Linz, 22.10.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufungen des Herrn X, vom 10. Juli 2009 gegen jeweils Punkt 1) der Straferkenntnisse des Polizeidirektors von Linz vom 16. Juni 2009, S-43645/09-1 und S-16497/09-1, jeweils wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 22. Oktober 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
Beide Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51i VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses S-43645/09-1 wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 Euro (33 Tage EFS) verhängt, weil er am 10. November 2008 um 2.05 Uhr in Linz, Eignerstraße gegenüber Nr.4, den Pkw X gelenkt und sich um 2.10 Uhr in Linz, Eignerstraße gegenüber Nr.4, geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei, weil er verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 Euro auferlegt.
Mit Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses S-16497/09-1 wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 Euro (33 Tage EFS) verhängt, weil er am 22. April 2009 um 00.18 Uhr in Linz, Drouotstraße 3, Richung stadteinwärts, den Pkw X gelenkt und sich um 00.23 an der oa Örtlichkeit geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei, weil er verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Fax vom 10. Juli 2009 Berufungen erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da jeweils eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. Oktober 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt, bei der Frau X unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Ziehschwester des Bw und die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich vernommen wurde.
3. Der Berufungswerber macht zur Rechtzeitigkeit der Berufungen im Wesentlichen geltend, er habe sich am 19. und 22. Juni und auch noch in der Zeit danach in X im Anwesen seiner Eltern, wo auch seine Ziehschwester wohne, aufgehalten und erst bei seiner Rückkehr in die Wohnung am 10. Juli 2009 die Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden. Nach der Behebung der Schriftstücke bei der Post am selben Tag habe er sich telefonisch bei Mag. X, BPD Linz, erkundigt, der ihm geraten habe, sofort Berufung einzubringen, was er auch getan habe. Die Übertretungen hat der Bw insofern bestritten, als er angegeben hat, er habe beide Male das Fahrzeug nicht gelenkt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die von ihm selbst geltend gemachte Zeugin einvernommen wurde.
Der Bw bestätigte, er habe sich bei der Abholung der Schriftstücke telefonisch über seine weiteren Möglichkeiten bei der Erstinstanz erkundigt und Mag. X habe ihm geraten, sofort Berufung einzubringen, was er auch getan habe. Darauf habe er sich verlassen. Er räumte allerdings ein, er habe erst nach Ende der Berufungsfrist mit Mag. X gesprochen.
Die Zeugin X legte glaubwürdig dar, der Bw halte sich des öfteren in der Landwirtschaft in X auf, wo sie und ihre Eltern leben, wobei er schwerere Arbeiten und auch die Pflege und Versorgung der betagten Eltern übernehme. Wenn es später werde, bleibe er auch über Nacht, allerdings nicht für längere Zeit. Konkret zum Zeitraum 19. Juni bis 10. Juli 2009 im ggst Fall befragt, gab die Zeugin glaubhaft an, der Bw habe sich zur fraglichen Zeit im Sommer 2009 nur tageweise dort aufgehalten, sei aber nie eine Woche durchgehend dort geblieben.
Damit war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bw nicht, wie er behauptet hat, vom 19. Juni 2009 bis 10. Juli 2009 durchgehend ortsabwesend war.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen; die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen dort zur Abholung bereitzuhalten und gilt mit diesem Tag als zugestellt; es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, jedoch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die Rechtsmittelbelehrung beider Straferkenntnisse entsprach dieser nicht zur Disposition stehenden gesetzlichen Bestimmung. Es war von einer Zustellung durch Hinterlegung der beiden Straferkenntnisse beim Postamt X mit Beginn der Abholfrist am Montag, dem 22. Juni 2009, und in weiterer Folge vom Ende der Berufungsfrist am Montag, dem 6. Juli 2009, auszugehen. Die am 10. Juli 2009 mit Fax eingebrachten Berufungen sind somit ohne Zweifel als verspätet eingebracht anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. K i s c h
Beschlagwortung:
Berufung verspätet – keine Glaubhaftmachung der behaupteten Ortsabwesenheit