Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100397/2/Sch/Kf

Linz, 21.02.1992

VwSen - 100397/2/Sch/Kf Linz, am 21. Februar 1992 DVR.0690392 G T, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des G T vom 14. November 1991 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Oktober 1991, Cst 1198/9-H, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 28. Oktober 1991, Cst 1198/91-H, dem gegen die mit Strafverfügung vom 10. April 1991 festgesetzte Strafhöhe gerichteten Einspruch des Herrn G T, vom 24. April 1991 gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe neuerlich in diesem Ausmaß bemessen.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs muß wiederum darauf hingewiesen werden, daß es sich bei der Begründung des angefochtenen Bescheides um eine formularmäßige Erledigung handelt, die mit kaum einem Wort auf den konkreten Fall eingeht.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 46 km/h überschritten. Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem derartigen Ausmaß stellen gravierende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Die Verantwortung des Berufungswerbers, nämlich daß ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung "versehentlich" unterlaufen sei, da er das entsprechende Vorschriftszeichen übersehen habe, ist entgegenzuhalten, daß von einem Fahrzeuglenker ein derartiges Maß an Aufmerksamkeit verlangt werden muß, das erforderlich ist, um aufgestellte Verkehrszeichen wahrzunehmen. Dies gilt insbesonders dann, wenn zu einem Überholmanöver angesetzt wird. Gerade in solchen Situationen muß allfälligen Verkehrszeichen ein besonderes Augenmerk gewidmet werden.

Das entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers, sofern man es als den Tatsachen entsprechend ansieht, vermag sohin nichts an der Strafhöhe zu ändern. Milderungsgründe lagen keine vor, als erschwerend mußten drei einschlägige Verwaltungsvormerkungen gewertet werden. Die verhängten Geldstrafen konnten den Berufungswerber nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Bei der Strafzumessung war daher auch auf diesen spezialpräventiven Aspekt Bedacht zu nehmen. Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, nämlich daß Verwaltungsübertretungen nach drei Jahren getilgt seien, ist nicht zutreffend, vielmehr beträgt diese Frist gemäß § 55 Abs.1 VStG fünf Jahre.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatl. ca. 11.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde Bedacht genommen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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