Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164500/11/Bi/Th

Linz, 07.01.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 7. Oktober 2009 gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom 22. September 2009, S-34561/09 VS1, wegen Übertretungen der StVO 1960, unter Bezugnahme auf das  Ergebnis der am 13. Oktober 2009 im Berufungsverfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung VwSen-522364 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung nach Wahrung des Parteiengehörs zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird im Punkt 1) insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass von einem Blutalkoholgehalt zur Lenkzeit 3.00 Uhr von 1,29 ‰ ausge­gangen wird, die Geldstrafe jedoch auf 900 Euro herabgesetzt wird.  

      Im Punkt 2) wird das angefochten Straferkenntnis behoben und das   Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Im Punkt 1) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag der Erst­instanz auf 90 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

      Im Punkt 2) fallen keine Verfahrenskosten an.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 19 und 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG

zu II.: § 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten ua wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1000  Euro (10 Tagen EFS) und 2) 100 Euro (50 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. Juli 2009 um 3.30 Uhr in Ottensheim, Güterweg Dürnberg nächst dem Haus Nr. X in Fahrtrichtung Koglerau, den Pkw X 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da eine Messung mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes und eine anschließende Rück­rechnung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens einen Alkoholgehalt der Atem­luft von 0,74 mg/l ergeben habe. 2) habe er es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten.

Gleichzeitig wurden ihm in diesen Punkten anteilige Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 110 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. Oktober 2009 wurde im bereits beim UVS anhängigen Berufungsverfahren VwSen-522364 wegen Ent­ziehung der Lenkberechtigung eine öffentliche mündliche Berufungs­ver­handlung in Anwesenheit des Bw, seines Vaters Herrn X, des Vertreters der Erstinstanz Herrn Mag. X sowie des Zeugen Meldungsleger GI X (Ml) durchgeführt. Dabei wurde erörtert, dass der Bw auch im Verwaltungs­straf­verfahren Berufung erhoben hat, die zwar am 13. Oktober 2009, jedoch erst nach der Verhandlung VwSen-522364 beim erkennenden Mitglied einlangte. Im Anschluss an die Berufungs­verhandlung wurde das medizinisches SV-Gutachten der Amtsärztin Frau Dr. X, Abt. Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung, vom 30. November 2009, San-236376/4-2009-Wim/Irv, eingeholt und dem Bw mit Schreiben des UVS vom 3. Dezember 2009 mit der Einladung zur Stellungnahme bis 21. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht, wobei ihm auch mitgeteilt wurde, dass die Verhandlungs­schrift vom 13. Oktober 2009 in das ggst Verfahren miteinbezogen wird. Außerdem wurde er eingeladen, sollte er ausdrücklich die Durchführung einer Berufungsverhandlung im ggst Verfahren wünschen, einen Termin dafür zu verein­baren. Der Bw hat im Mail vom 20. Dezember 2009 die Fakten laut Verhandlungsschrift und vorgelegtem medizinischem SV-Gutachten zur Kenntnis genommen und eine Berufungsverhandlung nicht beantragt. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, seine Berufung richte sich gegen den von der Erstinstanz zugrundegelegten Atemluftalkoholwert von 0,74 mg/l, kon­kret gegen das AmtsSV-Gutachten vom 11.8.2009 bzgl Alkoholisierungsgrad und den dadurch obligatorischen Spruchpunkt 3., dh die Anordnung der Nach­schu­lung. Er habe in Form eines Nachtrunks 1 l Bier und 1/8 l Weißwein konsumiert zwischen 3.30 Uhr und 5.00 Uhr. Im von der Erstinstanz eingeholten Gutachten würden die Alkoholsorten aufgesplittet und ein getrennter Abbau errechnet, was aber insofern unrichtig sei, als nur eine maximale Menge abgebaut werden könne, die nicht durch Zerlegung der Berechnung multipliziert werden dürfe. Beim zuletzt getrunkenen Wein hätte die noch nicht abgeschlossene Resorp­tions­phase (45 statt 60 Minuten) berücksichtigt werden müssen. Wenn bei Berechnung eines Nachtrunks bereits eine Alkoholelimination berücksichtigt wurde, könne diese nicht Gegenstand einer weiteren Berechnung sein. Im Gutachten ergäben sich dadurch, dass erneut auf die Lenkzeit rückgerechnet werde, falsche Werte, weil der Nachtrunk die Abbauphase überlagere. Außerdem seien 30 Minuten zwischen Lenkzeit und Nachtrunkbeginn zu berücksichtigen. Dass er schon vor dem Lenken Alkohol getrunken habe, sei unstrittig und es liege auch eine Über­schreitung des gesetzlichen Grenzwertes für das Lenken eines Kraftfahr­zeuges vor, aber durch die fehlerhafte Berechnung ergebe sich eine zu hohe Atem­alkoholkonzentration.

In der Berufungsverhandlung wurde außerdem das von der Erstinstanz einge­holte Gutachten hinsichtlich der als Nachtrunk zugrundegelegten  Alkohol­mengen gerügt. Der Bw führte aus, er habe eine fast noch halbvolle Flasche Weißwein ausgetrunken; hingegen sei im Gutachten lediglich 1/8 l Weißwein zugrunde­gelegt worden. Er habe bei der Erstinstanz zwar das Gutachten zur Kenntnis erhalten, jedoch sei sofort der Bescheid verkündet worden, sodass er es nicht gleich nachvollziehen habe können. Er würde die Weinmenge mit ca einem 1/4 l bemessen.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Miteinbeziehung der Ergebnisse des Beweisverfahrens im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, dh außer der Verantwortung des Bw insbesondere die Aussage des Meldungs­legers GI X (Ml), der unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich befragt wurde, und die amtsärztliche Stellungnahme Dris X vom 30. November 2009, San-236276/4-2009-Wim/Irv.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw besuchte am Abend des 25. Juli 2009 eine Geburtstagsfeier in Ottens­heim (Mühlenhang), trank dort nach eigenen Angaben 4 Bier und fuhr am 26. Juli 2009 gegen 3.00 Uhr mit dem Pkw X in Richtung Koglerau, wobei er auf dem Güterweg Dürnberg nächst dem Haus Nr.X von der Straße abkam und in den Graben bzw an einen Baum fuhr, sodass der Pkw nicht mehr fahrbereit war. Nach seinen eigenen Aussagen in der Berufungsver­handlung nahm der Bw dies zur Kenntnis, versperrte den Pkw und ging zu Fuß durch den Wald zur Geburtstagsfeier zurück, wo er ab 3.30 Uhr erneut eine Dose (1/2 l) Bier trank und schließlich mit einer weiteren Dose Bier in der Hand um etwa 4.30 Uhr wieder durch den Wald zum "Waldhäuschen" seiner Mutter ging, wo er bis 5.00 Uhr eine angefangene, ca halbvolle Flasche Weißwein austrank.

 

Der Ml führte in der Verhandlung aus, die Bezirksleitstelle sei kurz nach 4.00 Uhr Früh von einem verunfallten Pkw in der Nähe des Hauses Dürnberg X informiert worden; er habe das Fahrzeug versperrt vorgefunden. Die Mutter des Bw sei als Zulassungsbesitzerin eruiert und verständigt worden; sie habe ihren Sohn als Lenker vermutet und nach Ortung des Handys, wonach sich der Bw im Wald­häuschen aufhalten müsste, sei sie zu den dort wartenden Beamten gekommen. Der Bw sei geweckt worden und habe nach Feststellung von Alkoholisierungssymptomen im Zuge der Unfallserhebungen auf die Frage nach seinem Alkohol­konsum ange­geben, er habe bei seinen Freunden etwas getrunken, sei dann heimgefahren und habe nach dem Unfall noch 2 Bier und eine halbe Flasche Wein getrunken. Auf die Aufforderung des Ml, ihm das Leergebinde zu zeigen, habe dieser zwar gesucht, aber nichts gefunden – auch in dem Verschlag hinter dem Haus hätte er gesucht, was beim Licht der Taschenlampen erfolglos gewesen sei. Der Ml bestätigte in der Verhandlung, nach seinem persönlichen Eindruck vom angege­benen Nach­trunk hätten dort zwei Flaschen bzw Dosen Bier und die leere Weinflasche liegen sollen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Davon, dass der Bw nach dem Unfall nochmals bei der Geburtstagsfeier gewesen sei, sei keine Rede gewesen.

Der Alkoholvortest ergab um 5.30 Uhr 0,64 mg/l AAG.

Der daraufhin mit dem geeichten Atemluftalkoholuntersuchungsgerät Dräger Alcotest 7110A, SerienNr. ARMC-0162, durchgeführte Alkotest ergab um 5.45 Uhr den günstigsten AAG mit 0,69 mg/l.     

 

Bei der ersten Einvernahme nach dem Vorfall am 4.8.2009 vor der Erstinstanz hat der Bw die am 26.7.2009 mit 3.30 Uhr angegebene Unfallzeit auf 3.00 Uhr korrigiert und ausgeführt, da nur die Rinde des Baumes etwas abgekratzt gewesen sei, habe er sich entschlossen, sich um den Pkw erst am nächsten Tag zu kümmern. Er habe den Pkw in Unfallsendlage stehenlassen und versperrt. Ca 20 Minuten später sei er wieder bei der Geburtstagsfeier gewesen und habe dort eine Dose Bier getrunken. Weil aber nichts mehr los gewesen sei, habe er sich um ca. 4.30 Uhr auf den Heimweg gemacht und eine Dose Bier mitgenommen, die er irgendwo weggeschmissen habe. Er habe keine genaue Erinnerung daran, weil er einigermaßen alkoholisiert gewesen sei. Im Haus habe er einige Schluck Weißwein (Grünen Veltliner) getrunken, könne aber nicht sagen, wo die Flasche geblieben sei. Seiner Meinung nach hätten die Beamten nicht wirklich danach gesucht. Kurz nach 5.00 Uhr habe er sich schlafen gelegt und hätten ihn die Beamten aufgeweckt.

 

In der Berufungsverhandlung legte der Bw dar, er habe auf die Frage der Beamten, wo die leeren Flaschen seien, nicht sagen können, dass er das Bier noch auf der Geburtstagsfeier getrunken habe. Er sei geweckt und zu Unrecht beschuldigt worden, die Verankerung der Tür aufgebrochen zu haben; alles sei etwas chaotisch gewesen. Er habe den Beamten nur die zwei Bier ohne nähere Angaben gesagt. Die leere Weinflasche habe irgendwann später seine Mutter beim Aufräumen unter dem Bett gefunden.

 

Im SV-Gutachten vom 11.8.2009 gelangt die Polizei-Chefärztin Frau Dr. X-de Comtes unter Zugrundelegung des AAG um 5.45 Uhr von 0,69 mg/l, einer Unfallzeit 3.00 Uhr, eines Nachtrunks zwischen 3.30 Uhr und 5.00 Uhr von 1 l Bier mit 5,2 Vol% und eines 1/8 l Wein mit 11,5 Vol% bei einem Körper­gewicht von 82 kg und einem stündlichen Abbauwert von zumindest 0,066 mg/l bei Berechnung nach Wermuth/Fous zu einem AAG von 0,74 mg/l zur Unfallzeit unter Berücksichtigung des Nach­trunks, ohne Nachtrunk zu einem AAG von 0,13 mg/l zur Unfallzeit.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt, ausgehend vom Bw um 5.45 Uhr des 26.7.2009 erzielten AAG von 0,69 mg/l, der einem BAG von 1,38 ‰ entspricht, im Rahmen der freien Beweis­würdigung zur Auffassung, dass der Bw nicht in der Lage war, den von ihm (auch mengenmäßig in der Verhandlung korrigierten) behaupteten Nachtrunk zu beweisen. Dem Bw ist zwar zuzuge­stehen, dass er aufgeweckt wurde und von der Konfrontation mit der Polizei in seinem Zustand etwas überfordert war, jedoch hat die Amts­handlung laut Verkehrs­unfallsanzeige von 5.20 Uhr bis zum Alkotest um 5.45 Uhr und bis zur Abnahme des Führerscheins laut Bescheinigung um 5.53 Uhr gedauert, wobei dem Bw zum einen der Ernst der Lage und zum anderen die Notwendigkeit eigener Initiative bewusst werden hätte müssen. Seine Angaben bei der Einvernahme vor der Erstinstanz mehr als eine Woche später waren gänzlich neu gegenüber den bei der Amtshandlung gemachten. Eine angeblich im Wald weg­geworfene leere Bierdose und eine angeblich erst viel später aufgetauchte leere Weißweinflasche sind als Beweis für einen Nachtrunk völlig ungeeignet, zumal der Ml in der Verhandlung ausgesagt hat, sie hätten dem Bw nach seinen Angaben mit ihrem Taschenlampen geholfen, irgendwelche ominösen Leerge­binde in einem Verschlag hinter dem Haus zu suchen.

Dass der Bw nach dem Unfall zur Geburtstagsfeier zurückgegangen ist und dort eine Dose Bier getrunken hat, ist nicht gänzlich unglaubwürdig, sodass im Zweifel zu seinen Gunsten diese Alkoholmenge im Sinne eines Nachtrunks abgezogen wurde. Ausgehend von 1,38 ‰ um 5.45 Uhr ergibt das einen Abzug von 0,36 ‰ (500 ml Bier mit 5,2 Vol% bei 82 kg Körpergewicht, daher 57,4 kg red.KG). Rückgerechnet auf die Unfallzeit 3.00 Uhr war unter Zugrundelegung der Widmark­formel bei einem stündlichen Abbauwert von günstigstenfalls 0,1 ‰ für 2,75 Stunden von einem BAG von 1,29 ‰ (1,38 + 0,27 = 1,65 – 0,36), umgerechnet einem AAG von 0,64 mg/l, aus­zugehen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­ge­halt seines Blutes 1,2‰ oder mehr, aber weniger als 1,6‰ oder der Alkohol­gehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Bw hat unbestritten am 26. Juli 2009 gegen 3.00 Uhr ein Kraftfahrzeug auf dem Güterweg Dürnberg gelenkt und nächst dem Haus Nr. 33 in Fahrtrichtung Koglerau einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, indem er ohne jedes Fremd­verschulden von der Straße abkam und gegen einen Baum stieß, wobei der Pkw beschädigt mit offenen Airbags zum Stehen kam und der Baum abgeschürft wurde. Die Aufforderung zum Alkoholvortest durch den für Amtshandlungen gemäß § 5 StVO geschulten und behördlich ermächtigten Ml war auch nach mehr als drei Stunden aufgrund der beim Bw festgestellten Alkoholisierungssymptome und  seiner Trinkangaben rechtmäßig. Da der Alkoholvortest positiv verlief (0,64 mg/l AAG), erfolgte die anschließende Aufforderung zum Alkotest ebenfalls zurecht. Der Alkotest erfolgte mit einem geeichten und einwandfrei funktionierenden Atemalkoholmessgerät der Fa. X.

Ausgehend vom nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens zugrundegelegten günstigsten Atemalkoholwert von 0,69 mg/l um 5.45 Uhr war für die Lenk- bzw Unfallzeit 3.00 Uhr unter Annahme eines Nachtrunks zwischen 3.30 Uhr und 4.30 Uhr in Form einer Halben Bier bei der Geburtstagsfeier ein Blutalkoholgehalt von 1,29 ‰ anzunehmen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zusammen­hang mit der Glaubwürdigkeit  eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung zuzumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird. Weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (vgl E 26.1.1996, 95/02/0289; 28.3.2003, 2001/02/0031; uva).

 

Der Bw war nicht in der Lage, seine Behauptungen hinsichtlich eines weiteren Nachtrunks von einer Halben Bier und etwa der Hälfte einer 0,7l-Flasche Weißwein zu beweisen, wobei er bei der Amtshandlung selbst die Polizeibeamten sogar die angeblich im Haus ausgetrunkene Weiß­wein­flasche in einem Verschlag hinter dem Haus suchen ließ und später erklärte, er habe die Dose Bier beim Heimgehen vom Mühlenhang durch den Wald getrunken und wahrscheinlich dort weggeworfen und die leere Weinflasche habe seine Mutter später unter dem Bett gefunden. Diese Behauptungen sind als Beweis für einen Nachtrunk ungeeignet, weshalb sie einer Mitein­beziehung in die Berechnung des Alkoholgehalts zur Lenkzeit nicht zugänglich waren.

Nicht gänzlich von der Hand zu weisen war, dass der Bw nach dem Verkehrs­unfall erneut, wie in der Verhandlung dargelegt, die Geburtstagsfeier aufsuchte und dort eine Dose Bier trank. Diese war als Nachtrunk abzuziehen, sodass zur Lenkzeit 3.00 Uhr von einem BAG von zumindest 1,29 ‰ auszugehen war.

Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass der Bw den ihm nunmehr gemäß § 44a VStG in eingeschränkter Form zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sine des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO in der zum Tatzeitpunkt 26.7.2009 geltenden Fassung von 872 Euro bis 4.360 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von 10 Tagen bis sechs Wochen Ersatz­freiheitsstrafe reicht.

 

Aufgrund des niedrigeren Alkoholwertes war die Geldstrafe herabzusetzen, wobei die bisherige Unbescholtenheit des Bw mildernd und die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden im Zustand einer erheblichen Alkoholbeein­trächtigung erschwerend zu werten war. Insgesamt war die Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG herabzusetzen, wobei der Bw als Student weder Einkommen noch Vermögen und auch keine Sorgepflichten, allerdings einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat.

 

Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe – die Ersatzfreiheitsstrafe stellt ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe dar – ist dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen im eigenen Interesse abhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen je nach aktueller finanzieller Lage zu bezahlen, anzusuchen.  

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, insbesondere der Zeugenaussage des Ml und der Unfallfotos im erstinstanzlichen Verfahrensakt, hat der Bw beim Abkommen vom Güterweg den Pkw frontal gegen einen Baum gelenkt, dessen Rinde abgeschürft wurde. Die Abschürfung einer Baumrinde ist als Sachschaden zu qualifizieren (vgl VwGH 25.9.1991, 90/02/0217).

 

Der Bw kam nach dem ohne jede Fremdeinwirkung erfolgten Anstoß des Pkw am Baum, bei dem sich beide Airbags öffneten, unter Berücksichtigung der örtlichen Lage zum Schluss, dass er alleine nicht in der Lage war, den Pkw zu entfernen und beschloss, am nächsten Morgen alles Weitere zu veranlassen. Er versperrte den Pkw ordnungsgemäß und entschloss sich, zur Geburtstagsfeier, die er gerade vorher verlassen hatte, zurückzugehen. Die Glaubwürdigkeit seiner Angaben ist durch die Aussage des Ml in der mündlichen Verhandlung und die Unfallfotos im Akt gegeben.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungs­senates besteht kein Zweifel, dass der Bw den Pkw damit in Unfallsendlage belassen und somit "angehalten" im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 hat. Er hat auch nicht versucht, am Zustandekommen des Unfalls irgendetwas zu verschleiern. Er mag auf die Unfallmeldung "vergessen" und durch den Nachtrunk nicht an der Sach­verhalts­feststellung in Bezug auf seine körperliche Verfassung beim Lenken mitgewirkt haben – diesbezüglich wurde keine Berufung erhoben – aber ein Nichtanhalten ist ihm bei der gegebenen Beweislage nicht vorzuwerfen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war. 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Glaubwürdiger Nachtrunk von 1/2 Bier –> Strafherabsetzung

§ 4/1 lit. a StVO nicht gegeben, wenn Fahrzeug in Unfallsendlage belassen und versperrt -> Aufhebung

 

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