Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164679/2/Kof/Th

Linz, 12.01.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.12.2009, VerkR96-5691-2009 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§§ 16, 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ...................................................................... 1.000 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 100 Euro

                                                                                                   1.100 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................................................. 9 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l.

Tatort: Gemeinde E., K.straße ...... nach K.weg .....

Tatzeit: 13.10.2009, bis 19:10 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X......, PKW

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 99 Abs.1b iVm. § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist,            Gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

1.400 Euro                  400 Stunden                         § 99 Abs.1b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

140 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.540 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. Dezember 2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 31.12.2009 wie folgt erhoben:

"Ich ...... berufe gegen das Straferkenntnis .......

Die Höhe der Strafe ist meines Erachtens zu hoch, da ich 1.600 Euro netto verdiene, 2 Kinder zu versorgen habe, meine Frau nur Teilzeit beschäftigt ist und ich daher die monatlichen Kosten für den Haushalt und die Rückzahlungsraten für das Haus leisten muss.  Leider bin ich auch ab 1.1.2010 arbeitslos.

Ich ersuche daher um Reduzierung der Strafe."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH  vom 16.11.2007, 2007/02/0026;  vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

           vom 25.04.2002, 2000/15/0084;  vom 18.10.1999, 98/17/0364 u.a.

 

 

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad
von 0,40 mg/l bis einschließlich 0,59 mg/l) ein Fahrzeug lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen –
zu bestrafen.

 

Die belangte Behörde hat – völlig zu Recht – als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe nach § 14 Abs.8 FSG gewertet und ausgeführt, dass mildernde Umstände nicht vorliegen.

 

Die belangte Behörde hat beim Bw ein Einkommen von 1.000 Euro sowie keine Sorgepflichten angenommen.

Tatsächlich verfügt jedoch der Bw seit 1.1.2010 über kein Einkommen (allenfalls Arbeitslosengeld)  und  ist sorgepflichtig für 2 Kinder.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Einkommensverhältnisse; Sorgepflichten

 

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