Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164653/4/Br/Bb/Th

Linz, 13.01.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 1. Dezember 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. November 2009, GZ VerkR96-8991-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch ergänzt und nach dem letzten Satz im Spruch eingefügt wird:

"Es wurde festgestellt, dass die gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG größte Höhe des Anhängers von 4 m durch das transportierte Ladegut (zwei Sattelzugfahrzeuge der Marke "Iveco Stralis") um 27 cm überschritten wurde und keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorhanden war."

Die verletzte Rechtsvorschrift hat "§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.5 iVm  § 4 Abs.6 Z1 KFG" zu lauten.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 73 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 10. November 2009, GZ VerkR96-8991-2008, vorgeworfen, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass eine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG nicht vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Lkw, Iveco Stralis

Kennzeichen X, Anhänger, Obermann MB 24000

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, A8, bei km 24,950.

Tatzeit: 22. Juli 2008, 09.30 Uhr.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.5 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG  eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden, verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 17. November 2009, wurde am  1. Dezember 2009 - und somit rechtzeitig - durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Berufung erhoben und diese gemäß dem erteilten Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG vom 22. Dezember 2009 mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2010 ergänzt.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis insoweit nicht korrekt sei, als darin festgestellt wurde, dass die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m betrage. Die Länge des geführten Fahrzeuggespanns sei jedoch insoweit korrekt gewesen, als die zulässige Länge von 16 m nicht überschritten worden sei. Laut amtlicher Ermittlungsakte sei nur eine nicht zulässige Höhe des Gespannes sowie das Nichtvorliegen einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung, welche er lediglich für die Bundesrepublik Deutschland vorweisen hätte können, zur Anzeige gebracht worden. Es sei ihm auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, die unzulässige Höhe durch Neuladen der Fahrzeuge zu korrigieren, sodass nach einem Umladen eine Ausnahmegenehmigung für Österreich nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Es werde ihm ein Verstoß zur Last gelegt, welchen er nach den Feststellungen objektiv nicht begangen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich erwies. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich des Schriftsatzes des Berufungswerbers vom 5. Jänner 2010) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt am 22. Juli 2008 um 09.30 Uhr Lenker des auf das Unternehmen X GmbH mit Sitz in X, zugelassenen Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) samt dem Anhänger mit dem Kennzeichen X (D). Am Anhänger waren - zu diesem Zeitpunkt – zwei Sattelzugfahrzeuge der Marke "Iveco Stralis" geladen. In der Gemeinde Kematen am Inn, auf der Autobahn A8, bei km 24,950, wurde der vom Berufungswerber gelenkte Kraftwagenzug einer besonderen technischen Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde von Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich mittels geeichtem Höhenmessgerät festgestellt, dass die gemäß  § 4 Abs.6 Z1 KFG größte Höhe des Anhängers von 4 m durch die transportierten Sattelzugfahrzeuge um 27 cm überschritten wurde, für die verfahrensgegenständliche Fahrt aber keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorlag.   

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Er kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 101 Abs.5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
  2. wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

 

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit.c, § 39 Abs.3 und § 40 Abs.4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

5.2. Bei der polizeilichen Kontrolle des vom Berufungswerber gelenkten Kraftwagenzuges wurde festgestellt, dass der gezogene, mit zwei Sattelkraftfahrzeugen beladene Anhänger eine tatsächliche Gesamthöhe (inklusive Ladegut) von 4,27 m aufwies, wodurch die gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG für Kraftfahrzeuge und Anhänger größte Höhe von 4 m um 27 cm überschritten wurde und deshalb für die verfahrensgegenständliche Fahrt eine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG erforderlich war. Eine solche Genehmigung wurde aber nicht erteilt, weshalb der gegenständliche Transport ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt wurde. Der Berufungswerber hat daher die zur Anzeige gebrachte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Berufungswerber hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht. Der Umstand, dass er offenbar über eine Transportbewilligung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügte, kann ihn ebenso wenig von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung entlasten, wie sein Vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass aufgrund der Höhenüberschreitung eine Bewilligung für Österreich erforderlich sei. Für einen ausländischen Kraftfahrer besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten. Dazu gehören auch die vom Lenker eines Kraftwagenzuges bei Transportfahrten zu befolgenden Normen.

 

Mit Blick auf den Tatvorwurf erwies sich allerdings eine Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z1 VStG erforderlich und auch als zulässig, wurde doch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG durch die nachweisliche Aufforderung zur Äußerung vom 14. Oktober 2008 und der gleichzeitigen Übermittlung einer Ausfertigung der Anzeige vom 29. Juli 2008 durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen an den Berufungswerber eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a iVm mit § 32 Abs.2 VStG gesetzt.

 

5.3. Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG sind Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 iVm  § 101 Abs.5 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

Der Berufungswerber verfügt – gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diesen Annahmen ist er nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Den Vorfallszeitpunkt betreffend war der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, sodass ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.     

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von 5.000 Euro  für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden) tat- und schuldangemessen und überdies geeignet ist, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Strafe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, zumal gerade bei Transporten im Schwerverkehr gesetzliche Bestimmungen – insbesondere die Einholung von Bewilligungen für die Durchführung solcher Fahrten sowie darin vorgeschriebene Auflagen - im Interesse der Verkehrssicherheit genau einzuhalten sind, damit eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter auszuschließen ist. Eine Herabsetzung des Strafausmaßes ist deshalb nicht vertretbar. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r