Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522456/3/Kof/Jo

Linz, 04.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.11.2008 (richtig: 20.11.2009), FE-1545/2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

  § 26 Abs.2 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

  (= FSG idF 12. FSG-Novelle)

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit  gemäß  näher  bezeichneter  Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

 

 

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 26.10.2009 entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

        ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen

        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.11.2009 erhoben und beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw lenkte am 26.10.2009 um 05.15 Uhr einen – auf sie zugelassenen –
dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Dabei verschuldete die Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging Fahrerflucht.

Anlässlich der Amtshandlung verweigerte die Bw am 26.10.2009 um 06.10 Uhr die Vornahme des Alkotests.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10.12.2009,
S-47402/09 über die Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b  sowie  § 4 Abs.1 lit.a  und  § 7 Abs.1 StVO  Geldstrafen verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046 mit Vorjudikatur  uva.

Zum Vorbringen der Bw in der Berufung vor, sie habe zwischen dem Lenken
des PKW einerseits sowie der Amtshandlung bzw. der Verweigerung des Alkotests andererseits zu Hause noch Alkohol (= sog. "Nachtrunk") konsumiert, ist auszuführen, dass ein "Nachtrunk" nicht zur Verweigerung des Alkotests berechtigt;  VwGH v. 29.08.2003, 2003/02/0033; v. 19.12.2003, 2001/02/0019.

                            

Im Ergebnis steht daher fest, dass die Bw am 26.10.2009 einen Pkw gelenkt und anlässlich einer Amtshandlung den Alkotest verweigert hat.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Diese ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß
§ 99 Abs.1 lit.b StVO ("Alkotestverweigerung") begangen, so ist gemäß
§ 26 Abs.2 Z1 FSG idF 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009 die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen.

 

Durch die 12. FSG-Novelle wurde diese Mindest-Entziehungsdauer von zuvor:
4 Monate  auf  nunmehr: 6 Monate erhöht.

 

 

Die Bw hat nicht nur ein KFZ gelenkt und – anlässlich der Amtshandlung –
den Alkotest verweigert, sondern auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen.

 

Der VwGH hat zur Rechtslage vor der 12. FSG-Novelle in derartigen Fällen eine Entziehungsdauer von 10 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen;

Erkenntnis vom 08.08.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 8 Monaten ist somit als gerade noch vertretbare Untergrenze  bzw.  als sehr milde anzusehen!

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer ist daher nicht möglich.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht der Bw für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ verboten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht der Bw für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Begeht der Lenker eines KFZ eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO ("Alkotestverweigerung"), so hat die Behörde den Betreffenden gemäß
§ 24 Abs.3 FSG zu verpflichten

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen und

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum