Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522367/5/Fra/Ka

Linz, 14.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.8.2009, VerkR20-9412-1958, betreffend Aufforderung, sich binnen einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 iVm §  8 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung  hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) Folgendes erwogen:

 

2.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG – GV gilt als zum Lenken von KFZ einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser KFZ und das Einhalten der für das Lenken dieser KFZ geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z 1).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit.) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl. 98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt  demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zu Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

2.2.  Anlass für die Einleitung des ggst. Verfahrens war der Bericht der Polizeiinspektion Gramastetten vom 31.7.2009, GZ: E1/9349/2009-Hem. Laut diesem Bericht wurde bei der Polizeiinspektion anonym angezeigt, dass die Bevölkerung von Eidenberg bereits Angst habe, wenn der Bw mit seinem PKW, x Kz.: x, unterwegs sei. Er benötige bereits die gesamte Fahrbahn und habe auch bereits öfters kleinere Schäden verursacht. Im erstinstanzlichen Akt befindet sich auch ein E-Mail des Herrn x an die Bundespolizeidirektion Linz. Darin schildert Herr X Folgendes:

"Ich bin am 6.8.2009 auf meiner Fahrt von meinem Elternhaus zu meiner Wohnung in Linz, hinter einem sehr auffälligen Autofahrer angekommen. Die Fahrtstrecke verlief von Waldschlag Nähe Traberg bis Zwettl an der Rodl. Sein Fahrstil war äußerst defensiv (langsam), dafür beanspruchte er stets die volle Breite der Fahrbahn. Halsbrecherisch fand ich, dass er dazu  neigte, in Rechtskurven entlang des linken Fahrbahnrandes zu fahren. Dass diese Fahrt trotzdem unfallfrei blieb, verdankte er sehr stark der Reaktionsschnelligkeit der uns entgegenkommenden Fahrzeuge. Dieser Umstande allein hätte mich jedoch nicht unbedingt zu diesem Email veranlasst. Schlimmer empfand ich den Umstand, dass der Herr offensichtlich starke Sehprobleme hatte, besonders bei Licht und Schatten wechseln wie er in den zahlreichen Waldstücken vorkommt. Dann schien er im Blindflug zu fahren und fuhr dann meist links bis auf das Bankett. In diesem Zustand war es ihm offensichtlich unmöglich unbeleuchtete Objekte wie Fahrradfahrer und vermutlich auch Fußgänger zu erkennen. Denn während dieser nur etwa 10 km langen Fahrt mussten zwei uns entgegenkommende Mountainbiker die Fahrbahn verlassen um Schlimmeres zu verhindern. An seinem Fahrziel sprach ich ihn darauf höflich an, bin mir jedoch nicht sicher, ob er mich wirklich verstanden hat. Er meinte bloß ja er habe die etwas spät bemerkt. Als ich ihm die Situation schilderte, dass einer der beiden ca. 2 m weit in die Wiese flüchtete und der Zweite beinahe gestürzt wäre bei seiner Flucht vor ihm, wurde er etwas aufgewühlt und ich glaube nicht, dass ihn das von weiteren Autofahrten abhält.

Sein Fahrzeug war ein Kleinwagen der Marke Fiat in einer Braun Metallic Lackierung. Das Kennzeichen war x" (Anmerkung: Lenker dieses PKW´s war der Bw).

 

Seinem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid legte der Bw einen ärztlichen Befundbericht des Herrn x vom 21.8.2009 bei. In diesem Bericht bestätigt Herr x, dass bei seinem Patienten – dem Bw – ein Zustand nach mehrfacher Hüft- und Kniegelenks-OP beidseits bestehe. Dadurch sei der Patient trotz des hohen Alters weiterhin gut gehfähig mit Gehhilfe (Stock) und sei, was Beweglichkeit und Koordination betrifft, fahrtauglich. Bezüglich einer stattgehabten Augen-OP im Juli 2009 verweise er auf fachärztliche Befunde.

 

Im Hinblick darauf ersuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 24.9.2009, VwSen-522367/2/Fra/Sta, den Bw um Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme dahingehend, ob er ein ausreichendes Sehvermögen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A, B und F aufweise. Für die Vorlage einer diesbezüglichen Stellungnahme merkte sich der Oö. Verwaltungssenat den 30.10.2009 vor. Diese Frist wurde bis 30.12.2009 verlängert. Der Vertreter des Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 11.1.2010 mit, dass keine diesbezügliche fachärztliche Stellungnahme vorliegt und daher auch nicht vorgelegt werden kann.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hegt daher im Hinblick auf das oa Schreiben des Herrn x, dessen Inhalt vom Bw nicht bestritten wird, sowie im Hinblick auf den ärztlichen Befundbericht des x, wonach beim Bw im Juli 2009 eine Augenoperation stattgefunden hat, begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der oben genannten Klassen, was das Sehvermögen anlangt.   

 

Ob dem Bw die Lenkberechtigung vom Aspekt der gesundheitlichen Eignung allenfalls eingeschränkt belassen werden kann, wird  die belangte Behörde nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung zu entscheiden haben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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