Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164599/10/Ki/Ps

Linz, 13.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 18. November 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Oktober 2009, VerkR96-2577-2009-BS, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Oktober 2009, VerkR96-2577-2009-BS, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 3.5.2009, 18:58 Uhr in der Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. 17,891 in Fahrtrichtung Süd/Linz mit dem Fahrzeug "Kennzeichen X, PKW, VW Vento, grau" die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 18. November 2009 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen. Er habe eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht begangen. Zum Zeitpunkt der Messung mit dem Hand-Lasergerät sei das von dem beschuldigten Fahrzeuglenker geführte Fahrzeug von einem in Deutschland zugelassenen PKW Seat links überholt worden, welcher ebenfalls das amtliche Kennzeichen X hatte. Die im Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die zuständigen Messbeamten dieses weitere Fahrzeug wahrgenommen haben. Es würden keine objektiven Tatsachenbeweise vorliegen, die eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 24 km/h durch den beschuldigten Fahrzeuglenker beweisen, sondern lediglich subjektive Einschätzungen der Messbeamten. Auch der in der Beweisaufnahme gehörte Gutachter könne eine Verwechslung der Fahrzeuge bei der streitgegenständlichen Messung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, da objektive Beweise nicht vorliegen. Sofern in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt werde, dass keine Zweifel daran aufkommen, dass die Messbeamten das von dem beschuldigten Fahrzeuglenker geführte Fahrzeug aufgeschrieben haben, diesem nachgefahren sind und dieses angehalten haben, so mag dies nicht bestritten werden. Ob jedoch dieses von dem Beschuldigten geführte Fahrzeug tatsächlich und ausschließlich gemessen worden ist, sei nicht zweifelsfrei bewiesen. Es sei möglich, dass der Messbeamte das von dem beschuldigten Fahrzeuglenker geführte Fahrzeug zunächst anvisiert hat, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Überholen des anderen Fahrzeuges der Laserstrahl abgelenkt worden bzw. dieses Fahrzeug in den Laserstrahl gelangt und dadurch keine korrekte Messung erfolgt sei. Soweit dem beschuldigten Fahrzeuglenker vorgeworfen werde, dass er am Ende der Amtshandlung die Übertretung mittels Organstrafverfügung begleichen wollte, so sei dies kein Schuldeingeständnis sondern aus der Situation heraus eine bedingte Reaktion, um sich nicht weiter zu streiten und weiterfahren zu können. Der beschuldigte Fahrzeuglenker habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Unter Beachtung der Unschuldsvermutung sei daher das gegen den beschuldigten Fahrzeuglenker eingeleitete Verfahren im Zweifel einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. November 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2010. An dieser Verhandlung nahm ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil. Der Berufungswerber bzw. sein Rechtsvertreter sind – entschuldigt – nicht erschienen. Als Zeugen einvernommen wurden die Meldungsleger (X und X, beide API Neumarkt/Mühlkreis).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung durch eine Anzeige der API Neumarkt/Mühlkreis vom 11. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem Lasermessgerät "LTI 20.20 TS/KM-E" auf eine Entfernung von 226 Metern. Der anzeigende Meldungsleger (X) führte aus, dass das Kennzeichen des PKW´s von X bei der Vorbeifahrt beim Streifenwagen von beiden Beamten (Zeuge X) eindeutig und komplett abgelesen wurde, es habe keine Verwechslung mit dem anderen PKW, welches ebenfalls mit X begann, gegeben. Sogar die Fahrzeugtype (VW Vento) sei von X bestätigt worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-2577-2009 vom 13. Mai 2009), welche beeinsprucht wurde.

 

Im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren wurden die beiden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen.

 

X gab laut Niederschrift vom 20. Juli 2009 zu Protokoll, dass die Übertretung von ihm und X dienstlich wahrgenommen wurde. Die Witterungsverhältnisse seien gut, die Fahrbahn trocken gewesen. Das Lasermessgerät sei von ihm bedient, die Verwendungsbestimmungen dabei eingehalten worden. Weiters sei das Lasermessgerät zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht gewesen (Eichschein und Messprotokoll wurden vorgelegt). Sie hätten sich im Dienstkraftfahrzeug, welches quer zur Fahrbahn abgestellt war, befunden. Er habe die Messung aus dem offenen Fahrerfenster durchgeführt. Gemessen sei der ankommende Verkehr geworden. Das betreffende Fahrzeug sei von ihm direkt beim Kennzeichen anvisiert worden, eine Verwechslung könne komplett ausgeschlossen werden. Ob er (Berufungswerber) zum Zeitpunkt der Messung überholt wurde, könne nicht angegeben werden, sei aber für die gegenständliche Messung nicht ausschlaggebend. Das Fahrzeug sei anvisiert, ordnungsgemäß gemessen und bis zur Vorbeifahrt an ihnen beobachtet worden. Es stimme, dass ein weiteres Fahrzeug mit dem Kennzeichen X im Nahbereich des gemessenen Lenkers unterwegs war.  Bei der Messung habe jedoch das Kennzeichen und die Fahrzeugmarke und -type eindeutig festgestellt werden können, weshalb eine Messung mit dem anderen Fahrzeug komplett ausgeschlossen werden könne. Sie seien dem betreffenden Fahrzeug nachgefahren und hätten dieses bei Strkm. 12 angehalten. Der Lenker habe die ihm angelastete Geschwindigkeit bestritten, weshalb Anzeige erstattet  wurde. Am Ende der Amtshandlung habe der Lenker die Übertretung mittels OM begleichen wollen, wovon aber auf Grund seiner anfänglichen Uneinsichtigkeit Abstand genommen worden sei. Die Anzeige werde vollinhaltlich aufrecht gehalten.

 

X gab laut Niederschrift vom 21. Juli 2009 zu Protokoll, dass die Messung von seinem Kollegen X durchgeführt wurde. Er sei Zeuge der Messung gewesen und habe das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges eindeutig und ohne Zweifel richtig abgelesen. X habe ihm nach durchgeführter Messung gesagt, welches Fahrzeug – nämlich den grauen VW Vento mit X-Kennzeichen – er anvisiert habe. Er habe dann das betreffende Fahrzeug beobachtet, das Kennzeichen abgelesen und sie seien dem gemessenen Fahrzeug nachgefahren. Bei der Amtshandlung habe der Lenker einen Ausdruck aus dem Lasermessgerät sehen wollen, was natürlich nicht möglich ist. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug sei vollkommen ausgeschlossen, bei dem gemessenen Fahrzeug habe es sich sicher um das angehaltene Fahrzeug gehandelt.

 

Im weiteren Verfahren wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welcher nach Befundaufnahme nachstehendes Gutachten vom 15. September 2009 erstattete:

"Grundsätzlich kann aufgrund eines Lokalaugenscheines gesagt werden, dass die Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung im angeführten Messbereich vorliegen. Die Eich- und Überprüfungsintervalle des Messgerätes wurden eingehalten. Dazu wird auf den Eichschein (01.01.2007), die Anzeige und das Messprotokoll verwiesen. Die Messtrecke ist geeignet, Lasermessungen ordnungsgemäß durchzuführen. Im Bereich der 226 Meter, die als Entfernung zum gemessenen Fahrzeug ermittelt wurden, besteht freie Sicht. Auch der Standort des messenden Beamten ist korrekt. Zum Einspruch, bei der Geschwindigkeitsmessung ein das Beschuldigtenfahrzeug rechts überholendes Fahrzeug anvisiert und später das falsche Fahrzeug angehalten wurde, wird folgendes bemerkt. Bei der Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole kann in einer Entfernung von 226 Meter eindeutig ein Fahrzeug beobachtet werden. Vom messenden Beamten wird angeführt, dass das Kennzeichen des Fahrzeuges mittels Laserpunkt anvisiert wurde. Dadurch ist eine Verwechslung eher auszuschließen. Nach einer erfolgten Amtshandlung (Geschwindigkeitsmessung) kann nicht gutachtlich bewiesen werden, ob tatsächlich das richtige Fahrzeug gemessen wurde. Hier muss auf die Angaben des messenden Beamten verwiesen werden. Kontrollfunktionen sind nicht möglich. Abschließend wird allerdings ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen, die eine Fehlmessung vermuten ließen."

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung haben die beiden Polizeibeamten den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt als Zeugen bestätigt. Wesentliche Aktenbestandteile, insbesondere das oben erwähnte Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, wurden zur Verlesung gebracht.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Die Meldungsleger bestätigten jeweils als Zeuge den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Es handelt sich um für diese Art der Verkehrsüberwachung geschulte Polizeibeamte, beide haben auch bestätigt, dass eine Verwechslung völlig ausgeschlossen wird. Der messende Beamte hat auch bestätigt, dass die für die Lasermessung festgelegten Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden. Das Messgerät war ordnungsgemäß geeicht, ein Messprotokoll wurde ebenfalls vorgelegt. Die Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung waren laut Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, welches als schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend angesehen wird, im gegenständlichen Falle gegeben. Dass der Sachverständige nicht gutachtlich beweisen kann, ob tatsächlich das richtige Fahrzeug gemessen wurde, ist logisch, zumal er nur die Angaben der Zeugen auf ihre Schlüssigkeit im Hinblick auf technische Belange überprüfen konnte. Für die erkennende Berufungsbehörde bestehen aber keine Bedenken, die schlüssigen Angaben der Zeugen der Entscheidung zugrunde zu legen. Es findet sich kein Hinweis, welcher den Wahrheitsgehalt bzw. die Objektivität der Aussagen erschüttern würde bzw. konnte der Berufungswerber den festgestellten Sachverhalt nicht widerlegen. Seine Rechtfertigung ist als bloße Schutzbehauptung zu werten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges u.a. auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Im vorliegenden Falle war der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug auf einer Autobahn unterwegs und hätte daher (unter Berücksichtigung des § 20 Abs.1 StVO 1960) im Bereich des Tatortes mangels Vorliegen einer Verordnung gemäß § 43 maximal eine Geschwindigkeit von 130 km/h einhalten dürfen. Tatsächlich aber war er, wie das oben dargelegte Beweisergebnis bestätigt, mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) unterwegs. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich zieht. Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs.2 VStG im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat bei der Strafbemessung das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen als strafmildernd gewertet, straferschwerende Umstände wurde keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren.

 

Bei der Strafbemessung sind überdies auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen. Die betreffende Person soll durch eine entsprechende Bestrafung vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im konkreten Falle die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafbemessungskriterien bzw. des gesetzlich festgelegten Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im konkreten Fall sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt bemessen hat und somit kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum