenkt habe. Obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei dieser Fahrt in suchtgiftbeeinträchtigem Zustand befanden habe, habe er sich am 26.07.2008 um 13.35 Uhr im Polizeianhaltezentrum Linz geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Meldungsleger, ein Polizeibeamter der Autobahnpolizeiinspektion Haid, hat die eingangs angeführte Verweigerung des Berufungswerbers, sich zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtmittel ärztlich untersuchen zu lassen, zur Anzeige gebracht. Die Verweigerung erfolgte im Polizeianhaltezentrum Linz, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz für Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (vgl. § 95 Abs.1 lit.b StVO 1960).

 

Sie wäre daher gemäß § 27 Abs.1 StVO 1960 als Tatortbehörde für die Abführung des konkreten Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen.

 

Die entsprechende Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid wurde auch an die Bundespolizeidirektion Linz adressiert, ist aber offenkundig bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt. Diese hat mit Verfügung vom 29. Juli 2008 den Akt – gemeint das Verwaltungsstrafverfahren – gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgetreten, dies aufgrund des aus der Anzeige hervorgehenden Wohnsitzes des nunmehrigen Berufungswerbers im Bezirk Vöcklabruck. Diese Behörde hat dann das Verwaltungsstrafverfahren abgeführt und das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Die abtretende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, war ganz offenkundig zu keinem Zeitpunkt die zuständige Tatortbehörde. Sie hätte daher auch keine Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG durchführen dürfen. War die Erstbehörde gemäß § 29a VStG wegen eines rechtsunwirksamen Übertragungsaktes gar nicht zuständig geworden, ist das erstinstanzliche Straferkenntnis aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben (VwGH 09.07.1992, 92/10/0006).

 

In diesem Sinne hatte daher de Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde auch hier vorzugehen. Das Verwaltungsstrafverfahren war allerdings nicht zur Einstellung zu bringen, da die Unzuständigkeit einer Behörde keinen Einstellungstatbestand gemäß § 45 Abs.1 VStG bildet.

 

Für den Fall, dass von der Tatort- bzw. nach rechtswirksamer Abtretung von der Wohnsitzbehörde neuerlich ein Straferkenntnis ergehen sollte, wird hier aus verfahrensökonomischen Gründen – ohne den Vorgang abschließend beurteilen zu wollen – folgendes angemerkt:

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, wie aus dem Berufungsschriftsatz hervorgeht, er könne quasi den Arzt bestimmen, der ihn auf Fahrtauglichkeit untersucht, muss festgehalten werden, dass dies keinesfalls zutrifft. Jeder der in § 5 Abs.5 StVO 1960 genannten Ärzte ist ermächtigt, solche Untersuchungen durchzuführen, also auch, wie im gegenständlichen Fall vorgesehen gewesen, die bei einer Bundespolizeibehörde tätige Ärztin.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Erstbehörde die gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro verhängt hat, also die Untergrenze des Strafrahmens. Die Unterschreitung einer gesetzlichen Mindeststrafe ist nur in Fällen des § 20 VStG möglich, ein solcher liegt nach der Aktenlage aber gegenständlich nicht vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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