Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100399/2/Bi/Rd

Linz, 02.03.1992

VwSen - 100399/2/Bi/Rd Linz, am 2. März 1992 DVR.0690392 O B, W; Übertretung der StVO 1960 Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des O B gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 1991, Cst190/91/L, verhängten Strafe, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 120 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1991, Cst190/91-L, über Herrn O B, wegen der Übertretung gemäß § 52 Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 23. Dezember 1990 um 11.05 Uhr in L, -Knoten H, nächst Abfahrt U, Richtungsfahrbahn Nord, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z.10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 83 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten erster Instanz von 60 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, er habe bereits in der ersten Berufung dargelegt und sei dies auch im Straferkenntnis als Milderungsgrund gewertet worden, daß er seit Jahrzehnten verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei und er ersuche deshalb aufgrund seines Mindesteinkommens um eine weitere Herabsetzung des Strafbetrages. Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 25. April 1991 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S verhängt wurde, die im Straferkenntnis um mehr als die Hälfte herabgesetzt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß die im Bereich des Knotens H verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h dem Zweck dient, Lenkern von Fahrzeugen, die aus Richtung V kommen, ein relativ gefahrloses Einordnen in den aus Richtung West-Autobahn kommenden Verkehr zu ermöglichen. Zuvor kam es im Bereich des Knotens H immer wieder zu folgenschweren Verkehrsunfällen durch überhöhte Geschwindigkeit. Der Berufungswerber hat laut Radarmessung eine Geschwindigkeit von 83 km/h eingehalten, sohin die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten, was nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Zwischen dem Vorschriftszeichen und dem Radargerät liegt eine Strecke von ca. 190m, sodaß von einem "kurzfristigen Herabmindern der Geschwindigkeit" wohl nicht die Rede sein kann. Abgesehen davon besteht bereits im Bereich vor der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h eine solche auf 80 km/h bzw. 60 km/h, sodaß vom Berufungswerber kein unzumutbares Bremsmanöver verlangt worden wäre. Trotzdem hat die Erstbehörde die Geldstrafe gegenüber der Strafverfügung wesentlich herabgemindert und mit 600 S festgesetzt.

Aus den oben angeführten Überlegungen besteht kein Grund, die Strafe weiter herabzusetzen. Die Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt, und die als Rechtfertigung vorgebrachten Argumente des Berufungswerbers sind weder schlüssig noch glaubwürdig. Erschwerend war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen (mehr als 60%), sodaß die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als äußerst mild bemessen anzusehen ist.

Bei einem Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 30.000 S entspricht der Strafbetrag dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei auch general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen maßgebend waren. Auch die Einkommenssituation des Berufungswerbers rechtfertigt eine weitere Herabsetzung des Strafbetrages nicht. Es steht ihm allerdings die Möglichkeit offen, bei der Erstbehörde um Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger