Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164623/8/Br/Th

Linz, 30.12.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.10.2009, Zl. VerkR96-5759-2009-Fs, nach der am 30. Dezember 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 iVm Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 20/2009 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. §101 Abs. 1 lit e KFG  iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 172 Stunden verhängt, weil er sich als Lenker habe, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird: Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fährzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass beim Durchfahren einer Kurve die unsachgemäß gesicherten Farbeimer umstürzten, so dass beim Öffnen der Boardwand die Eimer auf die Straße stürzten und dadurch die Fahrbahn stark verschmutzt wurde.

Die nicht entsprechend gesicherte Ladung stellte eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Tatort: Gemeinde Maria Schmölln, L 503, nächst Strkm. 27,300 Tatzeit: 24.6.2009,12: 35 Uhr Fahrzeug: Lkw, X.

 

1.1. Diesbezüglich traf die Behörde erster Instanz folgende Erwägungen:

Mit Strafverfügung vom 30.6.2009, Zahl VerkR96-5759-2009-Fs der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurden Sie wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 101 Abs.1 lit.e KFG, mit einer Geldstrafe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden bestraft.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie unter anwaltschaftlicher Vertretung innerhalb offener Frist Einspruch und ersuchten um Akteneinsicht.

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, weiches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 10 % gründet im § 64 VStG.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zahl VerkR96-5759-2009-Fs, welches nachweislich zugestellt wurde, wurde Ihren rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht gewährt und Ihnen Gelegenheit gegeben, sich binnen 14 Tagen, ab Zustellung zu rechtfertigen.

Nach Antrag um Fristverlängerung rechtfertigten Sie sich mit Schreiben vom 24.9.2009 im wesentlichen dahin gehend, dass

·         ein Staplerfahrer Ihr Fahrzeug mit zwei Paletten Mineralfarbe, wobei die beiden Paletten gänzlich mit Folie umwickelt waren, belud.

·         der Staplerfahrer die 25-Liter-Palette über die 5-Liter-Palette stellte.

·         Sie die Ware ordnungsgemäß mit zwei Spanngurten sicherten, so dass ein Verrutschen unmöglich war.

·         es auf den Paletten keinerlei Hinweis gab, dass diese nicht übereinander gelagert werden dürfen.

·         Sie an der Unfallstelle langsam in die Kurve einfuhren und erst beim Öffnen der Plane feststellen mussten, dass ein paar 5-Liter-Behälter zerbrochen sein mussten, worauf in Folge auch unvorhersehbar die weitere Beladung instabil geworden ist und durch das Öffnen des Lkw's auf die Straße stürzte, wodurch Ihnen keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

 

Als Beweis für Ihre Angaben beantragten Sie den Anzeigeleger und die Freiwillige Feuerwehr Maria Schmölln als Zeugen einzuvernehmen. Zudem beantragten Sie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu eine Ermahnung auszusprechen bzw. die Strafe zu reduzieren.

 

Nach § 102 Abs. 2 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Nach § 101 Abs. 1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn nach lit. e die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Nach § 30a. Abs. 1 FSG, ist, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen hat, unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

 

Laut § 30 a Abs. 2 Ziffer 12 FSG, sind Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen, vorzumerken.

 

Aus der Anzeige unter der Rubrik Angaben des Verdächtigten, geht hervor, dass Sie bei Ihren Erstangaben anführten, dass die Ladung, obwohl sie langsam in die Kurve eingefahren sind und die Ladung mit zwei Spanngurten und Wickelfolie gesichert war, umgefallen ist.

In Ihren Rechtfertigungsangaben führten Sie aus, dass die Ladung durch Zerbrechen einiger 5-Liter-Behälter auf Grund eines Materialfehlers instabil wurde und Ihnen somit die Übertretung nicht zuzurechnen ist.

 

Aus der Fotobeilage, Lichtbild 15 und 17 hervor, dass das Fahrzeug seitlich keine Farbspuren aufweist, so dass Ihre Rechtfertigungsangaben, dass durch das Zerbrechen einiger 5-Liter-Behälter die Ladung instabil wurde, nicht plausibel sind, da in diesem Falle auch im Fahrzeuginneren ausgelaufene Farbe vorhanden sein müsste.

Auch wenn die Behörde Ihren Rechtfertigungsangaben folgen würde, ist das Zerbrechen der 5-Liter-Behälter der falschen Beladung zuzurechnen, zumal bei der Beladung auch darauf zu achten ist, dass Ladung mit mehr Gewicht nicht auf Ladung mit leichterem Gewicht gestellt wird.

 

Weiters geht aus den Fotobeilagen hervor, dass die gesamte Ladefläche nicht in jeder Lage mit Ladungsgütern vollständig ausgefüllt war und keine feste Abgrenzung des Laderaumes ein seitliches Herabfallen des Ladegutes verhinderte.

 

Aus Ihren Rechtfertigungsangaben geht hervor, dass der Staplerfahrer die 25-Liter-Palette auf die 5-Liter-Palette stellte, die jeweils gänzlich mit Folien umwickelt waren. Holz auf Folie entfaltet keine rutschhemmende Wirkung, so dass zwischen den Paletten eine rutschhemmende Unterlage anzubringen gewesen wäre bzw. die Ladung in Kombination mit geeigneten Ladungssicherungsmittel zu sichern gewesen wäre.

 

Schon die Tatsache, dass die Ladung beim Öffnen der Bordwand auf die Straße stürzten, lässt erkennen, dass die Sicherung der Ladung mit den zwei Spanngurten nicht ausreichend war, so dass die Behörde von der von Ihnen beantragen Zeugeneinvernahmen Abstand genommen hat.

Da die Ladung nicht einmal den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften stand hielt, war der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und die Verkehrssicherheit gefährdet.

 

Sie hätten als Kraftfahrzeuglenker erkennen können, dass die Ladung bei Antritt der Fahrt nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.

 

Sie haben daher die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Grundlage hiefür gem. § 19 VStG idgF. stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der gesetzliche Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG reicht bis zu 5.000 Euro.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Schätzung mtl. ca. 1.000 Euro mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) Bedacht genommen.

Strafmildernd war Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind...

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann davon nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betroffenen Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Ist eines der beiden in § 21 Abs. 1 VStG erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, 14.12.1990, 90/18/0186 ua.)

 

Die Folgen einer unsachgemäßen Ladung sind nicht unbedeutend. Der Gesetzgeber misst dieser Verwaltungsübertretung derartige Bedeutung zu, dass diese als Vormerkung auch ins Örtliche Führerscheinregister einzutragen ist. Es kann daher keine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

Auch wurden für die Herabsetzung der Strafe keine Umstände bekannt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2. In der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus:

In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet die Partei durch ihren ausge­wiesenen Vertreter binnen offener Frist gegen das Straferkenntnis vom 27.10.2009, GZ: VerkR96-5759-2009-Fs, das Rechtsmittel der

 

Berufung

 

an den unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich.

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge der Verlet­zung der Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht

 

1. Sachverhalt:

 

Laut Straferkenntnis vom 27.10.2009 zu VerkR96-5759-2009-Fs soll ich als Lenker am 24.6.2009 um 15:35 Uhr beim Lenken des LKW X auf der L 503, nächst dem Streckenkilometer 27,300 in der Gemeinde Maria Schmölln die Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit e KFG verletzt haben, indem ich entge­gen dieser Vorschriften nicht verhindert habe, dass die unsachgemäß gesicherten Farbeimer beim Durchfahren einer Kurve umstürzten, sodass beim Öffnen der Boardwand die Eimer auf die Straße stürzten und dadurch die Fahrbahn stark verschmutzten. Es wurde über mich eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 und der Ersatz der Kosten verhängt. Ferner soll mit Rechtswirksamkeit des Bescheides die Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt werden.

 

Die Behörde hat mir in der Begründung dieses Bescheides vorgeworfen, dass meine Rechtfertigung nicht plausibel sei, zumal im Fahrzeuginneren ausgelaufene Farbe vorhanden sein müsste, ich keine rutschhemmende Unterlage zur Ladungssicherung angebracht hätte und die Sicherung mit 2 Spanngurten nicht ausreichend war. Es wurde lapidar behauptet, dass schon aus dem Grund, dass die Ladung nicht einmal den bei normaler Fahrt auftretenden Kräften standhalten konnte, der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt war und die Verkehrssicherheit gefährdet war. Hin­sichtlich der Strafe wurde von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen.

 

2. Berufungsgründe:

 

Gem. § 102 Abs 1 KFG darf ich als Kraftfahrzeuglenker das Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn ich mich, soweit dies zumutbar ist, davon zu überzeugt habe, dass......die Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht;...

 

Ich habe alles Zumutbare unternommen um mich zu vergewissern, dass die Bela­dung den Vorschriften entspricht: So war ich anwesend, als 2 halbe, übereinander gestaffelte Paletten Mineralfarbe von einem Staplerfahrer auf mein Fahrzeug gela­den wurden, wobei beide Paletten zur Gänze mit Folie umwickelt waren, sodass eine Bewegung der Mineralfarbenbehälter auf den Paletten unmöglich war. Dabei stand eine halbe Palette mit 25 Liter Mineralfarbe über einer halben Palette mit 5 Liter Mineralfarbe. Es ist unrichtig und durch keine gesicherte Feststellung gedeckt, wenn die Behörde erster Instanz annimmt, dass die 25 Liter Palette mehr Gewicht hat, als die 5 Liter Palette. Zudem ist es amtsbekannt, dass mehrere kleine Behälter auf­grund ihrer Steifheit und Festigkeit der darauf gesetzten Palette mit den größeren Eimern mehr Stabilität verleihen, als umgekehrt. Die gegenteilige rechtliche Beurtei­lung der Erstbehörde ist durch keinerlei Feststellungen gedeckt und äußerst un­schlüssig. Die Ladung wurde von mir durch 2 festgezurrte Spanngurte gegen jegli­ches Verrutschen gesichert und ich habe dies selbst überprüft. Ich konnte feststellen, dass durch das Anlegen beider Gürte kein Verrutschen der Ladung und der Paletten möglich war. Die Ladung zeigte aufgrund meiner persönlichen Nachschau keinerlei Anzeichen irgendwelcher Schwachstellen (verformte Eimer oder Ähnliches). Zudem wurden die gegenständlichen Farbpaletten bereits in dieser Form und Schichtung von der Firma X als Spediteur nach Mattighofen angeliefert. Es gab auf den Paletten und auf den Farbeimern keinerlei Hinweise, dass diese nicht übereinander gelagert werden dürfen. Die gesamte Ladung konnte sich keinesfalls bewegen. Da­her ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen die Behörde eine rutsch hemmende Unterlage in ihrem erstinstanzlichen Bescheid verlangt hat. Alles war fest verzurrt. Ich habe jedenfalls den § 101 Abs.1 lit.e KFG voll entsprochen und habe gegen die­se Vorschrift nicht verstoßen.

 

Ich verweise weiters auf meine Stellungnahme, dass ich beim Einfahren in die starke Kurve an der Unfallstelle plötzlich bemerkte, dass es Probleme mit der Ladung gibt und deswegen stehen blieb. Nicht aufgrund dieser Probleme, sondern erst nach dem Öffnen der Ladelucke gelangte sodann Farbe auf die Fahrbahn. Ich konnte beim Öff­nen wahrnehmen, dass offensichtlich aufgrund eines Materialfehlers ein paar der 5 Liter Farbbehälter zerbrochen sind und danach als Folge meines Öffnens einige Farbbehälter, welche auf Grund der zerbrochenen 5 Liter Behälter auf einer instabi­len Palette nunmehr lagerten, auf die Straße stürzten. Ich konnte in keinster Weise zumutbar erkennen, dass die 5 Liter Farbbehälter zerbrechen können, da die palet­tenweise Beförderung auf einem Lastwagen ständig durchgeführt wird und durchaus normal ist. Weder subjektiv noch objektiv war für mich erkennbar, dass die Farbpalet­te zerbrechen können.

 

Zudem war der sichere Betrieb des Fahrzeuges nie beeinträchtigt und wurde durch den Betrieb niemand gefährdet. Erst als ich stand und das Fahrzeug nicht mehr „in Betrieb" war und Nachschau hielt, kam es zu dem Problem, dass Farbpaletten auf die Fahrbahn stürzten. Die Ladung war so gesichert, dass sie ohne meine Nachsicht nicht auf die Straße gestürzt wären. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde bedingt die Annahme der erstinstanzlichen Behörde, dass das Zerbrechen der unteren 5 Li­ter Behälter darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht einmal den im normalen Fahr­betrieb auftretenden Kräften stand hielten, was falsch ist und durch kein Beweiser­gebnis gedeckt ist, nicht den Schluss, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges da­durch beeinträchtigt und die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet war. Gemäß der Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit e KFG müssen alles 3 Faktoren kumulativ gegeben sein, um die Aussage, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert ist, treffen zu können. Dies ist eben, wie oben dargestellt, nicht der Fall. Mir ist weder objektiv, noch subjektiv irgendein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen und habe ich alles Zumutbare gem. § 102 Abs 1 KFG unternommen um mich zu überzeugen, dass die Beladung den Vorschriften entspricht.

 

Die Behörde hat entgegen den Grundsätzen des § 37 AVG, dass sie die materielle Wahrheit selbst zu ermitteln und den maßgebenden Sachverhalt festzustellen hat, . auf die Einvernahme der von mir beantragten Zeugen der Feuerwehr bzw. der Gen­darmerie, verzichtet. Ich beantrage zudem hinsichtlich des Punktes, dass die Ladungssicherheit gegeben war, einen Kfz-technischen Sachverständigen dem Verfahren 11. Instanz bei zu ziehen, der Zeugnis darüber ablegen soll, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert war.

 

Ferner wurde die Strafhöhe überhöht festgesetzt. Aufgrund meiner Lebensverhält­nisse kann man nur von einem unterdurchschnittlichen Verdienst ausgehen. Zudem sollte, was bestritten bleibt, eine Schuld festgestellt werden, meine äußerst geringe Schuld und sämtliche Milderungsgründe berücksichtigt werden, so dass eine wesent­lich geringer Strafe zu verhängen gewesen wäre.

 

Ich beantrage daher, der UVS Oberösterreich möge

1. eine öffentliche Verhandlung durchführen, in deren Zuge ich als Beschuldigter vernommen werde sowie die die Einvernahme eines Zeugen der freiwilligen Feuer­wehr Maria Schmölln sowie der Anzeigenleger X, per Adresse Bezirkspoli­zeikommando Braunau am Inn, X, als Zeugen durchgeführt wird und ein Kfz-technischer Sachverständigengutachter darüber Zeugnis ablegen soll, ob die Ladungssicherheit gegeben war,

2. in Folge das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit vollinhaltlich aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen,

3. in eventu die gegen mich verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen, bzw. mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.

 

Hallein, 25.11.2009                                                                                                                            X“

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde beantragt und war darüber hinaus gemäß der Rechtslage zwingend (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1. Im Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde ein Gutachten vom  Amtssachverständigen Ing. X zur fachlichen Beurteilung der Ladungssicherung unter der laut Bildmaterial zu treffenden Annahme des Ladungsverlustes im Zuge der Kurvenfahrt beigeschafft.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung an welcher der Berufungswerber persönlich und auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teilnahm, wurde der Berufungswerber als Beschuldigter und der einschreitenden Polizeibeamte, sowie nach Verhandlungsunterbrechung auch noch über fernmündliches Ersuchen der Verhandlung beigezogene Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Maria Schmolln, Herr X, als Zeugen einvernommen.

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber transportierte im Auftrag seines damaligen Arbeitgebers eine Palette Farbkübeln auf der L 503 in Richtung Antisenhofen. Dieses Material wurde von der Spedition Gartner in verkehrsüblicher Weise mit Folie umwickelt für den Transport vorbereitet und mittels Stapler auf die Ladefläche des Klein-Lkw der Firma X verladen. Der Berufungswerber, welcher zwischenzeitig selbst für eine Ladungssicherungsfirma tätig ist, sicherte laut eigenen Angaben –was auch durch die Zeugenaussage X glaubhaft gemacht wurde – die Ladung mit zwei vertikalen, und einem horizontal verlaufenden Spanngurt auch noch über die mit Elektromaterial beladene hintere Palette nach allen Richtungen.

Im Bereich der dokumentierten Örtlichkeit bemerkte er während der Fahrt, dass mit der Ladung etwas nicht in Ordnung sei. Er hielt in seiner Fahrtrichtung in einer Hauszufahrt an und stellte dabei linksseitig aus der Ladefläche austretende (fließende oder tropfende) Farbe fest. Nach öffnen der Plane wurde eine größere Masse aus den Behältern ausgetretene Farbmasse festgestellt, welche sich auf der Ladefläche verteilt hatte.

Mangels Mobiltelefon verständigte er von dem dort gelegenen Haus aus die Feuerwehr.

Vom Kommandanten der Feuerwehr (X) wurde folglich angeordnet die Boardwand zu öffnen. Erst dadurch fielen, so wie im Bild ersichtlich, zahlreiche Farbkübel von der linken Fahrzeugseite auf die Fahrbahn wodurch diese stark verschmutzt wurde. Zwecks Vermeidung einer noch stärkeren Verunreinigung des Hausvorplatzes mit Farbe ordnete S. Liedl als Einsatzleiter der Feuerwehr an, das Fahrzeug auf die gegenüber liegende Straßenseite zu stellen (s. Bild).

Somit wird durch die zeugenschaftliche Klarstellung durch X und der Verwantwortung des Berufungswerbers nachvollziehbar aufgezeigt, dass entgegen der an sich logisch erscheinenden Annahme in der Polizeianzeige, offenbar die Plane an der linken Ladefläche geöffnet wurde, wobei bei diesem Vorgang die Ladung auf die Fahrbahn fiel. Sohin kann andererseits ausgeschlossen gelten, dass die Ladung – so wie bisher im Grund völlig logisch anzunehmen war – im Zuge der bei der Kurvenfahrt aufgetretene Fliehkräfte die Ladung links über die Bordwand  auf die Fahrbahn geschleudert worden wäre. Das Fahrzeug wurde erst im Zuge der Reinigungsarbeiten in die im Bild ersichtlichen Endposition gelenkt.

 

Zu diesem Vorfall kam es offenbar, so wie es der Berufungswerber nun glaubhaft darstellt, durch ein nicht vom Lenker zu vertretendes Zerbrechen einiger Kübel, was offenbar primär zu einem Aufbrechen der Plastikumwicklung und einem Austreten von Farbe führte. Dadurch verloren wohl auch die sehr wohl verwendeten Sapnngurten ihre Wirkung, sodass schließlich erst beim Öffnen der Bordwand ein größerer Teil der Kübel auf die Fahrbahn fallen konnte und sich deren Inhalt dort ergoss. Der primär zu Reinigungsarbeiten einschreitende Feuerwehrkommandant bestätigte die Angaben des Berufungswerbers. Er konnte auch die Sicherungsgurte wahrnehmen. Die erst später hinzukommende Polizei wurde vermutlich ob der situationsbedingten Hektik, die Reinigungsarbeiten dauerten immerhin ganze zwei Stunden, über den wahren Grund der auf der Fahrbahn gelangenden Ladung nicht mehr informiert, sodass es, in der logischen Folge zur gegenständlichen Anzeige kam, die auf die an sich pausible Annahme des Abfallens der Ladung während der Fahrt gestützt wurde.

Dies konnte jeodch im Rahmen der Berufungsverhandlung durch die diesbezüglich klare Aussage des Feuerwehrkommandanten widerlegt werden, sodass vor dieser Faktenlage auch seitens der Behörde erster Instanz die Verfahrseinstgellung beantragt wurde.

Eine nicht ausreichende Ladungssicherung war hier offenbar nicht der Grund der Straßenverschmutzung. Vielmehr war die Ursache dafür ein nicht vom Berufungswerber  zu vertretendes Zerbrechen von Farbkübel, wobei diese erst im Zuge der Behebung des Gebrechens bzw. der Reinigungsarbeiten durch Öffnen der Bordwand auf die Straße fielen. Von einer ursprünglich ausreichenden Sicherung der Pallette an sich kann hier darüber hinaus durchaus ausgegangen werden.

Das Sachverständigengutachten hat vor dieser gänzlich anderen Ausgangslage keine verfahrensspezifische Relevanz mehr.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Trotz der Verfahrenseinstellung kann es auf sich bewenden, dass dem Spruch der Lesbarkeit wegen jenes Substrat zu entnehmen sein sollte welches tatsächlich den Gegenstand des Fehlverhaltens bildet. Die Zitierung des gesamten Absatzes der Rechtsnorm geht wohl an diesem Zweck vorbei, sodass der Spruch iSd § 44a Abs.1 VStG besser auf die wesentlichen Tatbestandselemente zu reduzieren wäre.

Hier ist jedoch das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen nachdem das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten weder begangen hat, noch hat er die Verschmutzung der Straße verschuldet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

Dr. B l e i e r