Linz, 27.01.2010
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 19.11.2009, Zl. Agrar96-4-2009, nach der am 27.1.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 20/2009.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine in der Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Stunden verhängt, weil er am 19.8.2009, um 7:15 Uhr, in Sarmingstein Nr. X, X gegenüber dem Haus Sarmingstein X, 2 Angelruten und 2 Kescher ausgelegt gehabt habe, wobei an der roten Angel mit der DAIWA Rolle ein lebendes "Rotauge" als Köder an einem Drillingshaken angebracht war, obwohl die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges verboten ist. Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 49 Abs. 1 Zif. 22 iVm § 32 Abs. 5 OÖ Fischereigesetz, LGBI. Nr. 60/1983 idF LGBI. Nr. 61/2005 iVm § 1 der Fischköderverordnung (LGBI. Nr. 101/2001)
2. Die Behörde erster Instanz begründete das Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen:
2.1. Diesem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundenen Berufung entgegen.
Er bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung und vermeint im Ergebnis es dürfe aus zweimaligem Unrecht durch Bestätigung einer Behörde plötzlich nicht Recht werden.
2.2. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde am 11.01.2010 abweisend beschieden.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier zur Klärung des Tatverlaufes im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbildes erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).
3.1. Dem vorgelegten Verfahrensakt, dessen Inhalt verlesen wurde, findet sich die Anzeige des Fischereiorgans X und dessen Zeugenaussage auch schon vor der Behörde erster Instanz.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde X nochmals als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.
4. Sachverhalt
Vorweg wird festgestellt, dass dieses Verfahren sich ausschließlich auf die zu klärende Frage beschränkt, ob der Köderfisch (ein Rotauge) noch lebend am Angelhaken hing.
Knochenfische (Osteichthyes), oder Knochenfische im weiteren Sinne, sind diejenigen Fischgruppen, deren Skelett im Gegensatz zu dem der Knorpelfische (Chondrichthyes) vollständig oder teilweise verknöchert ist (s. Bild aus Wilkipedia). Das Rotauge dient als Köderfisch zum Beangeln von Raubfischen wie Hecht, Flussbarsch, Wels, Aal oder Zander.
Der Berufungswerber bestreitet auch im Rahmen der Berufungsverhandlung mit Nachdruck die damalige Verwendung eines Lebendköders. Er begründet dies mit der fehlenden Zweckmäßigkeit insbesondere in einem fließenden Gewässer. Selbst in der Zeit als die Verwendung von Lebendködern noch möglich war übte er diese Praxis nicht. Im übrigen, so der Berufungswerber in seiner Verantwortung als Beschuldigter, wäre durch das Auffädeln des lebenden Fisches diesem die Luftblase durchstoßen worden was zu einem ehesten Verenden des Fisches geführt hätte. Im konkreten Fall habe er das Rotauge bereits zwei Tage als Köder an dieser Angel gehabt.
Demgegenüber erklärt der Zeuge in schlüssiger und auch in schriftlich dokumentierter Weise, dass er etwa eine viertel Stunde die „unbemannten“ Angeln beobachtet habe, nachdem er diese zufällig während der Revierfahrt wahrgenommen hatte.
Als nach dieser Zeit immer noch kein Fischer zu den Angel gekommen sei, habe er diese herausgenommen. An einer befand sich kein Köder, sondern nur die leere Angel (ein Drilling), während an der zweiten Angel ein noch lebendes Rotauge hing. Dieses habe er hochgehoben und mit seinem neuen Handy gefilmt, wobei dieses noch zappelte und das Maul bewegte. Leider so der Zeuge, hat er durch einen Bedienungsfehler des neuen Handys die Filmdatei verloren. Der Zeuge wies das ihm als Fischereiaufsichtsorgan vom Fischereiverband zur Verfügung gestellte Notizbuch vor, worin sich neben vielen anderen Einträgen auch dieser Eintrag akribisch dokumentiert findet.
Der Zeuge erklärte zu Beginn seiner Vernehmung sich streng mit dem Gesetz verbunden zu fühlen.
Der Zeuge hinterließ keineswegs den Eindruck, dass er, so wie der Berufungswerber es zumindest unter Hinweis auf eine mit dem Zeugen einmal ausgetragene Meinungsverschiedenheit (er bezeichnet den Zeugen als „Itüpferlreiter“) anzudeuten versuchte, geneigt wäre eine Falschaussage in Kauf zu nehmen. Vielmehr machte der Zeuge einen sehr sachlichen und durchaus glaubwürdigen Eindruck. Das er der ihm übertragene hoheitliche Aufgabe als Aufsichtsorgan mit Akribie und allenfalls mit Leidenschaft nachgeht scheint durchaus wahrscheinlich. Dies unterstreicht auf Grund des gewonnenen Eindrucks vielmehr die Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
Ebenso konnte kein Zweifel an seiner Kompetenz der Unterscheidungsfähigkeit zwischen einem toten und lebenden Rotauge als Köderfisch gehegt werden.
Der Zeuge veranschaulichte unter anderem auch, dass ein Aufspießen nicht durch den ganzen Körper, sondern vielmehr nur knapp unter der Haut bei der Rückflosse Sinn mache um das Lebendköder möglichst lang als solches einsetzen zu können. Eben in dieser Form habe er das Rotauge an der Angel vorgefunden.
Der Darstellung des Berufungswerbers eines ehesten Verendens eines Köderfisches in Folge des Durchstechens der Luftblase erweist sich vor diesem Hintergrund einerseits als unzweckmäßig, wie auch eine zwei Tage lange Verwendung eines Köder, welches im August nach dieser Zeitdauer offenkundig schon verwest, nicht plausibel scheint.
Zuletzt muss daher die (freie) Verantwortung des Berufungswerbers im Gegensatz zur Zeugenaussage des Anzeigers als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 32 Fischereigesetz, LGBl.Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 108/2008 ist der Fischfang weidgerecht auszuüben. Insbesondere ist verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.
Nach Abs.5 dieser Gesetzesbestimmung kann die Landesregierung zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung überdies
a) bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden als verboten im Sinn des Abs. 1 feststellen,
b) Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,
c) weitere örtliche Verbote festlegen.
Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Oö. Landesregierung durch die Erlassung der Oö. Fischköderverordnung, LGBl. Nr. 101/2002 Gebrauch gemacht und in deren § 1 wurde die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges ist verboten.
Nach § 49 Abs.1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
….
Z22 sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32 Abs. 2 bis 4 und 7 oder einem in einer nach § 11 oder § 32 Abs. 5 und 6 erlassenen Verordnung verfügten Gebot oder Verbot zuwiderhandelt;
Nach Abs.2 des § 49 sind Übertretungen gemäß Abs.1 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden.
5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
5.1. Trotz eines Monatseinkommen von nur 1.022,82 Euro und der Verbindlichkeiten des Berufungswerbers vermag in der hier verhängten Geldstafe ein Ermessensfehler trotzdem nicht erblickt werden.
Der bis 2.200 Euro reichende Strafrahmen wurden lediglich im Umfang von weniger als 5% und mit Blick auf den generalpräventiven Strafzweck demnach durchaus im Rahmen des gesetzlichen Ermessensspielraumes ausgeschöpft.
Der Berufung muss daher ein Erfolg sowohl in der Schuld- als auch in der Straffrage versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r